Zwischen den Parteien ist ein Rechtsanwaltsvertrag geschlossen worden.
Die Beklagten haben den Kläger beauftragt, Schadensersatzansprüche ihres Sohnes durchzusetzen. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Beklagten handelten dabei auch nicht ausschließlich im Namen von F., sondern zumindest auch im eigenen Namen. Sie wurden mithin durch den Anwaltsvertrag selbst zur Honorarzahlung verpflichtet.
Die Beklagten haben schon nicht substantiiert dargelegt, jedenfalls aber nicht bewiesen, dass sie ihre Willenserklärung gem. § 164 Abs. 1 S. 2 BGB konkludent in fremdem Namen – nämlich in F. Namen – abgegeben haben. Dass den Beklagten dieser Beweis obliegt, dass also nicht etwa umgekehrt der Kläger zu beweisen hat, dass die Beklagten ihm den Auftrag in eigenem Namen erteilten, ergibt sich daraus, dass es die Beklagten sind, die die für sie günstigere Rechtsfolge des § 164 Abs. 1 BGB für sich in Anspruch nehmen. Darlegungs- und beweisbelastet für ein Vertretergeschäft ist derjenige, der dieses Vertretergeschäft behauptet (vgl. BGH NJW 1986, 1675). Auch aus § 164 Abs. 2 BGB ergibt sich nichts Anderes. Diese Vorschrift schließt nur die Anfechtbarkeit einer versehentlich in eigenem Namen abgegebenen Willenserklärung aus.
Der Inhalt des Auftrags, der nämlich die Ansprüche betraf, die ersichtlich nicht den Beklagten selbst, sondern nur F. zustanden, stellt keinen Umstand dar, der zwingend für die Annahme spricht, dass allein F. Vertragspartner sein sollte.
Vielmehr kann ein Auftraggeber den Rechtsanwalt ohne Weiteres auch in eigenem Namen mit der Geltendmachung der Ansprüche eines Dritten beauftragen; nur die hierzu erforderliche Vollmacht muss er dem Anwalt natürlich im Namen des Dritten erteilen. Gegen die Annahme, dass die Beklagten auch bei der Auftragserteilung konkludent im Namen F. handelten, spricht vor allem der Gesichtspunkt, dass die Parteien bei Mandatserteilung noch gar nicht wissen konnten, ob die Arbeit des Klägers erfolgreich sein würde. Wenn seine Arbeit aber erfolglos geblieben wäre, hätte F. – soweit ersichtlich – keine Mittel gehabt, mit denen er den Kläger hätte bezahlen können. Deshalb musste auch dem Beklagten bei Vertragsschluss klar sein, dass der Kläger ein Interesse daran hatte, dass ihm derjenige als Vertragspartei gegenüberstand, dessen Zahlungsfähigkeit nicht vom Erfolg seiner Arbeit abhing. Und dies waren nur die Beklagten selbst.