a) Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das LG unter Berücksichtigung der neueren Rspr. des BGH v. 12.1.2016 (XI ZR 366/15 [= AGS 2016, 182]) den Streitwert in Bezug auf den Feststellungsantrag auf einen Betrag von 84.100,25 EUR festgesetzt.
b) Der Auffassung der Beschwerdeführer, zu dem Wert der bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen müsse zusätzlich der Wert der zur Sicherung des Darlehens gewährten Grundschuld i.H.v. 150.000,00 EUR hinzugerechnet werden, vermag der Senat nicht zu folgen. Der von Seiten der Beschwerdeführer angeführten Entscheidung des BGH v. 4.3.2016 (XI ZR 39/15 [= AGS 2016, 285]) lässt sich gerade nichts für diese Sichtweise entnehmen. In Nr. 1 dieses Beschlusses gibt der BGH die Hauptsacheentscheidung des Berufungsgerichts wieder. Danach hatte der Darlehensnehmer in dem dort zugrunde liegenden Verfahren im Wege einer objektiven Klagenhäufung neben der Klage in Bezug auf die als Sicherheit gewährte Grundschuld deren Löschung begehrt. Dass in einem solchen Fall der Streitwert des Verfahrens mit der Summe aus den beiden Klageanträgen – Feststellungsantrag und Löschungsantrag – zu bemessen ist, folgt unmittelbar aus § 39 Abs. 1 GKG. Während der BGH die Verurteilung zur Bewilligung der Löschung der Grundschuld mit dem Nennwert der Grundschuld angesetzt hat, hat er den Wert des Feststellungsantrages gemessen an der Hauptforderung, "die die Klägerin gem. §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint" mit der – nur – den erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen bemessen. Wäre der BGH der Ansicht, dass zu der "Hauptforderung", aus der sich das Interesse an der beantragten Feststellung errechnet, nicht nur die Zins- und Tilgungsleistungen gehören, sondern auch die Ansprüche auf Freigabe der Darlehenssicherheiten, dann wäre es konsequent gewesen, bereits den Feststellungsantrag mit "bis zu 140.000,00 EUR" (entsprechend der Summe aus den erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen i.H.v. 38.902,12 EUR und dem Nennwert der Grundschuld in Höhe von 88.000,00 EUR) zu beziffern und den (gesonderten) Antrag auf Löschung der Grundschuld wegen wirtschaftlicher (Teil-) Identität als streitwertneutral einzustufen (arg. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG). Diesen Weg hat der BGH jedoch nicht gewählt.
c) Soweit sich die Beschwerdeführer auf eine weitere Entscheidung des BGH v. 19.1.2016 (XI ZR 200/15) berufen, ist auch dieser nichts zu entnehmen, da für die Bemessung des Streitwertes einer Feststellungsklage, die zur Klärung der Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages erhoben wird, nicht nur die Rückzahlungsansprüche des Darlehensnehmers, sondern auch seine Ansprüche auf Freigabe der Darlehenssicherheiten berücksichtigt werden müssen. Bei der in Bezug genommenen Entscheidung handelt es sich um einen Beschluss nach § 544 Abs. 7 ZPO, mit dem der BGH ein Urteil des OLG Karlsruhe wegen eines Gehörverstoßes aufgehoben hat. Die hier virulente Streitfrage spielt dort keine Rolle, so dass der Satz, der Darlehensnehmer könne nach Widerruf der Darlehenserklärung gem. § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB vom Darlehensgeber die aus seinem eigenen Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zurückfordern sowie die Rückabtretung gewährter Sicherheiten verlangen, nicht dahin interpretiert werden kann, der BGH habe damit in Ergänzung seines Beschl. v. 12.1.2016 (XI ZR 366/15 [= AGS 2016, 182]) zum Ausdruck bringen wollen, dass sich bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen der Streitwert der Feststellungsklage um den Nennwert des Grundpfandrechts erhöht.
d) Der BGH hat in seinem Beschl. v. 12.1.2016 (XI ZR 366/15 [= AGS 016, 182]) für die "Hauptforderung", die für das Interesse an der beantragten Feststellung ausschlaggebend sein soll, auf sämtliche auf der Grundlage des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB erbrachten Leistungen des Darlehensnehmers, die nach § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. i.V.m. § 366 Abs. 1 BGB zu erstatten sind, und insoweit – nur – auf die bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen abgestellt (vgl. BGH, Beschl. v. 12.1.2016 – XI ZR 366/15, juris Rn 12, 13). Damit hat es aus Sicht des Senats sein Bewenden. Bei der Bestellung eines Grundpfandrechts handelt es sich nicht um eine auf der Grundlage von § 488 Abs. 1 S. 1 BGB erbrachte Leistung des Darlehensnehmers, sondern die Pflicht zur Gewähr und dementsprechend auch zur Rückgewähr eines Grundpfandrechts richtet sich nach dem Sicherungsvertrag als gesondertes Vertragsverhältnis (vgl. etwa BGH, Urt. v. 19.4.2013 – V ZR 47/12, BGHZ 197, 155, juris Rn 7). Wann, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form der Sicherungsnehmer dem Sicherungsgeber die Grundschuld zurückgewähren muss, bestimmt die Sicherungsvereinbarung (vgl. BGH, Urt. v. 19.4.2013 – V ZR 47/12, a.a.O. Rn 12) wobei der Anspruch regelmäßig durch den endgültigen Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingt ist (vgl. BGH, Urt. v. 19.4.2013 – V ZR 47/12, a.a.O. Rn 7) und bei einem engen Sicherungs...