Die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, über die der Senat in seiner nach dem GVG vorgeschriebenen Besetzung entscheidet, ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, § 57 FamGKG. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
1. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat mehrfach Schriftsätze nebst deren erforderlichen Abschriften lediglich per Telefax eingereicht. Unstreitig sind hierbei am Telefaxempfangsgerät des Gerichts 26 Seiten als Ausdruck der genannten Abschriften angefallen. Diese Mehrfachfertigungen sind nach Nr. 2000 Nr. 1b) FamGKG-KostVerz. – im Gegensatz zu den Faxausdrucken des Originalschriftsatzes – nicht kostenfrei. Die hierfür folglich anfallenden Gerichtskosten wurden im Kostenansatz zutreffend mit 13,00 EUR (26 x 0,50 EUR) angesetzt.
2. Entgegen der Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin haftet dieser auch für die vorgenannten Kosten.
Nach Ansicht des OLG Oldenburg leitet sich diese Haftung aus § 23 Abs. 1 S. 2 FamGKG her (vgl. JurBüro 2010, 483). Danach schuldet der Beteiligte die Dokumentenpauschale, wenn Kopien oder Ausdrucke vom Gericht angefertigt worden sind, weil dieser Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen. Unter einem "Beteiligten" seien dabei nicht nur die Verfahrensbeteiligten (Antragsteller und -gegner sowie sonstige Beteiligte) zu verstehen. Vielmehr sei nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift damit auch jeder Kostenverursacher gemeint (vgl. OLG Oldenburg a.a.O. m. Anm. Lohle, JurBüro 2010, 483, 484; a.A. Feskorn, in: Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 5. Aufl. 2010, 71. Lieferung, Kapitel C Rn 159).
Nach Ansicht des Senats kann vorliegend dahinstehen, wer "Beteiligter" i.S.v. § 23 Abs. 1 S. 2 FamGKG sein kann. Denn der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin haftet hier bereits als Antragskostenschuldner nach § 23 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Denn indem dieser neben den – kostenfrei vom Gericht auszudruckenden (Nr. 2000 Nr. 1b) FamGKG-KostVerz.) – Originalschriftsätzen ebenfalls die Abschriften per Telefax übermittelte und somit auch deren Ausdruck am Telefaxempfangsgerät des Gerichts veranlasste, liegt darin zumindest ein konkludenter Antrag auf Erstellung dieser – kostenpflichtigen (Nr. 2000 Nr. 1b) FamGKG-KostVerz.) – Mehrfachfertigungen durch das Gericht.
Dieses Ergebnis ist auch sachgerecht. Denn mit der Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100 bzw. 3200 VV sind Auslagen des Verfahrensbevollmächtigten für Schriftsätze gem. Vorbem. 7 Abs. 1 und Nr. 7000 Nr. 1b) VV zumindest bis zu einer Anzahl von 100 Seiten abgegolten (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., 2016, § 133 Rn 4 sowie zum alten Recht BGH AnwBl 2003, 241). Reicht ein Rechtsanwalt seine Schriftsätze nebst den erforderlichen Abschriften per Telefax bei Gericht ein und könnte er für die Kosten der Mehrfachausdrucke nicht nach § 23 Abs. 1 FamGKG herangezogen werden, könnte er seine mit der Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100 bzw. 3200 VV abgegoltenen Kosten für den Ausdruck der Mehrfachfertigungen folglich auf die Justiz verlagern (vgl. Lohle, a.a.O.). Dabei kann es bei der Anwendung von § 23 Abs. 1 FamGKG sodann auch keinen Unterschied machen, ob der Rechtsanwalt die mit Nrn. 3100 bzw. 3200 VV abgegoltenen 100 Seiten bereits ausgeschöpft hat. Abgesehen davon, dass aufgrund der Kopierpauschalenermäßigung nach Nr. 7000 Nr. 1 VV ab der 51. Seite dann immer noch höhere Kosten entstehen können, wenn Mehrfachfertigungen durch Ausdrucke am Telefaxempfangsgerät des Gerichts erfolgen, solange diese nicht auch die Zahl von 50 übersteigen (vgl. Nr. 2000 Nr. 1 FamGKG-KostVerz.), kann sich dann insoweit allenfalls die Frage nach einer Haftung weiterer Kostenschuldner gem. §§ 24, 26 FamGKG stellen. Überdies ist vorliegend schließlich auch nicht ersichtlich, dass das Kontingent von 100 Seiten bereits ausgeschöpft war.