BGB §§ 195, 199, 242, 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt.; RVG § 32 Abs. 2
Leitsatz
- Die endgültige Wertfestsetzung des Gericht ist für die Höhe der anwaltlichen Gebühren aus diesem Verfahren auch dann bindend, wenn der Wert unzutreffend festgesetzt, jedoch nicht rechtzeitig innerhalb der Frist des §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 GKG angegriffen wurde.
- Die kurze Verjährungsfrist des § 12 VVG a.F. kommt nur bei Ansprüchen aus dem Versicherungsverhältnis zur Anwendung, nicht bei vom Versicherungsnehmer abgeleiteten Ansprüchen des Versicherers wie dem gegen einen Rechtsanwalt gerichteten Anspruch auf Rückzahlung von Honorar.
- Ein von der Versicherung erhobener Anspruch auf Rückzahlung von Anwaltshonorar ist auch in Ansehung einer zu geringen gerichtlichen Streitwertfestsetzung jedenfalls dann nicht gem. § 242 BGB rechtmissbräuchlich, wenn es der Rechtsanwalt zuvor unterlassen hat, ein gebotenes und erfolgversprechendes Rechtsmittel einzulegen.
- Anwaltskosten für außergerichtliche Beitreibungsversuche sind grundsätzlich dann nicht erstattungsfähig, wenn der Schuldner bereits vor Beauftragung des Anwalts erklärt hat, dass er nicht zahlen werde und es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen werde.
OLG Celle, Beschl. v. 14.9.2011 – 3 U 32/11
1 Sachverhalt
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Rückzahlung von Rechtsanwaltshonorar.
Die Rechtsanwälte Dr. K haben, beginnend im Jahr 2000, eine kardiologische Ärztepraxis in einer Abrechnungssache gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung vor dem SG vertreten. Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung war die Aufhebung eines Bescheides, mit dem gegenüber der kardiologischen Praxis eine Honorarüberzahlung in Höhe von 5.763.406,99 DM festgestellt worden war; darüber hinaus machten die Kardiologen ihrerseits Zahlungsansprüche in Höhe von 1.221.636,95 EUR geltend. Auf eine nach einem Streitwert von 6 Mio. DM berechnete Kostenvorschussrechnung des Beklagten hat die Klägerin als Rechtsschutzversicherer der ärztlichen Gemeinschaftspraxis Anwaltshonorar in Höhe von 12.154,12 EUR gezahlt. Das sozialgerichtliche Verfahren ist im weiteren Verlauf (außergerichtlich) verglichen worden. Auf Antrag des Beklagten hat das SG den Streitwert antragsgemäß auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsmittel gegen diesen Beschluss sind nicht eingelegt worden. Einen Antrag des Beklagten auf Berichtigung der Streitwertfestsetzung hat das SG zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb beim LSG erfolglos, da, so das LSG, keine offensichtliche Unrichtigkeit des Streitwertbeschlusses vorliege.
Die Klägerin hat den Beklagten darauf aufgefordert, die Differenz zwischen dem gezahlten Vorschuss und der nach einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR berechneten Gebührenforderung (unstreitig: 907,82 EUR) in Höhe von 11.246,30 EUR zurückzuzahlen. Der Beklagte hat dies abgelehnt und erklärt, er werde nicht zahlen und sehe einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit Interesse entgegen.
Daraufhin hat die Klägerin Anwälte beauftragt, die die Forderung nochmals außergerichtlich geltend gemacht haben. Dafür sind ihr Kosten in Höhe von 837,52 EUR entstanden.
Nachdem der Beklagte auch daraufhin nicht zahlte, klagte die Klägerin auf Zahlung der Differenz und Erstattung ihrer vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 837,52 EUR.
Der Beklagte trat dem entgegen. Er war der Auffassung, die vom LSG bestätigte Wertfestsetzung des SG, die offenkundig unrichtig sei, könne der Abrechnung des Anwaltshonorars nicht zugrunde gelegt werden. Die Berufung der Klägerin auf diese Streitwertfestsetzung sei treuwidrig und verstoße gegen § 242 BGB. Der geltend gemachte Rückforderungsanspruch sei zudem verjährt, da maßgeblich auf die zweijährige Verjährungsregelung des § 12 VVG abzustellen sei und im Übrigen zwischenzeitlich gegenüber der Partnerschaftsgesellschaft Verjährung eingetreten sei, worauf er, der Beklagte selbst, sich ebenfalls berufen könne.
Die von der Klägerin geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten seien nicht erstattungsfähig, da der Beklagte – unstreitig – vor der Beauftragung des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigen der Klägerin gegenüber deutlich gemacht habe, dass er zu einer Zahlung nicht bereit sei.
Das LG hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte nur hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten Erfolg.
2 Aus den Gründen
Der Beklagte schuldet der Klägerin die Erstattung des von der Klägerin als Vorschuss gezahlten Honorarbetrages, soweit dieser den nach einem Wert von 5.000,00 EUR berechneten Gebührenanspruch des Beklagten übersteigt. Lediglich zur Erstattung der der Klägerin entstandenen vorgerichtlichen Kosten ist der Beklagte nicht verpflichtet.
1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 11.246,30 EUR. Insoweit ist der Beklagte durch die als Leistung seiner Mandantin, zu bewertende Zahlung der Klägerin ungerechtfertigt bereichert, § 812 Abs. 1 S. 2, 1. Var. BGB.
a) Die Klägerin hat dem Beklagten auf dessen Kostenvorschussrechnung aus dem ...