Das ArbG hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hinsichtlich des geltend gemachten Vergleichsmehrwertes zutreffend auf 24.000,00 EUR festgesetzt.
Zu Recht hat das ArbG keinen Vergleichsmehrwert für die Abfindungsregelung in Nr. 3 des Vergleichs festgesetzt. Nach § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO i.V.m. § 42 Abs. 3 S. 1, Hs. 2 GKG bleibt die Vereinbarung einer Abfindung bei der Bewertung einer Bestandsstreitigkeit wertmäßig unberücksichtigt. Nach § 3 ZPO bestimmt grundsätzlich das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Klage den Wert des Rechtsstreits, wovon nach § 42 Abs. 3 S. 1 GKG bei Bestandsstreitigkeiten eine Ausnahme zu machen ist, indem eine Obergrenze von drei Bruttomonatsgehältern für den Wert solcher Streitigkeiten gezogen wird. Sinn und Zweck der Regelung des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG ist es, aus sozialen Gründen die Kosten von Bestandsstreitigkeiten niedrig zu halten. Dieser Zweck würde vereitelt, wenn für den Verlust eines Arbeitsplatzes vereinbarte Kompensationen oder Äquivalente den Streitwert erhöhen würden. Darf der Gegenstandswert schon bei erfolgreicher Kündigungsschutzklage – also bei unbefristetem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses – den Betrag eines Vierteljahresgehalts nicht übersteigen, dann muss dies nach der gesetzgeberischen Intention erst recht dann gelten, wenn die Kündigung lediglich abgemildert wird, indem beispielsweise, wie vorliegend, eine Abfindung vereinbart wird. Werden dabei über die reine Zahlungsverpflichtung des Arbeitsgebers hinaus Modalitäten der Abwicklung dieser Zahlungsverpflichtung vereinbart, bilden diese Regelungen eine Einheit und sind voneinander nicht logisch trennbar. Insbesondere betreffen die Modalitäten einer Zahlungsvereinbarung keinen anderen Streitgegenstand oder wirtschaftlich ein anderes Interesse der Parteien als die Zahlungsvereinbarung selbst (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 13.8.2010 – 1 Ta 139/10). Das Interesse des Klägers an der vereinbarten Abfindung und ihrer Höhe ist mit seinem Interesse an den Modalitäten einer Rückzahlungsverpflichtung wirtschaftlich identisch. Denn beide Vereinbarungsbestandteile betreffen die Frage, welche Kompensation der Kläger für den Verlust seines Arbeitsplatzes letztlich erhält. Daher unterfällt nicht nur die bloße Vereinbarung einer Abfindungszahlung, sondern auch die Ausgestaltung der Zahlungspflichten dem Schutzzweck des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG und ist der entsprechende Vereinbarungsbestandteil nicht Wert erhöhend zu berücksichtigen.
Der Gegenstandswert war auch nicht für die in Nr. 6 des Vergleiches getroffene Vereinbarung höher festzusetzen, weil die Vereinbarung über die Rücknahme des Widerspruchs des Klägers gegen den Zustimmungsbescheid des Integrationsamts vorliegend den Gegenstandswert nicht erhöht hat. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung des Widerspruchs entfiel mit der Vereinbarung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Nr. 1 des Vergleichs, da der Widerspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenstandslos geworden war. Substantiell hat der Kläger daher mit seiner Verpflichtung, den Widerspruch zurückzunehmen, keine zusätzlich wirtschaftlich wertsteigernde Verpflichtung übernommen, sondern die Parteien haben damit lediglich den Weg für die im Vergleich substantiell vereinbarte Beendigung eines gegenstandslos gewordenen Verfahrens deklaratorisch festgeschrieben (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz NZA-RR 2007, 539). Die Kosten des Widerspruchsverfahrens selbst kann der Beschwerdeführer, sofern er den Kläger auch im Verwaltungsverfahren vertreten hat, unter den dortigen Voraussetzungen geltend machen. Diese Kosten haben nicht auch noch das durch Vergleich beendete arbeitsgerichtliche Verfahren erhöht.