Mit einer interessanten Entscheidung kann das AG Mainz[62] aufwarten. Danach solle ein Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe für alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nicht automatisch zur mehrfachen Bewilligung einerseits, nicht zu einer Erhöhung der Gebühren andererseits führen. Hier könne der auch vom BVerfG[63] gebilligte "Präzedenzfall" eines Mitglieds und dessen Ausgang bei Parallelität des Sachverhaltes Vorrang genießen.

[62] AG Mainz, Beschl. v. 28.7.2015 – 75 UR II 1611/14.
[63] BVerfG, Beschl. v. 8.2.2011 – 1 BvR 1120/11.

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