Da der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht überschritten ist, ist der als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsbehelf als allein zulässige Erinnerung auszulegen.
Die Erinnerung ist auch begründet.
Für die Teilnahme des Verteidigers an der Durchsuchung ist eine Gebühr gem. Nr. 4102 Nr. 2 VV entstanden.
Die Gebühr entsteht für die Teilnahme des Rechtsanwalts an Vernehmungen durch Staatsanwaltschaft, Polizei oder Zoll- und Finanzbehörden, wobei es nicht darauf ankommt, ob der teilnehmende Rechtsanwalt für den Beschuldigten oder für einen anderen Beteiligten tätig wird (BeckOK-RVG/Knaudt, RVG Rn 7, beck-online m.w.N.).
Es gilt der formelle Vernehmungsbegriff der StPO.
Zentrales Merkmale einer Vernehmung i.S.d. StPO ist es, dass der Vernehmende der Auskunftsperson in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihr eine Auskunft verlangt (BGH, Beschl. v. 31.3.2011 – 3 StR 400/10, Rn 8). Die Frage, ob es sich um spontane Äußerungen der Auskunftsperson, um deren informatorische Befragung oder bereits um ihre Vernehmung durch die Ermittlungsperson handelt, ist vor dem Hintergrund der bestehenden Belehrungspflichten aus §§ 163a Abs. 4, 136a StPO und 52 ff. StPO von zentraler Bedeutung für die Verwertbarkeit einer Aussage.
Dem späteren Angeklagten wurde von den ermittelnden Polizeibeamten bei Durchführung der Durchsuchung zutreffend der Status eines Beschuldigten zuerkannt. Entsprechend wurde er ausweislich des Durchsuchungsberichts auch über bestehende prozessuale Rechte belehrt. Obwohl die entsprechende Formulierung sehr allgemein gehalten ist, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dabei insbesondere auch über sein Schweigerecht belehrt worden ist. Schon dies spricht für eine Vernehmungssituation.
Das Gericht glaubt dem Verteidiger aufgrund seiner anwaltlichen Versicherung und der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung seiner Mitarbeiterin zudem, dass im Rahmen der Durchsuchung die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten erörtert wurden und dass die Polizeibeamten konkrete Fragen zu einzelnen Beweisstücken an den Beschuldigten richteten.
Unter diesen Voraussetzungen handelt es sich bei den vom Beschuldigten gemachten Angaben weder um spontane Äußerungen noch um Auskünfte im Rahmen einer bloßen informatorischen Befragung, sondern um Aussagen anlässlich einer förmlichen Vernehmung.
entnommen aus www.burhoff.de
AGS 7/2018, S. 342 - 343