Die Streitverkündung gehört zwar gem. § 19 Abs. 1 S. 1 RVG zum Rechtszug, auch wenn sie in § 19 Abs. 1 S. 2 RVG nicht ausdrücklich erwähnt wird; das bedeutet aber nicht, dass sich hier kein Mehrwert ergeben kann, wenn auch eine Einigung über das der Streitverkündung zugrunde liegende Rechtsverhältnis getroffen wird
Der Streitwert des gerichtlichen Verfahrens wird durch die Streitverkündung nicht berührt, da sich der Streitwert nach dem Wert des Streitgegenstands richtet (§ 3 ZPO) und die der Streitverkündung zugrunde liegenden Gegenstände nicht zum Streitgegenstand werden.
Werden die der Streitverkündung zugrunde liegenden Gegenstände dagegen zum Gegenstand eines (Mehr-)Vergleichs werden, entsteht daraus eine Vergleichsgebühr (Nr. 1900 GKG-KV), so dass insoweit eine gerichtliche Wertfestsetzung vorzunehmen ist, die auch für den Anwalt gilt.
In diese Richtung geht z.B. die Entscheidung des OLG Koblenz:
Prozessvergleich bei Beteiligung von Streithelfern
Beteiligen sich am Prozessvergleich auch die Streithelfer, so bestimmt sich der Streitwert nicht nur nach dem Streitwert zwischen den Hauptparteien, vielmehr ist der Gegenstandswert des Vergleichs auf die Summe aller untereinander verglichenen Ansprüche festzusetzen.
OLG Koblenz, Beschl. v. 22.121997 – 14 W 771/97
In die gleiche Richtung geht die in dieser Entscheidung zitierte Entscheidung des OLG Köln. Dort ging es zwar um einen Vergleich mehrerer Prozesse. Die Rechtslage ist aber vergleichbar.
Streitwert für den Gesamtvergleich mehrerer Prozesse
Werden mehrere Rechtsstreitigkeiten mit verschiedenen Parteien in einem der Verfahren durch einen Gesamtvergleich erledigt, an dem die Prozessbevollmächtigten aller Parteien und Streithelfer sämtlicher Verfahren mitwirken und dadurch die umfassende Bereinigung ermöglichen, so ist der Gegenstandswert für den Vergleich einheitlich auf die Summe der verglichenen Ansprüche festzusetzen. Für sämtliche Prozessbevollmächtigten erfällt die Vergleichsgebühr nach dem Gesamtstreitwert.
OLG Köln, Beschl. v. 29.11.1972 – 2 W 105/72
Deutlicher ist die Entscheidung des OLG Stuttgart:
Mehrwert eines Prozessvergleichs bei Mitregelung eines nicht rechtshängigen Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs
Wird in einem Vergleich auch der nicht rechtshängige Gesamtschuldnerausgleich zwischen einer Streitpartei und einem Streithelfer mitgeregelt, so begründet dies einen Mehrwert des Vergleichs für diese Streitpartei und den Streithelfer.
OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.12.2014 – 10 U 158/13
Hier hatten die Parteien allerdings nur eine Regelung zur Hauptsache getroffen, so dass zutreffender Weise kein Mehrwert festzusetzen war.
Norbert Schneider
AGS, S. 415 - 417