Die Parteien hatten über die Wirksamkeit eines Widerrufs gestritten. Die Kläger hatten insofern die Feststellung begehrt, dass der zwischen ihnen und der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag vom 17.9./18.9.2008 aufgrund ihres Widerrufs vom 10.12.2014 nicht wirksam zustande gekommen sei.
Das LG hat, nachdem die Parteien einen gerichtlichen Vergleich geschlossen hatten, den Streitwert auf 62.000,00 EUR festgesetzt. Diese Festsetzung hat das LG, nachdem die Kläger hiergegen Beschwerde eingelegt hatten, mit welcher sie eine Reduzierung des Streitwertes auf 29.491,00 EUR entsprechend den bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen begehren, mit Abhilfebeschluss antragsgemäß abgeändert. Gegen den Streitwertbeschluss haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger aus eigenem Recht Beschwerde eingelegt und eine Heraufsetzung des Streitwertes auf 117.176,62 EUR begehrt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, die Kläger hätten bis zur Klageeinreichung einen Gesamtbetrag von 30.257,00 EUR an die Beklagte gezahlt und außerdem sei der Nennwert der als Sicherheit gestellten Grundschuld in Höhe von 86.919,62 EUR zu berücksichtigen. Dem sind die Kläger entgegengetreten. Die Beklagte hat gemeint, der Gegenstandswert sei nach den Ausführungen der klägerischen Prozessbevollmächtigten zutreffend mit 30.257,00 EUR anzusetzen, die Grundschuld sei jedoch nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.
Das LG hat der als gegen den aktuellen Streitwertbeschluss gerichtet anzusehenden Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht abgeholfen und die Sache dem OLG als Beschwerdegericht vorgelegt. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, die zulässige Streitwertbeschwerde rechtfertige keine anderweitige Festsetzung des Streitwertes. Ein Anspruch auf Löschung der Grundschuld sei nicht geltend gemacht worden. Der Streitwert sei zutreffend entsprechend den bis zur Erklärung des Widerrufs gezahlten Raten festgesetzt worden.
Dem haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger entgegen gehalten, maßgeblich seien für das wirtschaftliche Interesse der Kläger alle Zahlungen im Vertragszeitraum sowie der Wert der gestellten Sicherheiten und zwar unabhängig von den gestellten Anträgen. Zur Stützung ihrer Rechtsauffassung haben sie sich auf Entscheidungen der OLG München v. 6.6.2016 (5 U 4741/15) und Koblenz v. 31.3.2016 (8 W 143/16) bezogen.