Die Erinnerung ist nicht begründet.
Nach Abschluss des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde kann die hier allein streitige Gebühr nach Nr. 5115 VV entstehen, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung eine Hauptverhandlung entbehrlich wird. Nach der hier allein in Betracht zu ziehenden Nr. 1 des Abs. 1 entsteht die Gebühr, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird. Die Gebühr entsteht nach Abs. 2 aber nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.
Ein Anspruch auf die Gebühr nach Nr. 5115 VV besteht hier sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck der Kostenvorschrift nicht.
Die Gebühr nach Nr. 5115 VV ist eine Erfolgsgebühr. Der Erfolg muss – anders als der Verteidiger offenbar meint – gerade durch die Mitwirkung des Verteidigers eingetreten sein. Der Verteidiger soll für eine Mitwirkung an einer Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens gesondert honoriert werden (Hartmann, KostG, 45. Aufl., 2015, VV 5115, Rn 1 und 2), nicht aber für eine dem Betroffenen besonders günstige Verteidigungsstrategie.
Die Einlegung des Einspruchs ist für sich genommen keine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Mitwirkungshandlung. Auch der Zusatz, wonach der Betroffene auf eine gerichtliche Klärung bestehe, ändert daran nichts. Dieser wäre allenfalls geeignet gewesen, das Gericht nach erfolgter Abgabe zur zeitnahen Bestimmung eines Hauptverhandlungstermins zu veranlassen. Eine Vereinfachung des Bußgeldverfahrens i.S.d. Nr. 5115 VV wäre damit aber gerade nicht verbunden gewesen.
Auch aus dem Strafverfahren ergibt sich eine auf den Abschluss des Bußgeldverfahrens gerichtete Verteidigerhandlung nicht.
Das Verfahren wurde sodann unabhängig von der anwaltlichen Tätigkeit von Amts wegen eingestellt. Dabei kommt es hier nicht darauf an, ob das von der Staatsanwaltschaft angenommene Verfahrenshindernis im Zeitpunkt der Entscheidung tatsächlich bereits bestand. Denn jedenfalls waren sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommene Verfahrenshandlungen der Verteidigung gerade darauf ausgerichtet, dass eine solche Entscheidung nicht ergeht. Die nachvollziehbare Taktik der Verteidigung bestand darin, jeden Hinweis auf die parallel laufenden Verfahren zu vermeiden und das Bußgeldverfahren zu einem regelmäßigen Abschluss durch Urteil zu führen.
Es erscheint plausibel, dass die Verteidigung erkannt hatte, dass die Wahrscheinlichkeit eines Abschlusses des Bußgeldverfahrens durch Urteil gering und die einer Verfahrenseinstellung ungleich höher war. Zu unterstellen ist auch, dass sich die Verteidigung im Falle des rechtskräftigen Abschlusses eines der Verfahren auf die entgegenstehende Rechtskraft berufen und damit an einer Einstellung des anderen Verfahrens mitgewirkt hätte. Dazu kam es aber wegen der von Amts wegen erfolgten Einstellung gerade nicht.
Eine anwaltliche Mitwirkung bei der vorzeitigen Beendigung des Verfahrens lag damit nicht vor.