Die Entscheidung dürfte zutreffend sein. Die Frage, ob der Ausschluss nach § 68 Abs. 3 S. 2 GKG, § 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG, § 30 Abs. 5 S. 2 KostO und § 33 Abs. 9 S. 2 RVG auch für unstatthafte Verfahren gilt, ist allerdings der falsche Ansatzpunkt.
Bei näherer Betrachtung der Ausschlusstatbestände fragt man sich, welche Kostenerstattung denn ausgeschlossen sein soll. Wenn man eine Kostenerstattung für bestimmte Verfahren "ausschließt", dann muss sie ja grundsätzlich gegeben sein. Kostenerstattungsvorschriften sucht man allerdings in den Gerichtskostengesetzen vergeblich. Weder das GKG noch das FamGKG, die KostO oder das RVG enthalten Vorschriften zur Kostenerstattung. Auch finden sich keine Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung, wie z.B. in § 11 Abs. S. 2 RVG für das anwaltliche Vergütungsfestsetzungsverfahren. Es findet sich auch keine Verpflichtung – wie in § 308 Abs. 2 ZPO oder § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG – von Amts wegen über die Kosten zu entscheiden. Die Erstattungsvorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung (ZPO, VwGO, FamFG, StPO, SGG, FGO u.ä) sind unmittelbar nicht anwendbar, da die Gerichtskostengesetze ein eigenes Verfahrensrecht enthalten und sich ein Rückgriff auf die jeweilige Verfahrensordnung des Hauptsacheverfahrens verbietet. Diese an sich systematisch vorgegebene Selbstverständlichkeit ist allerdings vielen Gerichten nicht geläufig, weshalb der Gesetzgeber sich entschlossen hat, mit dem 2. KostRModG zum 1.7.2013 in allen Kostengesetzen klarzustellen, dass in Verfahren nach den jeweiligen Kostengesetzen ausschließlich die Verfahrensordnung des jeweiligen Kostengesetzes gilt. Spätestens damit ist dann auch klargestellt, dass ein Rückgriff auf die Kostenerstattungsregelungen des Hauptsacheverfahrens ausscheidet. Daraus folgt dann aber auch unweigerlich – was eigentlich jetzt schon gilt – dass die Regelungen über den Ausschluss der Kostenerstattung überflüssig sind. Es ist müßig, etwas auszuschließen, was es gar nicht gibt.
Zu einer Kostenerstattung käme man nur dann, wenn man nicht statthafte Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gar nicht als solche des jeweiligen Gerichtskostengesetzes ansieht, sondern als Beschwerden nach der dem jeweiligen Hauptsacheverfahren zugrunde liegenden Prozess- oder Verfahrensordnung. Dann könnte nach den dortigen Erstattungsregeln eine Kostenerstattung angenommen werden, so z.B. in zivilgerichtlichen Verfahren nach den §§ 91 ff. ZPO. In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wäre dagegen die Erstattung grundsätzlich ausgeschlossen (§ 81 FamFG).
Norbert Schneider