Die Beschwerde der Schuldnerin ist statthaft (§ 66 Abs. 2 S. 2 GKG); sie ist formgerecht eingelegt worden (§ 66 Abs. 5 S. 1 GKG) – eine Fristvorschrift existiert nicht (Hartmann, KostG 42. Aufl. § 66 GKG Rn 40) – und auch im Übrigen zulässig und begründet.
Der Kostenansatz des ArbG, der der Kostenrechnung zugrunde liegt, ist insoweit ungerechtfertigt, als das ArbG die Gebühr Nr. 2111 GKG-KostVerz. nicht nur einfach, sondern fünffach zugrunde gelegt hat.
1. Die Vorschrift Nr. 2111 GKG-KostVerz. aus dem mit "Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren" überschriebenen Teil 2 GKG-KostVerz. ist auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren anwendbar, soweit das ArbG Vollstreckungsorgan ist.
Nach Teil 2 GKG-KostVerz. sind die Gebühren für die Zwangsvollstreckung unter anderem nach der ZPO in einem besonderen Teil zusammengefasst, der nicht in die Bestimmungen integriert ist, die nur die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit betreffen. Die Beziehung dieser Bestimmungen zu dem für die ordentliche Gerichtsbarkeit anzuwendenden Teil 1 GKG-KostVerz. ist also dieselbe wie zu Teil 8 GKG-KostVerz., der für die Arbeitsgerichtsbarkeit anzuwenden ist. Die Ausgangssituation ist also vom Aufbau her für beide Gerichtsbarkeiten dieselbe. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 GKG gilt das GKG für die Verfahren bei den Gerichten für Arbeitssachen nach dem ArbGG. Letzteres sieht in § 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG die unmittelbare Geltung des Achten Buches der ZPO vor. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass die allgemeinen Gebührenbestimmungen für das Zwangsvollstreckungsverfahren auch dann Anwendung finden, wenn das ArbG Vollstreckungsorgan ist (HaKo/ArbGG-Pfitzer, 1. Aufl., § 12 ArbGG Rn 50).
2. Nr. 2111 GKG-KostVerz. sieht für Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gem. § 829 Abs. 1 §§ 835, 839, 846-848, 857, 858, 886-888 oder 890 ZPO eine Festgebühr von 15,00 EUR vor. Anm. S. 1 zu dieser Vorschrift bestimmt, dass wenn sich ein Verfahren gegen mehrere Schuldner richtet, die Gebühr für jeden Schuldner gesondert erhoben wird. Nach Anm. S. 2 gelten mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren, sofern sie denselben Anspruch und denselben Gegenstand betreffen.
3. Aus dieser letztgenannten Bestimmung hat das ArbG geschlossen, dass es auch für die Frage des erstmaligen Ansatzes der Gebühr Nr. 2111 GKG-KostVerz. auf die Anzahl der mit dem Antrag geltend gemachten Ansprüche ankommt.
4. Dem ist nicht zu folgen. Der erstmalige Kostenansatz im arbeitsgerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren ist unabhängig von der Anzahl der dem Vollstreckungsantrag zugrunde liegenden Ansprüche und Vollstreckungsgegenstände. Dies ergibt die Auslegung der Nr. 2111 GKG-KostVerz.
a) Ein Gesetz auszulegen heißt, seinen Sinn zu erforschen. Dabei kommt es nicht auf den subjektiven Willen des historischen Gesetzgebers, sondern auf den objektiven Erklärungswert der Norm an. Dieser ist nach dem Wortlaut, der Systematik und dem Gesamtzusammenhang zu ermitteln, wobei die Entstehungsgeschichte vor allem für die Ergründung des Gesetzes zwecks von Bedeutung ist (allgemeine Auffassung, vergleiche Palandt/Heinrichs, BGB, 71. Aufl., Einl. Rn 40 ff. m.w.Nachw.).
b) Daran gemessen kommt die Gebühr Nr. 2111 GKG-KostVerz. nur einfach in Ansatz.
aa) Der Wortlaut der Nr. 2111 GKG-KostVerz. liefert keinen Anhaltspunkt für eine Vervielfachung der Festgebühr bei Vorliegen mehrerer Ansprüche und Vollstreckungsgegenstände in einem Vollstreckungsantrag. Dasselbe gilt auch für S. 2 der amtlichen Anm. zu Nr. 2111 GKG-KostVerz., da diese nur eine Gebührenprivilegierung bei mehreren Verfahren innerhalb eines Rechtszuges statuiert. Ein Umkehrschluss, wie vom ArbG vorgenommen, wonach es auch bereits beim (erstmaligen) Ansatz der Gebühr Nr. 2111 GKG-KostVerz. auf die Anzahl der Ansprüche und Vollstreckungsgegenstände ankomme, lässt sich indessen nicht ziehen. Für ein solches Verständnis der Norm sind keine Wortlautargumente erkennbar.
bb) Auch die Systematik der Pauschal- oder Festgebühren im GKG-KostVerz. lässt nur das Verständnis des einfachen Ansatzes der Gebühr Nr. 2111 GKG-KostVerz. unbeschadet des Umfangs der dem Vollstreckungsantrag zugrunde liegenden Ansprüche und Vollstreckungsgegenstände zu. Denn sämtliche Pauschal- oder Festgebühren statuierenden Tatbestände sowohl im Teil 2 als auch im Teil 8 des GKG-KostVerz. knüpfen durchgängig nur an das jeweilige Verfahren als solches und nicht an die Anzahl der damit verfolgten Ansprüche und/oder Gegenstände an. Deshalb ist davon auszugehen, dass Letztere nur für die Frage des Vorliegens einer Privilegierung, nicht aber für den Grundtatbestand von Bedeutung sein sollen.
cc) Ein Wille des Gesetzgebers, den Grundtatbestand der Gebühr Nr. 2111 GKG-KostVerz. nicht an den Antrag, sondern an die Anzahl der Ansprüche und Vollstreckungsgegenstände anzuknüpfen, ist nicht ersichtlich.
aaa) Im Gegenteil: Die Ausführungen in der amtlichen Begründung des Entwurfs der Bundesregierung (BT-Druc...