Das Rechtsmittel ist gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 bis 8 RVG zulässig. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das AG hat die geltend gemachte 1,3-fache Verfahrensgebühr zu Recht abgesetzt, nachdem der Beschwerdeführerin bereits eine Verfahrensgebühr ausgezahlt worden ist. Dass die Beschwerdeführerin diese Gebühr erhalten hat, bevor das Verfahren gegen den Antragsgegner als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gemeinschuldners wieder aufgenommen worden ist, ist unerheblich. Denn bei einem Parteiwechsel erhält der Anwalt der beiden wechselnden Parteien nur eine Gesamtvergütung nach § 7 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV (vgl. BGH, Beschl. v. 19.10.2006 – V ZB 91/06, NJW 2007, 769 ff. [= AGS 2006, 583]). Bei dem Antrag auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs (gegen den Gemeinschuldner) und dem Antrag auf Feststellung des Anspruchs zur Insolvenztabelle (gegen den Insolvenzverwalter) handelt es sich um dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit. Der Anwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern, § 15 Abs. 2 RVG. Unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt besorgen soll. Nach § 22 Abs. 1 RVG kann eine Angelegenheit mehrere Gegenstände umfassen, mehrere Aufträge können dieselbe Angelegenheit betreffen (§ 15 Abs. 5 RVG), selbst wenn sie von verschiedenen Auftraggebern erteilt werden (§ 7 RVG). Entscheidend ist insoweit, ob zwischen den Aufträgen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit gesprochen werden kann (BGH a.a.O., Rn 13). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird der Anwalt nicht schon deshalb in zwei Angelegenheiten tätig, wenn er bei einem Parteiwechsel sowohl den alten als auch den neuen Auftraggeber vertritt (BGH a.a.O., Rn 14). Maßgeblich ist vielmehr der Zusammenhang der Beauftragungen. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Umstellung des Klageantrags von der Leistungs- in eine Insolvenzfeststellungsklage ist nicht einmal als Klageänderung nach § 263 ZPO anzusehen, sie ist vielmehr wegen einer "später eingetretenen Veränderung" gem. § 264 Nr. 3 ZPO zulässig und lässt die Identität des geltend gemachten Anspruchs unberührt. Es handelt sich um eine verfahrensrechtliche Anpassung des Antrags an die insoweit maßgebenden Vorschriften der Insolvenzordnung (vgl. BGH, Beschl. v. 31.10.2012 – III ZR 204/12, ZIP 2012, 2369 Rn 69). Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner nach § 80 InsO lediglich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen, bleibt aber Rechtsinhaber. Der innere Zusammenhang wird auch in der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 250 ZPO deutlich: Wird das Verfahren mit Umstellung des Antrags auf die Feststellung zur Tabelle fortgesetzt, handelt es sich lediglich um die "Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens". Der Anwalt kann daher nur jeweils eine Pauschgebühr verlangen, die das Verfahren vor und nach dem Wechsel abdeckt.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt auch, dass die Gebühr nicht nach der Tabelle zum Stand 1.8.2013 zu berechnen ist. Da der Begriff der Angelegenheit nicht von der Person des Auftraggebers abhängt, gilt dies nicht nur für Folgeaufträge desselben Mandanten wie bei einer Klageerweiterung oder Widerklage, sondern auch für das Hinzutreten eines weiteren Auftraggebers (BGH, Beschl. v. 19.10.2006 – V ZB 91/06 [= AGS 2006, 583], Rn 22). Es bleibt vielmehr bei dem maßgeblichen Grundsatz, wonach der Zeitpunkt der Auftragserteilung in der Angelegenheit ausschlaggebend ist. Da der unbedingte Auftrag schon vor dem 1.8.2013 erteilt worden ist, ist die Vergütungsfestsetzung des AG auch insoweit zutreffend.