1. Zu Unrecht hat das LG eine Festsetzung der Vergütung gegen die Antragsgegnerin zu 1) und den Antragsgegner zu 19) abgelehnt, § 11 Abs. 5 S. 1 RVG.
a) Im Ausgangspunkt zutreffend verweist das LG zwar darauf, dass die von diesen Antragsgegnern erhobene Einwendung, sie gehörten zwischenzeitlich nicht mehr zur Erbengemeinschaft, ein außergerichtlicher Einwand ist. Zu Recht geht das LG auch davon aus, dass im Vergütungsfestsetzungsverfahren grundsätzlich eine Schlüssigkeitsprüfung nicht vorzunehmen ist.
b) Es ist aber allgemein anerkannt, dass trotz der geringen Substantiierungspflicht und trotz der unterbleibenden Schlüssigkeitsprüfung Einwendungen nicht zu beachten sind, wenn sie offensichtlich unbegründet sind (OLG Frankfurt OLGR 2006, 940; OLG München MDR 1997, 597; OLG Naumburg FamRZ 20063 1473; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21 Aufl., § 11 Rn 144). Dies ist vorliegend der Fall.
Die Prozessführung zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses bzw. als notwendige Erhaltungsmaßnahme führt gem. § 2038 Abs. 1 BGB zu einer gesetzlichen Vertretungsmacht nach außen und damit zu einer Nachlassverbindlichkeit aller Miterben gem. § 2058 BGB (vergleiche Palandt/Edenhofer, BGB, § 238 Rn 3, 16). Die Übertragung des Miterbenanteils als Vertrag zwischen Dritten kann die einmal begründete Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger nicht entfallen lassen (vgl. § 2382 Abs. 1 S. 1, § 2385 BGB).
Auch die Antragsgegnerin zu 1) bestreitet nicht, dass Mitglieder der Erbengemeinschaft den Antragsteller mit der hier in Rede stehenden Prozessführung beauftragt haben. Mit ihrer eigenen Zahlung der Gerichtsgebühren hat sie diese Prozessführung vorliegend auch selbst – aus der Sicht eines objektiven Dritten – gebilligt. Darüber hinaus soll auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin zu 1) die Erbengemeinschaft jedenfalls 2009 intern die Beschlüsse zur Prozessführung getroffen haben. Damit hat die Erbengemeinschaft die Prozessführung als ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme jedenfalls nachträglich gebilligt. Im Übrigen bestand vorliegend – wie bereits angesprochen – eine gesetzliche Vertretungsmacht der handelnden Miterben wegen einer notwendigen Erhaltungsmaßnahme.
2. Zutreffend beanstandet der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde ebenso, dass die vom Antragsteller gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses nicht allen zu Recht in Anspruch genommenen Antragsgegnern gesamtschuldnerisch auferlegt worden sind. Gem. § 11 Abs. 2 S. 5 RVG sind in den Vergütungsfestsetzungsbeschluss die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Nur im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt, § 11 Abs. 2 S. 6 RVG. Diese Auslagen sind Kosten des Verfahrens der Vergütungsfestsetzung. Gem. § 11 Abs. 2 S. 3 RVG sind die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO entsprechend anzuwenden, mithin auch § 100 Abs. 4 ZPO. Danach haften mehrere als Gesamtschuldner verurteilte Gegner auch für die Kostenerstattung als Gesamtschuldner.
Die vom LG herangezogene Vorschrift des § 7 Abs. 2 S. 1 RVG betrifft nur die bereits angefallene, im vorliegenden Verfahren zur Festsetzung gestellte Vergütung des Rechtsanwalts, nicht aber weitere Kosten aus der Einleitung und Durchführung dieses Verfahrens. Der Sinn und Zweck des § 100 Abs. 4 ZPO – Gesamtschuldner bei einer gerichtlichen Inanspruchnahme ebenso für die Kosten gesamtschuldnerisch haften zu lassen und damit die Interessen- und Risikolage aus der Gesamtschuld auch auf die Kostenforderung zu übertragen – ist zwanglos auch für das Vergütungsfestsetzungsverfahren gegeben.
Mitgeteilt von Reg.-Dir. a.D. Heinrich Hellstab, Berlin
AGS, S. 402 - 403