Verfahrensgang
AG Mayen (Aktenzeichen 8c F 254/13) |
Tenor
Die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Kostenansatz vom 12.02.2016 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wurden gemäß Kostenansatz vom 12.02.2016 mit Kostenrechnung der Landesjustizkasse 13 EUR für Mehrfertigungen von - einschließlich der Abschriften - lediglich per Telefax übersandten Schriftsätzen in Rechnung gestellt. Hiergegen wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin und macht geltend, dass die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt worden seien und überdies die vorgenannte Kostenrechnung nicht habe auf seinen Namen ausgestellt werden dürfe.
Die Kostenbeamtin des Oberlandesgerichts hat der Erinnerung nach Einholung einer Stellungnahme des Bezirksrevisors bei dem LG Koblenz nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, über die der Senat in seiner nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet, ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, § 57 FamGKG. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
1. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat mehrfach Schriftsätze nebst deren erforderlichen Abschriften lediglich per Telefax eingereicht. Unstreitig sind hierbei am Telefaxempfangsgerät des Gerichts 26 Seiten als Ausdruck der genannten Abschriften angefallen. Diese Mehrfachfertigungen sind nach Ziff. 2000 Nr. 1b) KV FamGKG - im Gegensatz zu den Faxausdrucken des Originalschriftsatzes - nicht kostenfrei. Die hierfür folglich anfallenden Gerichtskosten wurden im Kostenansatz vom 12.02.2016 zutreffend mit 13 EUR (26 × 0,50 EUR) angesetzt.
2. Entgegen der Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin haftet dieser auch für die vorgenannten Kosten.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Oldenburg leitet sich diese Haftung aus § 23 Abs. 1 Satz 2 FamGKG her (vgl. JurBüro 2010, 484). Danach schuldet der Beteiligte die Dokumentenpauschale, wenn Kopien oder Ausdrucke vom Gericht angefertigt worden sind, weil dieser Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen. Unter einem "Beteiligten" seien dabei nicht nur die Verfahrensbeteiligten (Antragsteller und -gegner sowie sonstige Beteiligte) zu verstehen. Vielmehr sei nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift damit auch jeder Kostenverursacher gemeint (vgl. Oberlandesgerichts Oldenburg aaO. mit Anm. Lohle JurBüro 2010, 483, 484; a.A.: Feskorn in Rahm/Künkel Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht 5. Aufl. 2010 71. Lieferung Kapitel C Rn. 159).
Nach Ansicht des Senats kann vorliegend dahinstehen, wer "Beteiligter" i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 2 FamGKG sein kann. Denn der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin haftet hier bereits als Antragskostenschuldner nach § 23 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Denn indem dieser neben den - kostenfrei vom Gericht auszudruckenden (Ziff. 2000 Nr. 1b) KV FamGKG) - Originalschriftsätzen ebenfalls die Abschriften per Telefax übermittelte und somit auch deren Ausdruck am Telefaxempfangsgerät des Gerichts veranlasste, liegt darin zumindest ein konkludenter Antrag auf Erstellung dieser - kostenpflichtigen (Ziff. 2000 Nr. 1b) KV FamGKG) - Mehrfachfertigungen durch das Gericht.
Dieses Ergebnis ist auch sachgerecht. Denn mit der Verfahrensgebühr nach Ziff. 3100 bzw. 3200 VV RVG sind Auslagen des Verfahrensbevollmächtigten für Schriftsätze gemäß Vorbemerkung 7 Abs. 1 und Ziff. 7000 Nr. 1b) VV RVG zumindest bis zu einer Anzahl von 100 Seiten abgegolten (vgl. Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. 2016 § 133 Rn. 4 sowie zum alten Recht BGH AnwBl. 2003, 241). Reicht ein Rechtsanwalt seine Schriftsätze nebst den erforderlichen Abschriften per Telefax bei Gericht ein und könnte er für die Kosten der Mehrfachausdrucke nicht nach § 23 Abs. 1 FamGKG herangezogen werden, könnte er seine mit der Verfahrensgebühr nach Ziff. 3100 bzw. 3200 VV RVG abgegoltenen Kosten für den Ausdruck der Mehrfachfertigungen folglich auf die Justiz verlagern (vgl. Lohle aaO.). Dabei kann es bei der Anwendung von § 23 Abs. 1 FamGKG sodann auch keinen Unterschied machen, ob der Rechtsanwalt die mit Ziff. 3100 bzw. 3200 VV RVG abgegoltenen 100 Seiten bereits ausgeschöpft hat. Abgesehen davon, dass aufgrund der Kopierpauschalenermäßigung nach Ziff. 7000 Nr. 1 VV RVG ab der 51. Seite dann immer noch höhere Kosten entstehen können, wenn Mehrfachfertigungen durch Ausdrucke am Telefaxempfangsgerät des Gerichts erfolgen, solange diese nicht auch die Zahl von 50 übersteigen (vgl. Ziff. 2000 Nr. 1 KV FamGKG), kann sich dann insoweit allenfalls die Frage nach einer Haftung weiterer Kostenschuldner gemäß §§ 24, 26 FamGKG stellen. Überdies ist vorliegend schließlich auch nicht ersichtlich, dass das Kontingent von 100 Seiten bereits ausgeschöpft war.
3. Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 57 Abs. 8 FamGKG entbehrlich; die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nach § 57 Abs. 7 FamG...