Die Klägerin hatte am 31.12.2012 gegen die Beklagte zu 1) und den am 21.5.2013 verstorbenen Beklagten zu 2) unbedingt Klage erhoben, verbunden mit einem Prozesskostenhilfeantrag. Darauf bestellte sich der jetzige Bevollmächtigte der Beklagten für beide Beklagten am 29.1.2013 und nahm zum Prozesskostenhilfeantrag Stellung. Der Klägerin wurde mit Beschluss des LG zunächst die begehrte Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage versagt. Nachdem die Klägerin mit der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde weiter vorgetragen hatte, wurde ihr am 7.7.2013 im Wege der Abhilfe Prozesskostenhilfe gewährt, die Klage dann am 9.7.2013 formell zugestellt.
Alleinerbin nach dem Beklagten zu 2) ist die Klägerin. Der Beklagte zu 2) hatte am 18.11.2009 einen Vorschuss auf die vorgerichtliche Geschäftsgebühr von 2.146,50 EUR netto an den Bevollmächtigten der Beklagten gezahlt.
Mit Kostenfestsetzungsantrag hat die Beklagte zu 1) u.a. die Festsetzung einer 0,3 Erhöhungsgebühr von 429,30 EUR netto beantragt, zugleich unter Berufung auf § 15a Abs. 2 RVG auf eine Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr verzichtet. Dagegen wendet sich die Klägerin. Der Beklagte zu 2) sei noch vor der Zustellung der Klage verstorben, weshalb keine Erhöhungsgebühr angefallen sei. Im Übrigen sei die gezahlte Geschäftsgebühr anzurechnen.
Das LG hat die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten mit dem angefochtenen Beschluss antragsgemäß auf 4.571,98 EUR festgesetzt und die Einwände der Klägerin zurückgewiesen. Die Erhöhungsgebühr sei schon vor dem Tod des ehemaligen Beklagten zu 2) entstanden. Die Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 RVG lägen nicht vor, so dass eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nicht in Betracht komme.
Dagegen wendet sich die Klägerin unter Weiterverfolgung ihrer Einwendungen mit ihrer sofortigen Beschwerde. Die Erhöhungsgebühr sei in der Person der Beklagten nach § 7 Abs. 2 RVG gar nicht entstanden, im Übrigen auf das Prozesskostenhilfeverfahren beschränkt gewesen. Die Voraussetzungen der Anrechnung lägen vor.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.