BGB § 214 Abs. 2; RVG §§ 45 Abs. 1, 48 Abs. 1
Leitsatz
Nach § 214 Abs. 2 BGB kann das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das gilt auch für die Vergütung, die von der Staatskasse im Rahmen der Prozesskostenhilfe an einen Rechtsanwalt ausgezahlt wurde.
LSG Bayern, Beschl. v. 23.5.2018 – L 12 SF 25/17 E
1 Sachverhalt
Im Hauptsacheverfahren wurde der dortigen Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und die Beschwerdeführerin beigeordnet. Das Hauptsacheverfahren endete am 26.11.2008 in mündlicher Verhandlung mit dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs.
Mit einer am 17.2.2015 beim SG eingegangenen Kostennote beantragte die Beschwerdeführerin, die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 785,40 EUR festzusetzen.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des SG wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Verfahrensgebühr nicht, wie beantragt, nach Nr. 3102 VV i.H.v. 250,00 EUR zu vergüten sei, sondern wegen der Vorbefassung im Widerspruchsverfahren nach Nr. 3103 VV nur i.H.v. 170,00 EUR; es würden daher insgesamt 690,20 EUR auf das in der Kostennote angegebene Konto überwiesen.
Mit Datum vom 23.2.2015 ist dieser Betrag zur Zahlung auf das Konto der Beschwerdeführerin angewiesen worden.
Hiergegen wandte sich der Erinnerungsführer und jetzige Beschwerdegegner und machte mit Erinnerung vom 11.3.2015 die Einrede der Verjährung geltend. Der am 17.2.2015 eingegangene Vergütungsantrag der Erinnerungsgegnerin (jetzige Beschwerdeführerin) sei verjährt. Die Vergütung des Rechtsanwalts werde mit Beendigung des Rechtszuges fällig. Der Anspruch wegen Gebühren und Auslagen verjähre gem. § 195 BGB in drei Jahren. Die Verjährung beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB). Der Anspruch auf die PKH-Vergütung sei daher zum 1.1.2012 verjährt. Die zu Unrecht gezahlte Vergütung sei zurückzuerstatten.
Das SG hat der Erinnerung stattgegeben. Es hat die Kostenfestsetzung wegen Verjährung aufgehoben, die Vergütung der Beschwerdeführerin auf 0,00 EUR festgesetzt und die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung der gezahlten Vergütung i.H.v. 690,20 EUR verpflichtet.
Die Verjährung des Vergütungsanspruchs richte sich nach §§ 8 Abs. 1 RVG, 194 ff. BGB.
Danach sei im vorliegenden Fall der Anspruch mit dem wirksamen Vergleich vom 26.11.2008 beendet worden. Die Verjährung beginne somit gem. § 199 BGB am 31.12.2008. Der Anspruch sei damit gem. § 195 BGB nach drei Jahren zum 1.1.2012 verjährt. Die Einwendungen der Beschwerdegegnerin seien nicht überzeugend, insbesondere sei ein Ermessensfehlgebrauch der Einrede der Verjährung durch den Beschwerdegegner für die Kammer nicht nachvollziehbar gewesen. Die auf dem am 17.2.2015 eingegangenen Vergütungsantrag festgestellte und mit Datum vom 23.2.2015 an die Beschwerdeführerin ausgezahlte Vergütung sei an die Staatskasse zurückzuerstatten.
Gegen den Beschluss des SG hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt. Der Freistaat könne sich aufgrund der Gesamtsituation nicht auf Verjährung berufen. Im Übrigen werde der nicht ausgezahlte Differenzbetrag i.H.v. brutto 95,20 EUR geltend gemacht. Dieser Betrag sei nicht festgesetzt worden, so dass sich auch die Einrede der Verjährung nicht auf diesen Betrag beziehen könne. Es könne nicht sein, dass eine Anwaltskanzlei ein gerichtliches Verfahren ohne die Zahlung von Anwaltskosten durchführen müsse.
2 Aus den Gründen
Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.
Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter gem. § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 1 RVG.
Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall gem. der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG) vom 23.7.2013 (BGBl, S. 2586, 2681 ff.) die Regelungen des RVG in der bis 31.7.2013 geltenden Fassung. Denn die Beschwerdeführerin ist vor diesem Zeitpunkt gerichtlich beigeordnet worden.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht eingelegt worden (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG).
2. Die Beschwerde ist nur teilweise begründet, denn der Beschwerdegegner kann die bereits gezahlte Vergütung nicht zurückfordern. Der Rückzahlung des auf die verjährte Forderung Geleisteten steht § 214 Abs. 2 BGB entgegen. Die Beschwerdeführerin hat aber auch keinen Anspruch auf weitere 95,20 EUR.
a) Das SG hat zu Recht ausgeführt, dass der geltend gemachte Vergütungsanspruch der Beschwerdeführerin verjährt ist. Auf die zutreffende Begründung des SG wird verwiesen.
Die Rechtsfolgen der Verjährung regeln die §§ 214 ff. BGB. Danach ist der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern, § 214 Abs. 1 BGB. Die verjährte Forderung bleibt jedoch erfüllbar, es besteht lediglich ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht (Palandt, Komm...