Verfahrensgang
LG Kiel (Urteil vom 29.10.2015; Aktenzeichen 13 O 58/15) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des LG Kiel vom 29.10.2015 geändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6922,73 EUR für die Zeit vom 28.10.2014 bis zum 01.07.2015 zu zahlen sowie weitere 546,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2015.
Der Rechtsstreit ist im Übrigen in der Hauptsache erledigt.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert für das Berufungsverfahren wird auf 6.927,73 EUR festgesetzt.
Gründe
Von der Darstellung der tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. Ein Rechtsmittel ist gegen das Urteil unzweifelhaft nicht gegeben.
Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
Der Kläger hatte gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren, so dass die geltend gemachten Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen sind. Ebenso war die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wegen der Zahlung der Hauptforderung festzustellen.
1. Zwischen den Parteien ist ein Rechtsanwaltsvertrag geschlossen worden.
Die Beklagten haben den Kläger beauftragt, Schadensersatzansprüche ihres Sohnes F. durchzusetzen. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Beklagten handelten dabei auch nicht ausschließlich im Namen von F., sondern zumindest auch im eigenen Namen. Sie wurden mithin durch den Anwaltsvertrag selbst zur Honorarzahlung verpflichtet.
Die Beklagten haben schon nicht substantiiert dargelegt, jedenfalls aber nicht bewiesen, dass sie ihre Willenserklärung gemäß § 164 Abs. 1 S. 2 BGB konkludent in fremdem Namen - nämlich in F. s Namen - abgegeben haben. Dass den Beklagten dieser Beweis obliegt, dass also nicht etwa umgekehrt der Kläger zu beweisen hat, dass die Beklagten ihm den Auftrag in eigenem Namen erteilten, ergibt sich daraus, dass es die Beklagten sind, die die für sie günstige Rechtsfolge des § 164 Abs. 1 BGB für sich in Anspruch nehmen. Darlegungs- und beweisbelastet für ein Vertretergeschäft ist derjenige, der dieses Vertretergeschäft behauptet (vgl. BGH NJW 1986, 1675). Auch aus § 164 Abs. 2 BGB ergibt sich nichts anderes. Diese Vorschrift schließt nur die Anfechtbarkeit einer versehentlich in eigenem Namen abgegebenen Willenserklärung aus.
Der Inhalt des Auftrags, der nämlich Ansprüche betraf, die ersichtlich nicht den Beklagten selbst, sondern nur F. zustanden, stellt keinen Umstand dar, der zwingend für die Annahme spricht, dass allein F. Vertragspartner sein sollte. Vielmehr kann ein Auftraggeber den Rechtsanwalt ohne weiteres auch in eigenem Namen mit der Geltendmachung der Ansprüche eines Dritten beauftragen; nur die hierzu erforderliche Vollmacht muss er dem Anwalt natürlich im Namen des Dritten erteilen. Gegen die Annahme, dass die Beklagten auch bei der Auftragserteilung konkludent im Namen F. s handelten, spricht vor allem der Gesichtspunkt, dass die Parteien bei Mandatserteilung noch gar nicht wissen konnten, ob die Arbeit des Klägers erfolgreich sein würde. Wenn seine Arbeit aber erfolglos geblieben wäre, hätte F. - soweit ersichtlich - keine Mittel gehabt, mit denen er den Kläger hätte bezahlen können. Deshalb musste auch den Beklagten bei Vertragsschluss klar sein, dass der Kläger ein Interesse daran hatte, dass ihm derjenige als Vertragspartei gegenüberstand, dessen Zahlungsfähigkeit nicht von dem Erfolg seiner Arbeit abhing. Und dies waren nur die Beklagten selbst.
2. Der Kläger standen auch die in der Rechnung vom 14.04.2014 verlangten Gebühren zu. Die Beklagten rügen hier in erster Linie die Ermittlung des Gegenstandswerts von 1,5 Millionen EUR. Dieser Gegenstandswert ist aber zutreffend angesetzt. Bei der anwaltlichen Gebührenrechnung richtet sich für außergerichtliche Tätigkeit gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 RVG der Wert nach den Vorschriften für gerichtliche Verfahren, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Der Kläger hat nachgewiesen, dass er Forderungen des Kindes F. in Höhe von über 1,5 Millionen Euro geltend gemacht hat. Er hat in einem Schreiben an die Anspruchsgegnerin diesen Betrag ausdrücklich gefordert. Dieses Schreiben ist den Beklagten auch zur Kenntnis gegeben und von ihnen nicht beanstandet worden, im Gegenteil, der Beklagte zu 1. hat den Inhalt ausdrücklich gebilligt. Dass diese Forderung dem Interesse der Beklagten an der Sache entsprach, wird auch durch den letztlich erzielten Vergeich indiziert. Auch wenn die zuvor beauftragte Rechtsanwältin Dr. D1 am 09.05.2012 nur nach einem Gegenstandswert von 1 Million EUR gegenüber den Beklagten abgerechnet hat, konnte der Kläger wegen der inzwischen erhöhten Schadensersatzforderung deshalb nach einem Streitwert von 1,5 Millionen EUR abrechnen.
D...