Die nach § 32 Abs. 2 RVG im eigenen Namen erhobene Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Streithelferin Nr. 2 gegen die Ablehnung der Festsetzung eines Mehrwerts des Vergleichs im Verhältnis Streithelferin Nr. 2 zur Beklagten bzw. im Verhältnis Streithelferin Nr. 2 zur Streithelferin Nr. 1 ist nach § 68 Abs. 1 GKG i.V.m § 63 Abs. 2 GKG zulässig, jedoch nicht begründet. Das LG Heilbronn hat zu Recht einen Mehrwert des Vergleichs nicht festgesetzt.
1. Grundsätzlich gilt in dem Fall, wenn mit einem Vergleich neben den streitgegenständlichen Ansprüchen auch nicht rechtshängige Ansprüche oder Rechte geregelt werden, dass der Vergleichswert durch eine Addition der erfassten Ansprüche zu ermitteln ist, wobei der Einzelwert des zusätzlich geregelten Gegenstandes selbstständig nach allgemeinen Bewertungsregelungen zu beziffern ist. Zu beachten ist, dass eine volle Wertaddition nur dann in Betracht kommt, wenn es sich bei dem zusätzlich geregelten Gegenstand um einem selbstständigen und zwischen den Parteien streitigen Anspruch handelt (Schneider/Herget/Kurpat, Streitwertkommentar, 14. Aufl., 2016, Rn 5523 und 5718). Soweit mit dem Vergleich der von der Klägerin eingeklagte Betrag zwischen der Klägerin und der Beklagten einvernehmlich geregelt worden ist, haben die Hauptparteien die zwischen ihnen rechtshängige Streitigkeit beigelegt. Darüber hinaus gab es zwischen diesen Parteien ein weitergehendes Regelungsbedürfnis nicht. Im Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagter bleibt daher für einen Vergleichsmehrwert kein Raum.
2. Ein diese Regelung übersteigender Mehrwert des Vergleichs liegt nicht vor.
Das Interesse der Streithelferin, das sie im Rechtsstreit zu vertreten hatte, war die Abwehr des von Seiten der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruchs, und zwar deshalb, weil im Falle des Obsiegens der Klägerin im Rechtsstreit ein Regressanspruch der Beklagten gegen die Streithelferin Nr. 1 und ein weiterer Regressanspruch der Streithelferin Nr. 1 gegen die Streithelferin Nr. 2 in Betracht kam. Der Umstand, dass mit der Erledigung der Klageforderung auch diese etwaigen Regressansprüche miterledigt worden sind, hat aber nicht zur Folge, dass sich der Wert des Vergleichs entsprechend der Anzahl der eingeschalteten Nachunternehmer und damit der denkbaren Regressansprüche in der Leistungskette vervielfachte.
Die Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten der Streithelferin Nr. 2 verkennt, dass er nicht von der Beklagten mit der Abwehr der Klageforderung und zusätzlich von der Streithelferin mit der Abwehr eines etwaigen Regressanspruchs der Beklagten beauftragt worden ist. Die Streithelferin hat vielmehr die Beklagte allein deshalb gegen die Klageforderung verteidigt, weil bei einer Abweisung der Klage für eine Inanspruchnahme der Streithelferin Nr. 2 – vermittelt über einen Regress der Beklagten gegen die Streithelferin Nr. 1 – kein Raum wäre. Diese Verknüpfung der möglichen Ansprüche in der Leistungskette ist gerade der Umstand, aus welchem die Zulässigkeit der Nebenintervention folgte (§ 66 Abs. 1 ZPO). Die Tatsache, dass der Nebenintervenient stets um seiner eigenen Rechtsposition willen das Begehren einer Hauptpartei unterstützt, hat nicht zur Folge, dass für die Bemessung des Gegenstandswerts für die Vertretung des Nebenintervenienten die geltend gemachten Ansprüche zwischen den Hauptparteien sowie die Ansprüche im Verhältnis einer Hauptpartei oder eines Dritten (hier: der Streithelferin Nr. 1) zum Nebenintervenienten zu addieren wären. Es kann vielmehr der Gegenstandswert für die Vertretung des Nebenintervenienten hinter dem Hauptsachestreitwert zurückbleiben, wenn der Nebenintervenient nur durch einen Teil der Hauptsache betroffen werden kann, auch wenn er sich den Anträgen der Hauptpartei angeschlossen hat (OLG Stuttgart OLGR 2003, 55, 57; MüKo-ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 3 Rn 99; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn 16 "Nebenintervention"; Kurpat, in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14 Aufl., Rn 4250 ff. jeweils m.w.N.; offen gelassen bei BGH zfs 2013, 226 Rn 2).
Kommt ein voller Regress gegen den Streithelfer in Betracht, so bemisst sich der für diesen maßgebliche Streitwert mit demjenigen der Hauptforderung, der Wert verdoppelt sich aber nicht (vgl. Kurpat, a.a.O. Rn 4253). Da die Bemessung des Gegenstandswerts für die Vertretung eines Streithelfers sich von vornherein nach seinem Interventionsinteresse richtet, gilt nichts anderes für die Beteiligung eines Streithelfers an einem Vergleich, bei welchem der mögliche Regressanspruch, welcher das Interventionsinteresse begründet, miterledigt wird (vgl. OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2009, 1079). Aus der Entscheidung des OLG Stuttgart BauR 2015, 1362 ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts anderes, weil im dortigen Fall der Innenausgleich unter Gesamtschuldnern geregelt worden war. Werden mehrere als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, so ist deren Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nicht von vornherein auf das Innenver...