Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger, die, wie das LG in seiner Nichtabhilfeentscheidung zutreffend ausgeführt hat, als gegen den aktuellen Streitwertbeschluss gerichtet anzusehen ist, bleibt in der Sache erfolglos.
1. Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages und begehrt der klagende Verbraucher die Feststellung, der Darlehensvertrag sei "beendet" bzw. habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, ist das wirtschaftliche Interesse an dieser Feststellung unter Berücksichtigung der gegeneinander abzuwägenden Vor- und Nachteile bei Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des Widerrufs nach § 3 ZPO zu schätzen (BGH, Beschl. v. 12.1.2016 – XI ZR 366/15, WM 2016, 454 ff. [= AGS 2016, 182]). So liegen die Dinge ungeachtet der den Rechtsfolgen eines wirksamen Widerrufs nicht entsprechenden Formulierung des Feststellungsantrags der Kläger auch hier, da die Parteien bis zum Abschluss des Vergleichs über die Wirksamkeit des Widerrufs gestritten haben. Das wirtschaftliche Interesse der Kläger bemisst sich, da dem Darlehensvertrag kein verbundener Vertrag zugrunde liegt, nach dem Wert der Leistungen, welche die Kläger infolge der Umwandlung des Vertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis gem. §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meinen. Da der wirksame Widerruf nach der hier maßgeblichen Rechtslage (§ 495 BGB in der vom 1.8.2002 bis zum 10.6.2010 geltenden Fassung) den Verbraucherdarlehensvertrag nur mit Wirkung für die Zukunft umgestaltet, kommt es nach höchstrichterlicher Rspr. (BGH a.a.O.) darauf an, welche auf der Grundlage des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB von den Klägern erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nach § 357 Abs. 1 S. 2. BGB a.F. ihnen gem. § 346 Abs. 1 BGB von der Beklagten zu erstatten wären. Mit Recht hat das LG hierbei auf die bis zum Zugang der Widerrufserklärung bei der Beklagten am 10.12.2014 erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen der Kläger, die unstreitig 29.491,00 EUR betragen, abgestellt. Nur die vor dem Widerruf ihrer Willenserklärungen erbrachten Zahlungen können die Kläger von der Beklagten gem. § 346 Abs. 1 BGB zurückfordern. Nach der durch den wirksamen Widerruf bewirkten Umgestaltung des Schuldverhältnisses womöglich noch geleisteten Zahlungen fehlt es an der rechtlichen Grundlage, sodass ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegeben wäre.
Für die abweichende Sichtweise der Beschwerdeführer lässt sich der Grundsatzentscheidung des BGH nichts entnehmen. Das hier zugrunde gelegte Verständnis entspricht im Übrigen, soweit ersichtlich, der einhelligen Sichtweise (vgl. nur Anm. von Schnauder, juris PR-BKR 5/2016, S. 2 unter B). Ganz abgesehen davon erscheint es nicht sinnvoll, die Schätzung von Zufälligkeiten wie dem Umstand, ob der Darlehensnehmer nach Erklärung des Widerrufs noch Zins- und Tilgungsleistungen erbringt bzw. erbringen muss, abhängig zu machen, sondern es ist bei der Streitwertfestsetzung einheitlich allein auf die bis zum Widerruf erbrachten Zahlungen abzustellen.
2. Zutreffend hat das LG den Nennwert der Grundschuld bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt gelassen. Richtig ist zwar, dass der zurück zu gewährenden dinglichen Sicherheit für den widerrufenden Darlehensnehmer ein erheblicher wirtschaftlicher Wert zukommt und dieser im Falle des wirksamen Widerrufs Rückabtretung gewährter Sicherheiten verlangen kann, worauf das OLG in den soeben genannten Beschlüssen jeweils ohne nähere Begründung abstellt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Nominalwert einer Grundschuld auch dann bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen ist, wenn die diesbezügliche Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist. Für diese Sichtweise gibt der Beschl. d. BGH v. 12.1.2016 (XI ZR 366/15) nichts her. Für die Schätzung des Interesses an der Feststellung wurde dort, wie erwähnt, einzig auf die zu beziffernde Hauptforderung gem. §§ 346 ff. BGB in Form erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen abgestellt, ohne dabei das Interesse der Darlehensnehmer an der Rückgewähr dinglicher Sicherheiten zu erwähnen. Dass damit bereits die Annahme des Gegenteils naheliegt (so das LG Berlin in einer hinweisenden Verfügung v. 12.4.2016 in dem Verfahren 38 O 51/16), ist allerdings auch nicht anzunehmen. Weder der Beschl. d. BGH v. 12.1.2016 noch die Ausgangsentscheidung des OLG Stuttgart v. 21.7.2015 (6 U 41/15) lassen erkennen, dass die dortigen Darlehensverträge dinglich gesichert waren. Es ist aber dem Beschl. v. 4.3.2016 (XI ZR 39/15 [= AGS 2016, 285]) eindeutig zu entnehmen, dass der Nennwert der Grundschuld nur bei entsprechender Antragstellung streitwerterhöhend ist. Denn wenn die Sichtweise der Beschwerdeführer zutreffend wäre, wäre der Nennwert dort nicht im Zusammenhang mit dem auf Bewilligung der Löschung gerichteten Antrag erwähnt worden, sondern schon im Zusammenhang mit der den Feststellungsantrag betreffenden Wertfestsetzung. Auch dass beide Werte addiert werden, belegt das Vorliegen eine...