Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfindung. Abfindungvereinbarung, Modalitäten. Arbeitsverhältnis, Beendigung. Gegenstandswert. Integrationsamt, Bescheid des. Rücknahme. Vergleichsmehrwert. Wertfestsetzung. Widerspruch. Vergleichsmehrwert bei Abfindungsvereinbarung und Rücknahme eines Widerspruchs gegen den Bescheid des Integrationsamts
Leitsatz (amtlich)
1. Einigen sich die Parteien in einem Vergleich auf die Zahlung einer Abfindung und treffen sie in dieser Vereinbarung Regelungen zu den Modalitäten der Auszahlung der Abfindung, dann bilden diese Regelungen mit der bloßen Zahlungsvereinbarung eine untrennbare Einheit und werden von § 42 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 2 GKG erfasst.
2. Vereinbaren die Parteien in diesem Vergleich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und regeln zusätzlich die Verpflichtung des Arbeitnehmers, seinen eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid des Integrationsamts zurückzunehmen, dann hat dieser Regelungsgegenstand keinen Mehrwert. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird ein solcher Widerspruch gegenstandslos, so dass der rein deklaratorisch festgeschriebenen Rücknahmevereinbarung im arbeitsgerichtlichen Vergleich kein zusätzlicher wirtschaftlicher Wert zukommt.
Normenkette
GKG § 42 Abs. 3 S. 1; RVG § 33 Abs. 3; ZPO § 3
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Beschluss vom 14.09.2011; Aktenzeichen 4 Ca 2367/10) |
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.09.2011 – 4 Ca 2367/10 – wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Tatbestand
I. Der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte des Klägers begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts seiner anwaltlichen Tätigkeit.
Der Kläger war bei der Beklagten als Busfahrer zu einem Bruttomonatsgehalt von ca. 4.000,– Euro beschäftigt. Er ist zu einem Grad von 30 % behindert und einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis ordentlich mit zwei Schreiben vom 22.11.2010 zum 31.12.2010 gekündigt. Mit seiner Klage griff der Kläger zunächst die Kündigungen vom 22.11.2010, im weiteren Prozessverlauf dann darüber hinaus auch eine Befristungsabrede vom 31.03.2009 und eine weitere Kündigung vom 26.04.2011 als unwirksam an. Die zweite Kündigung durch die Beklagte erfolgte mit Zustimmung des Integrationsamts.
Die Parteien haben den Rechtsstreit mit Vergleich vom 18.07.2011 beendet. Darin vereinbarten sie unter anderem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2011 (Ziffer 1) sowie die Verpflichtung des Klägers, seinen gegen den Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes eingelegten Widerspruch zurückzunehmen (Ziffer 6). In Ziffer 3 des Vergleichs vereinbarten die Parteien weiter die Zahlung einer Abfindung an den Kläger, welche dann gemindert werden bzw. vom Kläger zurückzuzahlen sein sollte, falls er von einem durch den Betriebserwerber der Beklagten eingeräumten Rückkehrrecht Gebrauch machen sollte.
Nach Anhörung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Beschluss vom 14.09.2011 auf 20.000,– Euro für das Verfahren und 24.000,– Euro für den Vergleich festgesetzt. Dabei hat das Arbeitsgericht den Kündigungsschutzantrag gegen die erste Kündigung mit 3 Bruttomonatsgehältern, den Entfristungsantrag mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt und den Kündigungsschutzantrag gegen die zweite Kündigung ebenfalls mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet. Für die im Vergleich vereinbarte Zeugnisregelung hat das Gericht einen Mehrwert von 4.000,– Euro angesetzt.
Gegen diesen Beschluss, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 20.09.2011, hat dieser mit einem am 21.09.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und die Festsetzung eines höheren Vergleichswertes verlangt. Ziffer 3 des Vergleiches sei mit 2000,– Euro zu bewerten, da die Parteien nicht nur die von der Kostenregelung des § 42 Abs. 3 GKG erfasste Abfindungszahlung, sondern auch Modalitäten wie Rückzahlung und Minderung der Abfindung bei Eintritt einer Bedingung vereinbart hätten. Diese zusätzliche Rückzahlungsregelung sei weder vom Wortlaut des § 42 Abs. 3 GKG noch von dessen Sinn und Zweck erfasst. Zudem sei Ziffer 6 des Vergleichs mit 5.000,– Euro zu bewerten, da es sich bei dem Widerspruchsverfahren um ein vom Schicksal des arbeitsrechtlichen Verfahrens unabhängiges Verfahren gehandelt habe, über dessen Ende man eine Vereinbarung getroffen habe.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Festsetzung eines weiteren Vergleichsmehrwerts hat es mit der Begründung abgelehnt, die Regelung des § 42 Abs. 3 GKG erfasse nach ihrem Sinn und Zweck der Kostendämpfung die gesamte Ziffer 3 des Vergleichs. Die Regelung in Ziffer 6 des Vergleichs sei wegen wirtschaftlicher Identität nicht gesondert zu bewerten, da die behördliche Zustimmung Vorfrage für die arbeitsgerich...