Die Berufung der Klägerin ist zulässig und – mit Ausnahme geringfügiger Abstriche bei den Zinsen – auch begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 5.723,75 EUR aus dem rechtsanwaltlichen Dienstvertrag der Rechtsanwälte M. mit dem Beklagten in Verbindung mit der Abtretungsvereinbarung zu, deren Wirksamkeit in der Berufungsinstanz nicht mehr angezweifelt wird.
1. Die Gebührenvereinbarung entspricht unstreitig den äußeren Anforderungen des § 3a Abs. 1 RVG. Sie ist in Textform abgefasst und ausdrücklich als Vergütungsvereinbarung bezeichnet, deutlich abgesetzt und nicht in der Vollmacht enthalten. Sie enthält im Fettdruck den Hinweis, dass die vereinbarte Vergütung unter Umständen die gesetzlichen Gebühren übersteigt und eine eventuelle Gebührenerstattung durch den Gegner auf die gesetzlichen Gebühren beschränkt ist.
2. Entgegen der Auffassung des LG ist die Vergütungsvereinbarung nicht wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
a) Der in der Vereinbarung vorgesehene Mindestgegenstandswert von 171.425,27 EUR ist nicht willkürlich gewählt. Zwar belief sich die Klage nach dem Entwurf der dem Beklagten zusammen mit der Vergütungsvereinbarung übermittelt wurde, nur auf 23.999,60 EUR. Dabei handelt es sich jedoch nur um die Summe aus den ersten beiden Abschlagsrechnungen, die der Beklagte an die Eheleute L. gestellt hatte. Das Gesamtvolumen des Werkvertrags belief sich jedoch auf 171.425,87 EUR.
b) Ein grobes Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und der gesetzlichen Gebühr, die dem Rechtsanwalt nach Nrn. 3100, 3104 und 1003 VV zusteht, besteht nicht.
Zwar beträgt die vereinbarte Vergütung aus dem Gegenstandswert von 171.425,87 EUR für das gerichtliche Verfahren zusammen 6.086,50 EUR (ohne Portopauschale, Fahrtkosten, Schreibauslagen und Umsatzsteuer). Die gesetzliche Gebühr aus dem Gegenstandswert von 23.999,60 EUR würde für diese drei Positionen 2.401,00 EUR betragen (vgl. Gutachten der Rechtsanwaltskammer). Damit beträgt die vereinbarte Gebühr das 2,5-Fache der gesetzlichen Gebühr.
In der Vergütungsvereinbarung ist des Weiteren in Fettdruck unmittelbar vor der Unterschrift die Anrechnung von Gebühren aus einer außergerichtlichen Tätigkeit ausgeschlossen. Damit entfällt die nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV vorgesehene hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr aus der vorprozessualen Tätigkeit des Rechtsanwalts. Sie würde zu einer Reduzierung der gesetzlichen Gebühr um 0,75 Geschäftsgebühr auf 1.886,50 EUR führen. Berücksichtigt man dies, beträgt die vereinbarte Gebühr das 3,2-Fache der gesetzlichen Gebühr.
Die von der Rspr. entwickelte Grenze für das auffällige Missverhältnis, die auf anderen Gebieten bei der Überschreitung von knapp 100 % der "normalen" Vergütung angenommen wird, gilt für Vergütungsvereinbarungen nach dem RVG im unteren und mittleren Streitwertbereich nicht (BGH NJW 2003, 2386; 2000, 2669, Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., 2010, § 3a RVG Rn 43). Ein auffälliges Missverhältnis wird erst angenommen, wenn – insbesondere bei hohen Streitwerten – das vereinbarte Honorar mehr als das 5-fache des gesetzlichen Honorars ausmacht (BGH NJW 2000, 2669, 2671 [= AGS 2000, 191]). Von dieser Grenze ist die getroffene Vereinbarung weit entfernt. Weitere Umstände, die eine Sittenwidrigkeit begründen könnten, bestehen ebenfalls nicht. Der Beklagte betreibt einen Zimmereifachbetrieb und errichtet Holzhäuser. Der Beklagte ist damit Unternehmer.
Im Gegensatz zur Annahme des LG ist die getroffene Vergütungsvereinbarung auch hinreichend transparent.
In der Vergütungsvereinbarung wird klar und deutlich vereinbart, dass die Gebühren mindestens nach einem Gegenstandswert von 171.425,87 EUR berechnet werden. In diesem Dokument ist auch der Hinweis auf die beschränkte Erstattung von Gebühren durch den Gegner enthalten. Welche Bedeutung der Gegenstandswert für die Gebührenberechnung hat, konnte der Beklagte zumindest aufgrund der Zwischenabrechnung erkennen, mit der die Rechtsanwälte M eine 1,5 Geschäftsgebühr aus dem Gegenstandswert von 171.425,87 EUR in Höhe von 2.608,50 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer abgerechnet hatten; der Beklagte hatte diese Rechnung bezahlt. Im ergänzenden Mandatsvertrag und der Vergütungsvereinbarung war die Höhe der in Betracht kommenden Gebühren im Rahmen der gerichtlichen Vertretung erster (und zweiter) Instanz zutreffend wiedergegeben, sodass der Beklagte die Höhe der Gebühren selbst errechnen, zumindest aber abschätzen konnte. Die Formulierung, dass die vereinbarte Vergütung "unter Umständen" die gesetzlichen Gebühren übersteigt, ist nicht irreführend. Es war nicht ausgeschlossen, dass das Gericht für einen Abgeltungsvergleich die Gesamtsumme des aufgehobenen Werkvertrags als Gegenstandswert zugrunde legen würde; dann hätte die Einigungsgebühr der gesetzlichen Vorgabe entsprochen. Dass Rechtsanwalt M. in dem Begleitschreiben, mit dem er die Vergütungsvereinbarung an den Beklagten übersandt hat, erwähnt hat, dass die Vergütungsvereinbarungsabrechnung zugrunde z...