Mit dem Verfahren 2060 Js 55729/10 wurden dem Verurteilten durch Anklageschrift vom 10.3.2011 sieben Diebstähle im besonders schweren Fall, zwei Fälle der Tierquälerei durch unnötige Tötung eines Wirbeltiers und eine Sachbeschädigung zur Last gelegt. In diesem Verfahren zeigte Rechtsanwältin A. am 1.4.2011 die Vertretung des Verurteilten an. Die Anklage wurde durch Beschluss des AG vom 1.6.2011 zugelassen und das Hauptverfahren vor diesem Gericht eröffnet. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag beantragte Rechtsanwältin A., für dieses Verfahren als Pflichtverteidigerin beigeordnet zu werden.
Darüber hinaus wurden dem Verurteilten im Verfahren 2060 Js 21485/11 mit Anklageschrift vom 13.5.2011 zwei weitere (einfache) Diebstähle zur Last gelegt; hier hatte Rechtsanwältin A. bereits am 15.3.2011 die Vertretung des Verurteilten angezeigt. Mit Eröffnungsbeschluss vom 6.6.2011 verband das AG dieses Verfahren mit dem führenden Verfahren 2060 Js 55729/10. Mit Beschl. v. gleichen Tag wurde Rechtsanwältin A. dem Verurteilten als Pflichtverteidigerin gem. §§ 140 Abs. 2 StPO, 68 Nr. 1 JGG beigeordnet.
Nach Abschluss des Verfahrens beantragte Rechtsanwältin A., ihr Gebühren aus der Staatskasse in Höhe von 1.325,90 EUR zu erstatten. Dabei machte sie Grund- und Verfahrensgebühren sowohl für das Hauptsacheverfahren 2060 Js 55729/10 als auch für das Verbundverfahren 2060 Js 21485/11 geltend.
Mit Beschl. v. 11.7.2011 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die aus der Staatskasse zu ersetzende Vergütung auf 854,66 EUR fest. Die Kosten des Verbundverfahrens 2060 Js 21485/11 seien nicht zu erstatten, da insoweit keine Erstreckung der Beiordnung erfolgt sei. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Verteidigerin wies das Jugendschöffengericht durch Beschl. v. 13.9.2011 zurück.
Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde hat die große Strafkammer des LG die Entscheidung der Urkundsbeamtin aufgehoben und die zu erstattende Vergütung – antragsgemäß – auf 1.325,90 EUR festgesetzt. Die Strafkammer ist der Auffassung, Grund- und Verfahrensgebühren seien der Pflichtverteidigerin gem. § 48 Abs. 5 S. 1 RVG auch für das Verbundverfahren zuzuerkennen; § 48 Abs. 5 S. 3 RVG sei nicht anzuwenden, da die Verfahrensverbindung bereits vor der Beiordnung erfolgt sei.
Hiergegen richtet sich zugelassene weitere Beschwerde des Bezirksrevisors, der die Strafkammer nicht abgeholfen hat.
Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg.