Zutreffend hat das AG den Verfahrenswert im vorliegenden Verfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
a) Gegenstand des Verfahrens waren verschiedene Teilbereiche der elterlichen Sorge. Dabei stand zunächst entsprechend dem Antrag des Jugendamtes im Vordergrund die Frage eines Eingriffes in die elterliche Sorge hinsichtlich der von den Kindeseltern abgelehnten Beantragung einer ambulanten sozialpädagogischen Familienhilfe; dieser Antrag begehrte eine Maßnahme nach § 1666 Abs. 3 Nr. 1 BGB, mit der die elterliche Sorge den Kindeseltern teilweise entzogen und sie insofern auf ein konkretes Verhalten verpflichtet worden wären.
In der Folgezeit hat das Jugendamt – offenkundig zur Vorbereitung seiner Stellungnahme im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens – eine Schweigepflichtentbindung der Kita und der Kinderarztpraxis durch die Eltern erbeten, die von diesen ausdrücklich verweigert worden war. Nachdem die Kindeseltern dem Jugendamt dann auch im übrigen jegliche Information zum Zustand der Kinder verweigerten, hat das Jugendamt in der Hauptsache für den Fall der Zurückweisung des Antrages auf Verpflichtung der Kindeseltern zum Familienhilfe-Antrag alternativ eine Ersetzung der Schweigepflichtentbindungserklärung der die elterliche Sorge ausübenden Kindeseltern durch das Gericht erstrebt, um zumindest auf diesem Wege eine Informationsmöglichkeit bei einer weiteren Zuspitzung der Situation zu behalten. Dies zielte auf eine Maßnahme gem. § 1666 Abs. 3 Nr. 5 BGB ab, die ebenfalls eine teilweise Entziehung der elterlichen Sorge der Kindeseltern in Form einer Ersetzung ihrer eigenen Entscheidung umfasst hätte.
b) Nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG beträgt in einer Kindschaftssache, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teiles der elterlichen Sorge betrifft, der Verfahrenswert regelmäßig 3.000,00 EUR. Gem. § 45 Abs. 2 FamGKG ist eine Kindschaftssache auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie – wie vorliegend – mehrere Kinder betrifft. Dabei handelt es sich nach der gesetzgeberischen Konzeption um einen Festwert, der nach § 45 Abs. 3 FamGKG bei sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles ergebender Unbilligkeit erhöht oder herabgesetzt werden kann.
c) Im Rahmen einer Kindschaftssache i.S.v. § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG handelt es sich stets um ein amtswegig durchzuführendes Verfahren, in dem "Anträge" (selbst) der Verfahrensbeteiligten für das Gericht nur Anregungen darstellen, nicht aber die Prüfungs- und Auswahlkompetenz des Gerichtes begrenzen (vgl. zum Umgangsrecht Vogel, Verfahrenswert in Kindschafts- und Abstammungssachen, FPR 2010, 313, 314; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.10.2001 – 4 WF 128/01, FamRZ 2002, 762 bei zwei verbundenen Verfahren mit gegenläufigen Anträgen). Angesichts der – wie vorliegend geschehen – Information des FamG über eine Situation, in der möglicherweise Handlungsbedarf gem. § 1666 BGB besteht, ist dieses von vornherein zur weiteren Aufklärung und zum Ergreifen der aus seiner Sicht letztlich erforderlichen Maßnahmen verpflichtet. Dabei enthält der Katalog des § 1666 Abs. 3 BGB lediglich eine beispielhafte und nicht abschließende ("insbesondere") Aufzählung denkbarer Reaktionen, die sich wiederum – namentlich nach Nr. 6 – auf die elterliche Sorge insgesamt oder auf Teile davon auswirken können. Schon insofern ist von vornherein Gegenstand eines solchen Verfahrens die durch das FamG nach der gebotenen Ermittlung erst noch zu bestimmende sorgerechtliche Reaktion auf eine angezeigte (mögliche) Gefährdungslage, wobei ein "Antrag" – hier des Jugendamtes – lediglich eine denkbare Maßnahme aufzeigt. Bringt ein "Hilfsantrag" im weiteren Verlauf des Verfahrens ausdrücklich eine weitere Lösungsmöglichkeit ins Gespräch, wird dadurch der Verfahrensgegenstand weder verändert noch erweitert: Es geht unverändert um die erforderliche Reaktion nach § 1666 BGB auf eine sich entwickelnde und weiter aufzuklärende (mögliche) Gefährdungssituation. Eine dabei erfolgende ausdrückliche Prüfung verschiedener denkbarer Handlungsoptionen kann insofern nicht als eine "Gegenstandshäufung" verstanden werden, sie stellt vielmehr Einzelschritte im Prozess der gedanklichen Abarbeitung des Gesamtspektrums denkbarer Reaktionen hin auf die konkret optimale Lösung dar.
Nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG ist der Festwert von 3.000,00 EUR zudem ausdrücklich unabhängig davon vorgesehen, ob Verfahrensgegenstand die gesamte elterliche Sorge oder ("lediglich") ein Teil der Sorge ist. Dies schließt schon gedanklich aus, einzelne im Verlauf des Verfahrens in den Vordergrund der Überlegungen getretene Teilaspekte der elterlichen Sorge einzeln bewerten und so ermittelte Einzelwerte addieren zu wollen (vgl. Prütting/Helms/Klüsener, FamGKG, § 45 Rn 6). Es kommt – innerhalb der einzelnen Nr. aus § 45 Abs. 1 FamGKG – auch nicht in Betracht, aus gegenläufigen "Anträgen" bzw. "Haupt- und Hilfsanträgen" gem. § FamGKG eine Wertaddition vorzunehmen; dies schließt bereits Abs. 1 S. 3 durchgreifend aus, da es sich insofern jeweils ...