Die Antragsgegner sind die Eltern der drei betroffenen sowie eines weiteren, im Laufe des Verfahrens geborenen Kindes. Nachdem es Erkenntnisse über einen diesbezüglichen Bedarf erlangt hatte und die Kindeseltern ein diesbezügliches Handeln abgelehnten, hat das Jugendamt das vorliegende Verfahren eingeleitet mit dem Antrag, den Kindeseltern die Beantragung einer ambulanten Unterstützung durch eine sozialpädagogische Familienhilfe aufzugeben.
Nachdem in einem Anhörungstermin eine abschließende Klärung der Problematik nicht möglich war, hat das FamG für die Kinder einen Verfahrensbeistand mit erweitertem Aufgabenkreis bestellt sowie nach Vorliegen der entsprechenden Unterlagen den Kindeseltern Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Im weiteren Verfahren haben die Kindeseltern einer zur weiteren Aufklärung der gesundheitlichen Situation der Kinder durch das Jugendamt erbetenen Entbindung der behandelnden Kinderarztpraxis sowie der Kita von der Schweigepflicht widersprochen. Daraufhin hat das Jugendamt, dem von den Kindeseltern mittlerweile jegliche Information sowie ein Zutritt zur Wohnung versagt wurde, hilfsweise beantragt, die Schweigepflichtentbindung der Eltern für die behandelnden Kinderärzte sowie die Kita gegenüber der Sachbearbeiterin des Jugendamtes familiengerichtlich zu ersetzen.
Nach weiteren schriftlichen Berichten des Verfahrensbeistandes sowie des Jugendamtes hat das FamG den Antrag zurückgewiesen, den Kindeseltern die Beantragung ambulanter sozialpädagogischer Familienhilfe aufzugeben. Es hat weiter von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen und angeordnet, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Den Verfahrenswert hat es auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Später hat das Jugendamt berichtet, dass es mittlerweile aufgrund der kategorischen Verweigerung durch die Kindeseltern über keinerlei Informationsmöglichkeiten zum Zustand der Kinder verfüge und im Folgenden an den noch nicht beschiedenen "Hilfsantrag" zur Ersetzung der Schweigerechtentbindung erinnert. Das FamG daraufhin seinen Antrag dahin ergänzt, dass auch der weitere Antrag des Jugendamtes zurückgewiesen wird.
Gegen die Verfahrenswertfestsetzung auf 3.000,00 EUR wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte der Kindeselter, mit dem eine Festsetzung auf 9.000,00 EUR erstrebt wird. Dazu wird geltend gemacht, das "Ausgangsverfahren über die Entziehung der elterlichen Sorge" habe nach § 45 FamFG einen Verfahrenswert von 3.000,00 EUR. Die "vom Jugendamt verursachten" Hilfsanträge zur Ersetzung der Einwilligung zur Schweigepflichtentbindung von Kita und Kinderarzt hätten einen "Auffangwert von weiteren je 3.000,00 EUR nach § 42 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG, die allesamt zusammenzurechnen seien."
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.