Leitsatz
Die Formerfordernisse des § 3a Abs. 1 RVG gelten grundsätzlich auch für einen Schuldbeitritt zu einer Vergütungsvereinbarung. Ihre Reichweite wird bestimmt durch den Zweck, dem Beitretenden deutlich zu machen, dass er nicht nur der gesetzlichen Vergütungsschuld des Mandanten beitritt, sondern der davon abweichenden, vertraglich vereinbarten Vergütung.
BGH, Urt. v. 12.5.2016 – IX ZR 208/15
1 Sachverhalt
Der Kläger vertrat als Rechtsanwalt den georgischen Staatsangehörigen B. G. in einem Asylfolgeverfahren. Er fertigte unter dem Datum des 30.4.2013 eine Vergütungsvereinbarung. Die Vereinbarung sieht unter der Nr. 1 vor, dass der Mandant anstelle der gesetzlichen Gebühren eine pauschale Vergütung in Höhe von 800,00 EUR einschließlich Umsatzsteuer zu zahlen hat. Die Nrn. 2 bis 9 regeln Einzelheiten der Vergütungspflicht. Die Nr. 10 der Vereinbarung lautet: "Die Unterzeichner haften gesamtschuldnerisch." Darunter unterzeichnete neben dem Mandanten die als Dolmetscherin für ihn tätige Beklagte.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von 800,00 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Das AG hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
2 Aus den Gründen
Die Revision hat Erfolg. Die Beklagte schuldet dem Kläger den in der Hauptsache geltend gemachten Betrag von 800,00 EUR nebst Verzugszinsen. Lediglich hinsichtlich der zusätzlich verlangten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist die Klage abzuweisen.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Anspruch gegen die Beklagte zu, weil das von ihr unterzeichnete Schriftstück nicht den Anforderungen des § 3a RVG an die äußere Gestaltung einer wirksamen Vergütungsvereinbarung entspreche. Ein Schuldbeitritt bedürfe der Form des zugrunde liegenden Geschäfts. Es müssten deshalb auch die Anforderungen des § 3a RVG an die formale Gestaltung der Vereinbarung erfüllt sein. Dies sei hier nicht der Fall, weil die Verpflichtung der Beklagten zur Mithaftung nicht hinreichend deutlich von der Vergütungsvereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Mandanten abgesetzt sei.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings in der Unterzeichnung der Vergütungsvereinbarung durch die Beklagte einen Beitritt zur Schuld des Mandanten gesehen. Anders konnte der Kläger als Empfänger die ausdrücklich auf eine Mithaftung als Gesamtschuldnerin gerichtete Erklärung der Beklagten bei objektiver Würdigung nicht verstehen. Ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Beitretenden setzt die Annahme eines Schuldbeitritts nicht voraus. Sofern die Beklagte, wie die Revisionserwiderung einwendet, eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben wollte oder ihr das Erklärungsbewusstsein überhaupt gefehlt haben sollte, hätte sie ein mögliches Anfechtungsrecht innerhalb der Frist des § 121 BGB ausüben müssen; das hat sie nicht getan.
2. Die Erklärung eines Schuldbeitritts bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form. Er unterliegt aber als Verpflichtungsgeschäft den Formerfordernissen, die für den Hauptvertrag gelten, soweit diese mit Rücksicht auf den Leistungsgegenstand des Schuldbeitritts aufgestellt sind (BGH, Urt. v. 31.1.1991 – III ZR 150/88, NJW 1991, 3095, 3098; v. 8.12.1992 – XI ZR 96/92, BGHZ 121, 1, 3; v. 14.6.1996 – V ZR 85/95, NJW 1996, 2503, 2504; v. 21.4.1998 – IX ZR 258/97, BGHZ 138, 321, 327; zum Verbraucherkreditgesetz: BGH, Urt. v. 8.11.2005 – XI ZR 34/05, BGHZ 165, 43, 46 f; v. 24.7.2007 – XI ZR 208/06, ZIP 2007, 1850 Rn 12 m.w.N.). Um solche Formerfordernisse handelt es sich auch bei denjenigen nach § 3a Abs. 1 RVG (vgl. zur Vorgängervorschrift § 3 Abs. 1 BRAGO: BGH, Urt. v. 31.1.1991, a.a.O.). Sowohl das Erfordernis der Textform als auch die weiteren, in den Sätzen 2 und 3 der Norm aufgeführten Anforderungen dienen der Warnung und dem Schutz des Mandanten. Er soll klar erkennbar darauf hingewiesen werden, dass er eine Vergütungsvereinbarung schließt, die dem Rechtsanwalt einen von den gesetzlichen Gebührenvorschriften abweichenden Honoraranspruch auf vertraglicher Grundlage verschafft (BGH, Urt. v. 3.12.2015 – IX ZR 40/15, AnwBl 2016, 268 Rn 17 [= AGS 2016, 56]). Tritt ein Dritter der Verpflichtung des Mandanten aus der Vergütungsvereinbarung bei, ist er in gleicher Weise schutzbedürftig. Die Formerfordernisse des § 3a Abs. 1 RVG gelten deshalb grundsätzlich auch für die Erklärung des Schuldbeitritts.
3. Der Ansicht des Berufungsgerichts, im Streitfall genüge die Gestaltung des Schuldbeitritts nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 1 S. 2 RVG, kann jedoch nicht beigetreten werden.
a) Nach dieser Vorschrift muss eine Vergütungsvereinbarung als solche oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, sie muss von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Inwiefern diese Anforderungen auch auf den Beitritt eines Dritte...