Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensgebühr im arbeitsgerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Teil 2 GKG KV ist auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren anwendbar, soweit das Arbeitsgericht Vollstreckungsorgan ist.
2. Beim erstmaligen Ansatz innerhalb eines Rechtszuges ist die Verfahrensgebühr Nr. 2111 KV GKG unabhängig von der Anzahl der dem Vollstreckungsantrag zu Grunde liegenden Ansprüche und Vollstreckungsgegenstände nur einfach zu berechnen.
Normenkette
ArbGG § 62 Abs. 2 S. 1; GKG § 1 Abs. 2 Nr. 4; GKG KV Teil 2; GKG KV Nr. 2111; ZPO § 91 a
Verfahrensgang
ArbG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 25.01.2012; Aktenzeichen 8 Ca 48/11) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen - vom 25.01.2012 - 8 Ca 48/11 - aufgehoben.
2. Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Kostenansatz des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen - vom 01.12.2011 - 8 Ca 48/11 - dahingehend abgeändert, dass die Klägerin statt 76,75 € nur 16,75 € zu zahlen hat.
Gründe
I. Die Beschwerde betrifft den Kostenansatz in einem arbeitsgerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren.
Die Parteien des Ausgangsverfahrens vereinbarten zur Erledigung des Rechtsstreits vergleichsweise, dass die verklagte Schuldnerin der klagenden Gläubigerin die Vergütung für die Monate Dezember 2010 bis März 2011 abrechnet und dieser ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erteilt (Sitzungsprotokoll B. 65 f der Akte).
Die Gläubigerin beantragte gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der Vornahme dieser Handlungen die Festsetzung eines Zwangsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, Zwangshaft (Bl. 32 der Akte), bevor sie das Zwangsvollstreckungsverfahren für erledigt erklärte (Bl. 96 der Akte). Die Schuldnerin schloss sich dieser Erledigungserklärung hinsichtlich des Zeugnisses an und trat dieser bezüglich der Abrechnungen entgegen (Bl. 104 der Akte), worauf das Arbeitsgericht der Schuldnerin durch Beschluss gemäß § 91a ZPO die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens auferlegte (Bl. 113 der Akte) und dieser 76,75 € an von ihr zu tragenden Kosten (eine halbe Zustellungsgebühr nach Nr. 9002 KV GKG i.H.v.3,50 € und 5 mal die Gebühr Nr. 2111 KV GKG i.H.v.15,00 € wegen 5 dem Antrag zu Grunde liegender Ansprüche) in Rechnung gestellt hat.
Dagegen hat die Schuldnerin Erinnerung eingelegt. Sie meint, die Gebühr Nr. 2111 KV GKG von 15,00 € komme in einem Rechtszug unabhängig von der Anzahl der Ansprüche und Vollstreckungsgegenstände nur einmal in Ansatz.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und diese dem Vorsitzenden zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat die Erinnerung zurückgewiesen und wegen grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde zugelassen. Der von der Schuldnerin eingelegten Beschwerde hat der Vorsitzende des Arbeitsgerichts nicht abgeholfen, sondern diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde der Schuldnerin ist statthaft (§ 66 Abs. 2 Satz 2 GKG); sie ist formgerecht eingelegt worden (§ 66 Abs. 5 Satz 1 GKG) - eine Fristvorschrift existiert nicht (Hartmann Kostengesetze 42. Auflage § 66 GKG Rn. 40) - und auch im übrigen zulässig und begründet. Der Kostenansatz des Arbeitsgerichts vom 01.12.2011 (Bl. I b der Akte), der der Kostenrechnung vom 03.12.2011 (Bl. I d der Akte) zugrunde liegt, ist insoweit ungerechtfertigt, als das Arbeitsgericht die Gebühr Nr. 2111 KV GKG nicht nur einfach, sondern fünffach zugrunde gelegt hat.
1. Die Vorschrift Nr. 2111 KV GKG aus dem mit "Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren" überschriebenen Teil 2 KV GKG ist auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren anwendbar, soweit das Arbeitsgericht Vollstreckungsorgan ist.
Nach Teil 2 KV GKG sind die Gebühren für die Zwangsvollstreckung unter anderem nach der Zivilprozessordnung in einem besonderen Teil zusammengefasst, der nicht in die Bestimmungen integriert ist, die nur die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit betreffen. Die Beziehung dieser Bestimmungen zu dem für die ordentliche Gerichtsbarkeit anzuwendenden Teil 1 KV GKG ist also dieselbe wie zu Teil 8 KV GKG, der für die Arbeitsgerichtsbarkeit anzuwenden ist. Die Ausgangssituation ist also vom Aufbau her für beide Gerichtsbarkeiten dieselbe. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 GKG gilt das Gerichtskostengesetz für die Verfahren bei den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz. Letzteres sieht in § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG die unmittelbare Geltung des Achten Buches der Zivilprozessordnung vor. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass die allgemeinen Gebührenbestimmungen für das Zwangsvollstreckungsverfahren auch dann Anwendung finden, wenn das Arbeitsgericht Vollstreckungsorgan ist (HaKo/ArbGG-Pfitzer 1. Auflage § 12 ArbGG Rn. 50).
2. Nr. 2111 KV GKG sieht für Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1 §§ 835, 839, 846-848, 857, 858, 886-888 oder 890 ZPO eine Fes...