Der am 22.11.2017 festgenommene Beschuldigte wurde am 23.11.2017 aufgrund des Haftbefehls des AG vom selben Tage in Untersuchungshaft genommen.
Dieser Haftbefehl wurde ihm ebenfalls am 23.11.2017 durch das AG verkündet. Der Beschuldigte beantragte im Rahmen dieses Haftbefehlsverkündungstermins, ihm Rechtsanwalt F. als Verteidiger beizuordnen.
Dem entsprach das AG noch am selben Tage und ordnete dem Beschuldigten Rechtsanwalt F. gem. § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO als notwendigen Verteidiger bei, da gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft vollstreckt werde.
Am 6.12.2017 beantragte Rechtsanwalt F. für den Beschuldigten die Durchführung einer mündlichen Haftprüfung und schlug als Termin Montag, den 18.12.2017, ab 14.30 Uhr vor.
Daraufhin setzte das AG ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem Verteidiger einen Termin zur Haftprüfung auf Mittwoch, 20.12.2017, um 10.00 Uhr fest.
Am 13.12.2017 beantragte Rechtsanwalt F. die Aufhebung des anberaumten Haftprüfungstermins und schlug vor, den Termin in der Terminstunde von 10.00 Uhr auf 13.00 Uhr zu verschieben. Für den Fall, dass an dem bereits anberaumten Termin auch hinsichtlich der Terminstunde festgehalten werde, benannte er Rechtsanwalt G. und beantragte, dem Beschuldigten Rechtsanwalt G. als Pflichtverteidiger gem. § 141 Abs. 3 S. 4 StPO beizuordnen. Dieser werde für den Fall seiner Beiordnung das Wahlmandat niederlegen.
Am 13.12.2017 teilte das AG Rechtsanwalt F. mit, dass der Termin vom 20.12.2017 aufgrund bereits anberaumter Hauptverhandlungstermine nicht verschoben werden könne.
Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts F., über den Beiordnungsantrag vom 13.12.2017 zu entscheiden, bestellte das AG am 19.12.2017 Rechtsanwalt G. als notwendigen Verteidiger für den Haftprüfungstermin, da gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft vollstreckt werde, §§ 140 Abs. 1 Nr. 4, 141 Abs. 3 S. 4 StPO. Zugleich beschloss es, den bisher bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt F. für diesen Termin als Verteidiger zu entpflichten.
Im Rahmen des Haftprüfungsantrags vom 20.12.2017, dem eine vorherige Akteneinsicht durch Rechtsanwalt G. vorangegangen war, beantragte dieser die Aufhebung bzw. die Außervollzugsetzung des Haftbefehls und teilte mit, dass sich der Mandant zum dringenden Tatverdacht nicht äußern werde, jedoch der Haftgrund der Fluchtgefahr nicht bestehe. Ausweislich des Protokolls über den Haftprüfungstermin tätigte Rechtsanwalt G. weitere Ausführungen zum Bestehen des Haftgrundes.
Daraufhin beschloss das AG am 20.12.2017 – noch im Rahmen des Haftprüfungstermins –, den Haftbefehl zwar aufrechtzuerhalten, dessen Vollzug jedoch auszusetzen, und erteilte dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen. Daraufhin wurde der Beschuldigte aus der Haft entlassen.
Hiernach beantragte Rechtsanwalt G. die Festsetzung seiner Vergütung. Im Einzelnen machte er geltend eine Grundgebühr mit Zuschlag gem. Nr. 4101 VV i.H.v. 192,00 EUR, eine Verfahrensgebühr mit Zuschlag gem. Nr. 4105 VV i.H.v. 161,00 EUR und eine Terminsgebühr mit Zuschlag gem. Nr. 4103 VV i.H.v. 166,00 EUR sowie Auslagen und Umsatzsteuer, insgesamt somit 641,41 EUR.
Die Rechtspflegerin beim AG setzte die dem Verteidiger G. zu zahlende Pflichtverteidigervergütung auf lediglich 197,54 EUR fest. Sie setzte die Grundgebühr gem. Nr. 4101 VV, die Verfahrensgebühr gem. Nr. 4105 VV sowie die Auslagenpauschale zuzüglich der jeweils hierauf entfallenden Umsatzsteuer ab. Zur Begründung wird ausgeführt, dass Rechtsanwalt G. dem Beschuldigten lediglich aufgrund der Verhinderung des originären Pflichtverteidigers und nur für die Vertretung im Haftprüfungstermin beigeordnet worden sei. Daher seien ihm aus der Landeskasse nur die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die Rechtsanwalt F. für die Teilnahme am Haftprüfungstermin entstanden wären, was mit einer Entscheidung des OLG Oldenburg belegt wird. Die Festsetzung erschöpfe sich mithin in der Terminsgebühr Nr. 4103 VV und der hierauf entfallenden Umsatzsteuer.
Gegen diese Absetzung wendet sich Rechtsanwalt G. mit seiner Erinnerung. Es sei unrichtig, dass die Beiordnung seiner Person lediglich für die Vertretung im Haftprüfungstermin erfolgt sei. Er sei vielmehr als "voller" Verteidiger beigeordnet worden, weshalb auch alle mit dem Festsetzungsantrag beantragten Gebühren und Auslagen entstanden und damit festzusetzen seien.
Die Rechtspflegerin beim AG half der Erinnerung nicht ab, da seine Bestellung lediglich für den Haftprüfungstermin erfolgt sei. Daher bestehe kein weiterer Vergütungsanspruch.
Der zuständige Richter beim AG hat die Erinnerung des Rechtsanwalts als unbegründet zurückgewiesen und sich den Ausführungen der Rechtspflegerin angeschlossen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verteidiger Rechtsanwalt G. mit seiner Beschwerde und weist darauf hin, dass der Wortlaut des § 141 Abs. 3 S. 4 StPO eindeutig sei, als nicht ein Terminvertreter, sondern ein Verteidiger beigeordnet werde.
Das AG Halberstadt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.