Leitsatz (amtlich)
Werden durch einen Vergleich neben der Hauptsache auch etwaige Regressansprüche einer Partei gegen einen Streithelfer oder mehrerer Streithelfer untereinander erledigt, so hat der Vergleich für den Prozessbevollmächtigten des Streithelfers keinen Mehrwert, wenn der im Vergleichswege erledigte Regressanspruch sich allein auf die Hauptforderung bezieht.
Normenkette
ZPO § 3; RVG § 32 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Heilbronn (Beschluss vom 04.04.2016; Aktenzeichen 21 O 48/15 KfH) |
Tenor
I. Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Streithelferin Ziff. 2 gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des LG Heilbronn vom 04.04.2016 - 21 O 48/15 KfH - wird zurückgewiesen.
II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Prozessbevollmächtigten der Streithelferin Ziff. 2 begehren mit der Streitwertbeschwerde die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts.
Mit Schriftsatz vom 29.05.2015 erhob die Klägerin Klage gegen die Beklagte auf Zahlung von 125.465,70 EUR zzgl. Zinsen wegen eines Transportschadens.
Mit Schriftsatz vom 16.06.2015 zeigte die Beklagte ihre Verteidigungsbereitschaft an und verkündete der Firma L. mbH, der Streithelferin Ziff. 1, den Streit mit der Aufforderung dem Rechtsstreit aufseiten der Beklagten beizutreten.
Mit Schriftsatz vom 24.06.2015 erklärte die Streitverkündete Ziff. 1 ihren Beitritt zu dem Rechtsstreit aufseiten der Beklagten und verkündete ihrerseits der Firma J.B. Spedition GmbH & Co. KG, der Streithelferin Ziff. 2, den Streit mit der Aufforderung, ebenfalls dem Rechtsstreit aufseiten der Beklagten beizutreten.
Mit Schriftsatz vom 30.06.2015 trat die Streitverkündete Ziff. 2 dem Rechtsstreit aufseiten der Beklagten bei.
Nach Unterbreitung eines entsprechenden Vorschlags einigten sich die Parteien nach § 278 Abs. 6 ZPO auf einen Vergleich, den das LG Heilbronn mit Beschluss vom 14.03.2016 festgestellt mit folgenden Wortlaut:
1. Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin einen Betrag von 28.009,00 EUR zu bezahlen. Die Nebenintervenientin L. verpflichtet sich, an die Klägerin 25.000,00 EUR und die Nebenintervenientin J. B. verpflichtet sich, an die Klägerin 12.000,00 EUR zu bezahlen.
2. Mit der Zahlung der vorgenannten Vergleichsbeträge auf das Konto der Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus diesem Schadensfall zwischen den Beteiligten abgegolten.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die beiden Nebenintervenienten zahlen ihre Kosten jeweils selbst.
In diesem Beschluss teilte das LG den Parteien die Absicht mit, den Streitwert auf 125.465,70 EUR festsetzen und auszusprechen zu wollen, dass der Vergleich keinen Mehrwert habe. Nach Ablauf der Äußerungsfrist für die Parteien verkündete das LG Heilbronn am 04.04.2016 folgenden
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 125.465,70 EUR festgesetzt. Der Vergleich hat keinen Mehrwert.
Mit Schriftsatz vom 11.04.2016 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin Ziff. 2 nachträglich den Streitwert im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Streithelferin bzw. den beiden Streithelfern auf 125.465,70 EUR und einen Mehrwert des Vergleichs in selber Höhe festzusetzen und begründete das damit, dass durch den Vergleich Regressansprüche der Beklagten in gleicher Höhe miterledigt worden seien (vgl. Bl. 160 d.A.). Nach Anhörung der Beteiligten zu diesem Begehren legte das LG den Antrag der Streithelferin Ziff. 2 als Beschwerde gegen den Beschluss vom 04.04.2016 aus, half dieser nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vor (vgl. Bl. 187 d.A.).
Nach Aufforderung des Senats durch Verfügung des Berichterstatters vom 01.06.2016 stellte der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin Ziff. 2 klar, dass es sich bei seinem Schreiben vom 11.04.2016 um eine sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten im eigenen Recht handele.
II. Die nach § 32 Abs. 2 RVG im eigenen Namen erhobene Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Streithelferin Ziff. 2 gegen die Ablehnung der Festsetzung eines Mehrwert des Vergleichs im Verhältnis Streithelferin Ziff. 2 zur Beklagten bzw. im Verhältnis Streithelferin Ziff. 2 zur Streithelferin Ziff. 1 ist nach § 68 Abs. 1 GKG i. V. m § 63 Abs. 2 GKG zulässig, jedoch nicht begründet. Das LG Heilbronn hat zu Recht einen Mehrwert des Vergleichs nicht festgesetzt.
1. Grundsätzlich gilt in dem Fall, wenn mit einem Vergleich neben den streitgegenständlichen Ansprüchen auch nicht rechtshängige Ansprüche oder Rechte geregelt werden, dass der Vergleichswert durch eine Addition der erfassten Ansprüche zu ermitteln ist, wobei der Einzelwert des zusätzlich geregelten Gegenstandes selbstständig nach allgemeinen Bewertungsregelungen zu beziffern ist. Zu beachten ist, dass eine volle Wertaddition nur dann in Betracht kommt, wenn es sich bei dem zusätzlich geregelten Gegenstand und einem selbstständigen und zwischen den Parteien streitigen Anspruch handelt (Schnei...