Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 19.12.2013; Aktenzeichen 19 O 241/08) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des LG Berlin vom 19.12.2013 sowie der Teilabhilfebeschluss des LG Berlin vom 5.6.2014 - 19 O 241/08 - aufgehoben, soweit darin hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1 und des Antragsgegners zu 19 insgesamt und hinsichtlich der zu erstattenden Zustellungsauslagen gegenüber den Antragsgegnern zu 1 bis 4, 6 bis 12, 14 bis 23 zum Nachteil des Antragstellers entschieden worden ist.
2. Die Sache wird an das LG Berlin zur erneuten Entscheidung nach Maßgabe dieses Beschlusses zurückgegeben.
3. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
II. 5 W 203/14:
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 3.2.2014 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des LG Berlin vom 19.12.2013 (5 W 202/14) ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet.
1. Zu Unrecht hat das LG eine Festsetzung der Vergütung gegen die Antragsgegnerin zu 1 und den Antragsgegner zu 19 abgelehnt, § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG.
a) Im Ausgangspunkt zutreffend verweist das LG zwar darauf, dass die von diesen Antragsgegnern erhobene Einwendung, sie gehörten zwischenzeitlich nicht mehr zur Erbengemeinschaft, ein außergerichtlicher Einwand ist. Zu Recht geht das LG auch davon aus, dass im Vergütungsfestsetzungsverfahren grundsätzlich eine Schlüssigkeitsprüfung nicht vorzunehmen ist.
b) Es ist aber allgemein anerkannt, dass trotz der geringen Substantiierungspflicht und trotz der unterbleibenden Schlüssigkeitsprüfung Einwendungen nicht zu beachten sind, wenn sie offensichtlich unbegründet sind (OLGR Frankfurt 2006, 940; OLG München, MDR 1997, 597; OLG Naumburg, FamRZ 2006, 1473; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage, § 11 Rn. 144). Dies ist vorliegend der Fall.
Die Prozessführung zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses bzw. als notwendige Erhaltungsmaßnahme führt gemäß § 2038 Abs. 1 zu einer gesetzlichen Vertretungsmacht nach außen und damit zu einer Nachlassverbindlichkeit aller Miterben gemäß § 2058 BGB (vergleiche Palandt/Edenhofer, BGB, § 238 Rn. 3, 16). Die Übertragung des Miterbenanteils als Vertrag zwischen Dritten kann die einmal begründete Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger nicht entfallen lassen (vergleiche § 2382 Abs. 1 Satz 1, § 2385 BGB).
Auch die Antragsgegnerin zu 1 bestreitet nicht, dass Mitglieder der Erbengemeinschaft den Antragsteller mit der hier in Rede stehenden Prozessführung beauftragt haben. Mit ihrer eigenen Zahlung der Gerichtsgebühren hat sie diese Prozessführung vorliegend auch selbst - aus der Sicht eines objektiven Dritten - gebilligt. Darüber hinaus soll auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin zu 1 die Erbengemeinschaft jedenfalls 2009 intern die Beschlüsse zur Prozessführung getroffen haben. Damit hat die Erbengemeinschaft die Prozessführung als ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme jedenfalls nachträglich gebilligt. Im Übrigen bestand vorliegend - wie bereits angesprochen - eine gesetzliche Vertretungsmacht der handelnden Miterben wegen einer notwendigen Erhaltungsmaßnahme.
2. Zutreffend beanstandet der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde ebenso, dass die vom Antragsteller gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses nicht allen zu Recht in Anspruch genommenen Antragsgegnern gesamtschuldnerisch auferlegt worden sind.
Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 RVG sind in den Vergütungsfestsetzungsbeschluss die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Nur im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt, § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG. Diese Auslagen sind Kosten des Verfahrens der Vergütungsfestsetzung. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RVG sind die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO entsprechend anzuwenden, mithin auch § 100 Abs. 4 ZPO. Danach haften mehrere als Gesamtschuldner verurteilte Gegner auch für die Kostenerstattung als Gesamtschuldner.
Die vom LG herangezogene Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 RVG betrifft nur die bereits angefallene, im vorliegenden Verfahren zur Festsetzung gestellte Vergütung des Rechtsanwalts, nicht aber weitere Kosten aus der Einleitung und Durchführung dieses Verfahrens. Der Sinn und Zweck des § 100 Abs. 4 ZPO - Gesamtschuldner bei einer gerichtlichen Inanspruchnahme ebenso für die Kosten gesamtschuldnerisch haften zu lassen und damit die Interessen- und Risikolage aus der Gesamtschuld auch auf die Kostenforderung zu übertragen - ist zwanglos auch für das Vergütungsfestsetzungsverfahren gegeben.
3. Eine Kostenentscheidung ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren 5 W 202/14 nicht veranlasst, § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG.
4. Die nach den vorstehenden Ausführungen zu treffenden weiteren Anordnungen werden dem LG übertragen, § 572 Abs. 3 ZPO.
II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 3.4.2014...