Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Für die angekündigte Klageerweiterung fehlt das Rechtsschutzinteresse. Sie bezieht sich ausschließlich auf Kopierkosten, die im Rahmen des anhängigen Verfahrens angefallen sind. Der Klägerin steht insofern aber ein einfacherer Weg zur Verfügung, nämlich die Geltendmachung ihres prozessualen Kostenerstattungsanspruches im späteren Kostenfestsetzungsverfahren. Eine Klage hinsichtlich sog. lediglich durch den Rechtsstreit veranlasster Kosten ist in Abgrenzung zu den Vorbereitungskosten eines Rechtsstreits bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen (OLG Köln, Urt. v. 16.3.2016 – 16 U 63/15, juris Rn 92 unter Hinweis auf BGHZ 75, 235; BGH WM 1987, 247, 249).
Für eine unzulässige Klageerweiterung kann aber Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass das LG mit Nr. 4 des Hinweis- und Beweisbeschlusses v. 26.4.2016 ihr die Vorlage ihrer Patientenunterlagen in Urschrift aufgegeben hatte und unter Bezug hierauf die Auffassung vertritt, die angefallenen Kopierkosten seien nicht nach § 91 ZPO erstattungsfähig. Abgesehen davon, dass die Beiziehung von Krankenunterlagen – nicht nur im Arzthaftungsprozess – Ausfluss der Prozessförderungspflicht des Gerichts und daher von diesem vorzunehmen ist (OLG Karlsruhe GesR 2010, 367 (369); Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., E Rn 4), hat der Patient zwar nach § 630g BGB einen Anspruch auf Einsicht mindestens in den "objektiven" Teil seiner Originalbehandlungsunterlagen, die aber gem. §§ 630g Abs. 1 S. 3, 811 Abs. 1 BGB grds. am Aufbewahrungsort der Unterlagen stattfindet. Statt einer Einsicht in die Unterlagen im Krankenhaus kann der Patient auch die Übersendung von Kopien verlangen, § 630g Abs. 2 BGB. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Versendung der Originalakte an den Patienten grds. nicht stattfindet (OLG Frankfurt v. 9.5.2011 – 8 W 20/11, juris Rn 14, GesR 2011, 672–673; OLG Frankfurt v. 12.5.2009 – 8 U 255/08, juris Rn 57; Warntjen, in: MDK Bayern, Der Medizinische Behandlungsfehler, 2013, S. 62; Konradt, in: Ehlers/Broglie, Arzthaftungsrecht, 5. Aufl., 2014, Kap. 2 Rn 108; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht – Fallgruppenkommentar, 4. Aufl., 2014, E Rn 17; Rehborn, MDR 2013, 565–569, 566). Ob hier wegen der Anforderung durch den Prozessbevollmächtigten und der beabsichtigten Verwendung in dem anhängigen Gerichtsverfahren ein wichtiger Grund i.S.d. § 811 Abs. 1 S. 2 BGB vorlag, der eine Versendung einer Originalpapierakte gerechtfertigt hätte, kann hier dahinstehen. Wie der Beschwerde zu entnehmen und dem Senat aus anderen Arzthaftungsverfahren bekannt ist, werden an der Universitätsklinik L die Behandlungsunterlagen digitalisiert und liegen daher regelmäßig nicht in Papierform vor. Die Vorlage der Patientenakte in Urschrift wäre der Klägerin daher aus tatsächlichen Gründen unmöglich.
AGS 7/2018, S. 361 - 362