Die Prozessbevollmächtigte des Klägers wendet sich als Beschwerdeführerin in den Verfahren zu den Az. 13 Ca 309/13, 13 Ca 310/13, 13 Ca 311/13, 13 Ca 398/13 sowie 13 Ca 84/14 gegen die Festsetzung der ihr zu zahlenden Vergütung durch den Festsetzungsbeschluss gem. § 55 RVG.
Der Kläger wurde in allen arbeitsgerichtlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin als Prozessbevollmächtigter anwaltlich vertreten. Er griff mit seiner am 13.9.2013 beim ArbG eingegangenen Klage zum Az. 13 Ca 309/13 eine Arbeitszeitweisung der Beklagten sowie die Aufforderung an, bei krankheitsbedingtem Fernbleiben vom Arbeitsplatz ab dem 1. Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes vorzulegen. Ferner forderte er die Überlassung einer Kopie seines Arbeitsvertrages. In zwei weiteren am 13.9.2013 eingeleiteten Verfahren zu den Az. 13 Ca 310/13 und 13 Ca 311/13 wandte sich der Kläger gegen die Wirksamkeit von Abmahnungen. Am 20.11.2013 erhob der Kläger eine neue Klage zum Az. 13 Ca 398/13, mit der er die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses verlangte. Mit seiner Klage v. März 2014 zum Az. 13 Ca 84/14 griff der Kläger eine fristgemäße, betriebsbedingte Kündigung der Beklagten an. Dem Kläger wurde in allen Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten bewilligt. Durch Vergleichsbeschluss des ArbG v. 27.5.2014 im Verfahren zum Az. 13 Ca 311/13 wurden neben diesem Verfahren auch die weiteren Verfahren zu den Az. 13 Ca 309/13, 13 Ca 310/13, 13 Ca 398/13 und 13 Ca 84/14 erledigt.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers stellte in allen Verfahren Vergütungsfestsetzungsanträge. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hörte die Prozessbevollmächtigte des Klägers zur beabsichtigten geänderten Kostenfestsetzung an. Sie wies darauf hin, dass durch die Einreichung der Klagen zu den Az. 13 Ca 309/13, 13 Ca 310/13 und 13 Ca 311/13 gegen den Grundsatz der prozesssparenden Prozessführung verstoßen worden sei. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund hier an einem Tag statt eines Verfahrens drei anhängig gemacht worden sein. Die Verfahren seien als ein Verfahren zusammenzuziehen und bei der Berechnung entsprechend zu behandeln. Als Gegenstandswert seien die addierten Werte der drei Verfahren zugrunde zu legen. Bei der Festsetzung zog die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, wie in der Anhörung angekündigt, die am 13.9.2013 beim ArbG Hamburg eingegangenen Verfahren zu den Az. 13 Ca 309/13, 13 Ca 310/13 und 13 Ca 311/13 zusammen und behandelte sie bei der Berechnung als ein Verfahren.
Gegen den Festsetzungsbeschluss wandte sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit ihrer Erinnerung, der die Urkundsbeamtin nicht abhalf. Das ArbG wies die Erinnerung unter Zulassung des Rechtsmittels der Beschwerde zurück. Der daraufhin erhobenen Beschwerde hat das ArbG 2016 nicht abgeholfen und sie dem LAG zur Entscheidung vorgelegt.