Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens entspricht hier gem. § 45 Abs. 1 S. 1 und 3 GKG der Summe des Werts der Klageforderung von 8.400,00 EUR sowie des Werts der Hilfswiderklage von 25.000,00 EUR, beträgt also 33.400,00 EUR.
1. Die Beschwerde hat mit ihrer Beanstandung im Ergebnis Recht, unter den hier vorliegenden Umständen habe bereits der Erlass des Teilurteils des AG zu einer Streitwerterhöhung geführt. Das war der Fall, weil dieser Erlass – wovon auch das LG ausgeht – zum Eintritt der Bedingung der Hilfswiderklage führte, was die Streitwertaddition – anders als das LG gemeint hat – nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG unabhängig davon zur Folge hatte, dass das AG über den Anspruch der Widerklage nicht entschied.
a) Nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG sind in einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auch auf die Hilfswiderklage entspricht allgemeiner Auffassung (vgl. etwa Kurpat, in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn 3114 f., 3129 ff.). Das betrifft auch und gerade das Zusammentreffen eines Klageabweisungsantrags mit einer Hilfswiderklage der beklagten Partei (vgl. nur etwa Kurpat, in: Schneider/Herget, a.a.O., Rn 3110; Schneider, MDR 1988, 462, 463 f.), wie es hier vorliegt. Dass Klage und Hilfswiderklage – was für eine Streitwertaddition erforderlich ist (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG; vgl. hierzu z.B. Kurpat, in: Schneider/Herget, a.a.O., Rn 3120 f., 3130 f.) – hier verschiedene Gegenstände betreffen, steht nicht in Frage.
b) Es findet sich in Rspr. und Lit. – worauf das LG abgestellt hat – allerdings verbreitet die Formulierung, eine Hilfswiderklage führe zu einer Streitwerterhöhung nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG nur unter der Voraussetzung, dass das Gericht, bei dem sie anhängig war, über sie entschieden habe (vgl. etwa BGH NJW 1973, 98; OLG Köln JurBüro 1975, 506; OLG Köln JurBüro 1990, 246; OLG Braunschweig JurBüro 1990, 912; OLG Bamberg JurBüro 1994, 112; LG Freiburg Rpfleger 1982, 357; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn 16 "Eventualwiderklage"; Schneider, MDR 1988, 462, 463 f.; vgl. auch BGH, NJW-RR 1999, 1736). Das war hier – wovon das LG zu Recht ausgeht – nicht der Fall, weil das AG in seinem Teilurteil lediglich über die Klageforderung erkannt hat.
c) Für die vom LG vertretene Auffassung, eine Hilfswiderklage führe zu einer Streitwerterhöhung nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG nur unter der Voraussetzung, dass das Gericht, bei dem sie anhängig war, über sie entschieden habe, wohingegen der Eintritt der Bedingung nicht genüge, kann aber weder die für die Häufung von Klageanträgen einschlägige Vorschrift des § 45 Abs. 1 S. 2 GKG noch die für die Hilfsaufrechnung geltende Regelung des § 45 Abs. 3 GKG unmittelbar herangezogen werden. Das Verbot der Wertaddition bei nicht beschiedener Hilfswiderklage (zu ihm statt aller Kurpat, in: Schneider/Herget, a.a.O., Rn 3114 ff.), das auch der Senat im Regelfall für richtig hält, folgt vielmehr lediglich aus dem Grundgedanken des § 45 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 GKG, wonach hilfsweise geltend gemachte Ansprüche den Streitwert erst dann erhöhen, wenn die ihnen zugrunde liegende Bedingung eingetreten ist (s. etwa Kurpat, in: Schneider/Herget, a.a.O., Rn 3117; Schneider, MDR 1988, 462, 464). Der Senat ist der Auffassung, dass es die Heranziehung dieses Grundgedankens für die Bemessung des Gebührenstreitwerts im Fall der Hilfswiderklage lediglich rechtfertigt, die in § 45 Abs. 1 S. 1 GKG vorgesehene Streitwertaddition vom Eintritt des Eventualfalles abhängig zu machen, nicht aber davon, dass das Gericht, bei dem sie anhängig war, über sie entschieden hat.
aa) § 45 Abs. 3 GKG bindet die Streitwertaddition bei Hilfsaufrechnung zwar an eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die hilfsweise aufgerechnete Forderung und Entsprechendes soll – um einen bewertungsrechtlichen Gleichlauf von Hilfsanspruch und -aufrechnung zu erreichen – nach § 45 Abs. 1 S. 2 S. GKG für den Fall des Hilfsantrags gelten, auch wenn diese Vorschrift nur eine "Entscheidung" über einen solchen Hilfsantrag verlangt (s. hierzu im Einzelnen m.w.Nachw. Kurpat, in: Schneider/Herget, a.a.O., Rn 3092 ff.). Auf die in § 45 Abs. 1 S. 1 GKG geregelte Hilfswiderklage sind indes weder § 45 Abs. 1 S. 2 GKG (vgl. Schneider, MDR 1988, 462, 463; Kurpat, in: Schneider/Herget, a.a.O., Rn 3118) oder § 45 Abs. 3 GKG unmittelbar anzuwenden noch sind auf sie die erwähnten Voraussetzungen ohne weiteres zu übertragen (a.A. wohl LG Freiburg Rpfleger 1982, 357). Vielmehr dürfte anerkannt sein, dass die Streitwertaddition von Klage und Hilfswiderklage nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG nicht eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Forderungen der Hilfswiderklage erfordert, sondern eine solche Streitwertaddition auch erfolgt, wird die Hilfswiderklage nach Bedingungseintritt als unzulässig abgewiesen (s. etwa OLG Stuttgart JurBüro 1978, 1374; Kurpat, in: Schneider/Herget, a.a.O., Rn 3118; Onderka, in: Schneider/Herget, a.a.O., Rn 4740; Schneider, MDR 1982, 265, 26...