Am 21.6.2010 erhob die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, vor dem ArbG Klage wegen einer ihr erklärten Kündigung vom 11.6.2010 und auf Weiterbeschäftigung (2 Ca 295/10).

Am 23.6.2010 erhob die Klägerin, wieder vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, eine weitere Klage auf Entfernung dreier Abmahnungen aus ihrer Personalakte (2 Ca 298/10).

Nach einem Urteil des ArbG im erstgenannten Verfahren kam es in der Berufungsinstanz am 8.2.2011 (19 Sa 751/10) zu einem Prozess beendenden Vergleich, der (u.a.) den Rechtsstreit 2 Ca 298/10 mit erledigte.

In beiden Rechtsstreiten war der Klägerin für den ersten Rechtszug antragsgemäß Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt worden.

Am 7.2.2011 bzw. 3.3.2011 beantragte der Klägervertreter Kostenfestsetzung gegenüber der Staatskasse für beide Verfahren in Höhe von 788,38 bzw. 755,65 EUR. Nach entsprechendem Hinweis setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 23.3.2011 die Kosten auf 321,30 fest unter Berücksichtigung eines schon gezahlten Vorschusses in Höhe von 755,65 und unter Zusammenrechnung der Streitwerte der beiden Verfahren aus der Erwägung, dass eine Klageerweiterung statt Erhebung einer neuen Klage der kostengünstigere Weg der Rechtsverfolgung gewesen wäre.

Hiergegen legte der Klägervertreter Erinnerung ein, der weder die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle noch das ArbG abhalfen. Dagegen wiederum legte der Klägervertreter Beschwerde ein, der das ArbG nicht abgeholfen hat. Es hat die Sache vielmehr dem LAG zur Entscheidung vorgelegt, das der Beschwerde stattgegeben hat.

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