Das LG hatte den Beklagten mit Teilanerkenntnisurteil wegen eines Verstoßes gegen beförderungsrechtliche Vorschriften zur Unterlassung verurteilt. Mit Schlussurteil hat es den Beklagten zur Erstattung von Abmahnkosten i.H.v. 442,50 EUR verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es nach § 93 ZPO der Klägerin auferlegt.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie möchte die Verurteilung des Beklagten auch zur Erstattung der Kosten eines Abschlussschreibens und der Zustellkosten für eine einstweilige Verfügung sowie die Abänderung der Kostenentscheidung erreichen.

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