Bereits vor dem 1.1.2014 bestand Streit darüber, ob bspw. die Akteneinsicht im Vorfelde einer Beratung lediglich "vorbereitende" Tätigkeit sei (und damit nicht zu vergüten) oder ob bereits die Akteneinsicht eine Geschäftsgebühr auslöse.
Nach h.M. wurden bereits bisher durch die Beratungsgebühr sämtliche mit der Beratung zusammenhängende Tätigkeiten abgedeckt, auch die Akteneinsicht.[33] Die bloße Akteneinsicht ist bereits bisher auch nach überwiegender Zahl der Gerichte durch die Beratungsgebühr abgegolten.[34] Auch unter den Neuregelungen bleibt der Streit.
Mit der Akteneinsicht, der Aktenversendungspauschale und der Auslagenpauschale hatten sich 2015 das AG Meldorf[35] und 2016 das OLG Bamberg[36] zu befassen. Nach Ansicht des AG Meldorf ist die Aktenversendungspauschale neben der allg. Auslagenpauschale stets zu ersetzen. Kosten, die z.B. für die ermittlungsbehördliche Aktenübersendung entstehen, welche die behördlichen Auslagen an Transport- und Verpackungskosten abdecken, seien danach weder durch die allgemeinen Geschäftskosten noch durch die Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 RVG abgedeckt. Die von einem Beratungshilfe leistenden Rechtsanwalt bezahlte sog. Aktenübersendungspauschale sei nach Ansicht des Gerichts daher neben etwaigen Auslagen für Post- und Telekommunikation zuzüglich Umsatzsteuer zu erstatten. Demgegenüber hatte das OLG Bamberg argumentiert, dass eine vorbereitende Akteneinsicht durch den Anwalt im Allgemeinen nicht zur Entstehung der Geschäftsgebühr gem. Nr. 2503 VV führe, wenn die Akteneinsicht ausschließlich zur Beratung diene und es zum Betreiben eines Geschäfts, also zu einer über die Beratung hinausgehenden Tätigkeit, nicht komme. Die Beratungsgebühr gem. Nr. 2501 VV decke stattdessen sämtliche mit der Beratung zusammenhängenden Tätigkeiten und damit auch eine vorbereitende Akteneinsicht mit ab.[37]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen