Leitsatz
Erteilt ein Gericht eine Negativbescheinigung bzw. schriftliche Auskunft über ein nicht existierendes Verfahren, so ist Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren Nr. 1401 der Anlage zum JVKostG, welcher über die Verweisung § 124 JustG NRW Anwendung findet.
LG Köln, Beschl. v. 22.9.2015 – 34 T 204/15
1 Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin hatte beim AG – Nachlassgericht – Auskunft begehrt, ob dort eine Nachlasssache "L" anhängig sei. Den übermittelten Schriftsatz sandte das AG mit einem unterschriebenen Stempelvermerk zurück, aus welchem hervorgeht, dass entsprechende Testaments- und Nachlassvorgänge dort nicht ermittelt werden konnten. Für diese Auskunft stellte das AG der Beschwerdeführerin Kosten i.H.v. 15,00 EUR in Rechnung. Hiergegen wandte sich die Beschwerdeführerin mit der Erinnerung, die das Gericht zurückwies. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das LG zurückgewiesen.
2 Aus den Gründen
Die gem. §§ 22 Abs. 1 S. 2 JVKostG, 66 Abs. 2, 3 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das AG hat eine Gebühr i.H.v. 15,00 EUR für die Auskunftserteilung zu Recht erhoben.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren ist Nr. 1401 der Anlage zum JVKostG, welcher über die Verweisung § 124 JustG NRW Anwendung findet. Nach der genannten Gebührenziffer wird für Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern eine Gebühr i.H.v. 15,00 EUR erhoben, wobei dies auch für eine Bescheinigung gilt, aus der sich ergibt, dass entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren nicht anhängig ist.
Eine solche Negativbescheinigung bzw. schriftliche Auskunft über ein nicht existierendes Verfahren – aufgrund dessen handelte es sich auch um eine Justizverwaltungstätigkeit mit der Folge der Geltung des § 124 JustG NRW – hat das AG der Beschwerdeführerin erteilt. Hierdurch wurde die ausdrücklich geregelte Kostenpflicht der Beschwerdeführerin, die in Anbetracht des o.g. Gebührentatbestandes fehl geht in der Auffassung, eine gesetzliche Regelung existiere nicht, ausgelöst.
Ob es sich bei der Auskunftserteilung um einen Justizverwaltungsakt gem. § 23 Abs. 2 EGGVG – so die Stellungnahme der Bezirksrevisorin beim AG – oder aber um einen bloßen Realakt der Verwaltung, was nach Auffassung der Kammer näher liegt (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., 2014, § 35 Rn 83), handelt, kann offen bleiben. Eine einschränkende Voraussetzung, derart, dass nur Justizverwaltungsakte eine Gebührenpflicht auslösen, besteht ausweislich des Wortlauts nicht.
Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, da der hier zu entscheidenden Frage nach Auffassung der Kammer keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu entscheidende Rechtsfrage (Anwendbarkeit von Nr. 1401 der Anlage zum JVKostG) ist bislang in der Rspr. der Kammer singulär, was dagegen spricht, dass sie sich in einer Vielzahl von Fällen stellt. Zudem ist der Wortlaut der Vorschrift hinsichtlich der Kostenerstattungspflicht von Negativbescheinigungen hinreichend deutlich.
AGS, S. 407 - 408