Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Rechtsstreit beträgt 37.395,00 EUR.

a) Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit bemisst sich gem. § 23 Abs. 1 RVG im Streitfall nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften.

b) Die Bewertung der zukunftsbezogenen Feststellungsanträge des Klägers (Anträge zu 1. und 3.) richtet sich vorliegend nach der für den Gebührenwert maßgeblichen Sonderbestimmung bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen in § 42 Abs. 2 GKG. Danach sind entsprechende Klageanträge mit dem dreifachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung zu bewerten, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistung geringer ist. Die Bemessungsgrundlage für die Streitwertfestsetzung bei wiederkehrenden Leistungen ändert sich grundsätzlich nicht deswegen, weil das Klagebegehren in einen Feststellungsantrag gekleidet ist (vgl. Schwab/Weth ArbGG 3. Aufl. § 12 Rn 183; LAG Rheinland-Pfalz 2.11.2011 – 1 Ta 187/11).

Dies bedeutet im Streitfall, dass für die Feststellungsanträge ein Gegenstandswert in Höhe des 36-fachen geltend gemachten Betrags der begehrten wiederkehrenden Leistung (900,00 EUR + 138,75 EUR = 1.038,75 EUR), mithin 37.395,00 EUR festzusetzen ist.

Entgegen der Ansicht des ArbG im angefochtenen Beschluss kommt es auf eine etwaige Unzulässigkeit der Anträge für die Wertfestsetzung nicht an. Sie hat allenfalls Auswirkungen auf die Erfolgsaussichten. Maßgebend für die Festsetzung des Gegenstandswertes ist das wirtschaftliche Interesse der Prozesspartei am Ausgang des Rechtsstreits wie es im Antrag seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. LAG Niedersachsen 7.12.2009 – 8 Ta 516/09).

c) Dem so ermittelten Wert des Feststellungsantrags sind die Werte der Leistungsanträge zu 2) und 4) gem. § 42 Abs. 4 S. 1, Hs. 2 GKG nicht hinzuzurechnen. § 42 Abs. 4 S. 1, Hs. 2 GKG bestimmt als lex specialis, dass vor den Gerichten für Arbeitssachen bei Einreichung der Klage fällige Beträge dem Streitwert nicht hinzugerechnet werden. Im Gegensatz zu § 45 Abs. 1 S. 3 GKG sieht § 42 Abs. 4 S. 1, Hs. 2 GKG dieses Additionsverbot nach dem Wortlaut ohne Einschränkungen und damit unabhängig von einem etwaigen Vorliegen wirtschaftlicher Identität der Anträge vor. Werden mit einer Klage auf wiederkehrende Leistungen aus demselben Schuldverhältnis sowohl Rückstände als auch Leistungen, die künftig fällig werden geltend gemacht, begrenzt § 42 Abs. 4 S. 1, Hs. 2 GKG den Wert dieser Klage auf den nach § 42 Abs. 2 GKG festzusetzenden Wert (vgl. BAG NZA 2003, 456; LAG Rheinland-Pfalz 26.10.2011 – 1 Ta 185/11; Schwab/Weth, ArbGG 3. Aufl. § 12 Rn 179). Dies entspricht nicht nur dem gesetzlichen Wortlaut, sondern auch Sinn und Zweck der Regelungen von § 42 Abs. 2 bis 4 GKG. Bei Streitigkeiten, in denen es regelmäßig um die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Arbeitnehmers geht, sollen die Kosten eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens gegenüber denen eines allgemeinen Zivilprozesses geringer sein (LAG Rheinland-Pfalz 2.11.2011 – 1 Ta 187/11; vgl. BAG NZA 2003, 456; BAG v. 30.11.1984, AP ArbGG 1979 § 12 Nr. 9). Angesichts dieser gesetzlichen Regelung kommt es vorliegend für die Bestimmung des Streitwerts weder auf die wirtschaftliche Identität der Anträge noch auf die zeitliche Reihenfolge bei der Antragstellung an.

d) Von dem so ermittelten Wert der Feststellungsanträge ist im vorliegenden Fall kein Abschlag vorzunehmen. Zwar ist bei auf wiederkehrende Leistungen gerichteten Feststellungsanträgen von dem 36-fachen Wert in der Regel ein Abschlag dahingehend vorzunehmen, dass lediglich 80 % einer entsprechenden Leistungsklage angesetzt werden, weil das Feststellungsurteil mangels Vollstreckbarkeit weniger Rechtsschutz bietet als ein Leistungsurteil (vgl. BAG 18.4.1961 – 3 AZR 313/59 – AP Nr. 6 zu § 3 ZPO; GK-ArbGG/Schleusener § 12 Rn 333).

Der ungekürzte Drei-Jahres-Betrag bleibt indes – wie im Streitfall – dann festzusetzen, wenn neben der Feststellungsklage ein Leistungsantrag auf rückständige Leistungen erhoben ist. Hierbei werden in beiden Anträgen jeweils Leistungen für Zeiträume von insgesamt mehr als drei Jahren geltend gemacht; da – wie oben ausgeführt – dann Rückstände gem. § 42 Abs. 4 S. 1 GKG außer Betracht bleiben und daher für den Leistungsantrag kein gesonderter Wert festgesetzt wird, wird der Streitwert insgesamt ausreichend begrenzt, sodass für einen Abschlag beim Feststellungsantrag kein Bedürfnis besteht (Schwab/Weth, ArbGG 3. Aufl. § 12 Rn 183; LAG Köln 27.11.1992 – 14 (11) Ta 225/92 LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 95).

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