Rz. 28

Auch im Rechtsbeschwerdeverfahren gilt § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO, wonach die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten notwendig ist, so dass dessen Kosten zu erstatten sind. Anders dagegen in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dort richtet sich die Kostenerstattung nach § 80 FamFG. Die Hinzuziehung eines Anwalts muss notwendig gewesen sein, was in der Regel anzunehmen ist.

 

Rz. 29

Wird die Rechtsbeschwerde nur fristwahrend eingelegt und vor Ablauf der Begründungsfrist ohne begründet worden zu sein, zurückgenommen, ist für den Beschwerdegegner, der einen Anwalt mit der Abwehr beauftragt hat, eine reduzierte 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3503 erstattungsfähig.[11] Es gilt hier das Gleiche wie bei den übrigen Rechtsmitteln (insoweit siehe VV 3201 Rdn 47 ff., VV 3206 Rdn 24 ff.).

 

Rz. 30

Lässt sich eine Partei in einem Verfahren vor dem BGH vertreten, für das die Vertretung durch einen am BGH zugelassen Anwalt erforderlich ist, gilt nach zutreffender Ansicht nichts Abweichendes, da auch dieser Anwalt die Gebühr der VV 3502 verdient, gegebenenfalls in ermäßigter Höhe (VV 3503).

 

Rz. 31

Soweit man dem nicht zugelassenen Anwalt nur die Gebühr nach VV 3403 zubilligt, müsste eine 0,8-Verfahrensgebühr erstattungsfähig sein, wobei allerdings im Falle einer vorzeitigen Erledigung (VV 3503) die zu erstattende Gebühr der VV 3403 in analoger Anwendung des § 15 Abs. 6 auf 0,5 zu kürzen wäre.

 

Rz. 32

Kontrovers wird die Frage beantwortet, ob der Ausschluss der Kostenerstattung in Verfahren der Streit-, Verfahrens- oder Geschäftswertfestsetzung auch für nicht statthafte Rechtsbeschwerden gilt. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, der Ausschluss der Kostenerstattung im Wertfestsetzungsverfahren (§ 33 Abs. 9 S. 2; § 68 Abs. 3 S. 2 GKG, § 59 Abs. 3 S. 2 FamFKG; § 83 Abs. 3 S. 2 GNotKG) oder im Verfahren über den Kostenansatz (§ 66 Abs. 8 S. GKG; § 57 Abs. 8 S. 2 FamGKG; § 81 Abs. 8 S. 2 GNotKG) gelte nur für statthafte Rechtsbeschwerden, so dass bei einer unstatthaften Beschwerde eine Kostenerstattung auszusprechen sei.[12]

 

Rz. 33

Bei dieser Diskussion wird verkannt, dass es gar nicht auf den Ausschluss der Kostenerstattung ankommt, weil weder das GKG, das FamGKG noch das GNotGKG eine Kostenerstattung vorsehen. Wegen der eindeutigen Regelungen in § 1 Abs. 3 RVG, § 1 Abs. 5 GKG, § 1 Abs. 2 FamGKG, § 1 Abs. 6 GNotGKG ist ein Rückgriff auf prozessuale Kostenerstattungsregelungen, insbesondere die §§ 91 ff. ZPO, 80 ff. FamFG etc., nicht zulässig. Ist aber nach den Kostengesetzen eine Erstattung erst gar nicht vorgesehen, stellt sich die Frage, inwieweit eine nicht vorgesehene Erstattung ausgeschlossen wird, nicht mehr.

[11] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3502 Rn 16.

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