Leitsatz
Wird Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Darlehensvertrages aufgrund eines zwischenzeitlich erfolgten Widerrufs erhoben, richtet sich der Streitwert nach den bis dahin geleisteten Tilgungen des Klägers. Ein zur Absicherung des Darlehens gewährtes Grundpfandrecht ist nicht zusätzlich zu bewerten, wenn nicht zugleich im Wege der objektiven Klagenhäufung der Antrag auf Löschung bzw. Rückgewähr der Grundschuld gestellt worden ist.
OLG München, Beschl. v. 26.7.2016 – 17 W 1253/16
1 Aus den Gründen
Die gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des LG Bezug.
Der BGH hat in dem Beschl. v. 12.1.2016 – IX ZR 366/15 [= AGS 2016, 182] entschieden, dass der Kläger die Hauptforderung zu beziffern hat, die er nach §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint. Das sind nach § 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen. Ein Anspruch auf Nutzungsersatz gem. § 346 Abs. 1 Hs. 2 BGB bleibt als Nebenforderung nach § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO außer Betracht. Bei der Schätzung des Werts des klägerischen Interesses ist auch bei einer Feststellungsklage ein Abschlag nicht vorzunehmen.
In dem Beschl. v. 4.3.2016 – XI ZR 39/15 [= AGS 2016, 285] führte der BGH vorab Folgendes aus:
"Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag durch den Widerruf der Klägerin beendet worden ist und dass die Klägerin der Beklagten aus dem Kredit nur noch die Zahlung von 70.945,62 EUR schuldet. Ferner hat es die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine löschungsfähige Quittung für die als Sicherheit des Darlehens bestellte Grundschuld über 88.000,00 EUR Zug um Zug gegen Zahlung von 70.945,62 EUR zu erteilen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat die Beklagte zurückgenommen".
Und weiter:
"Die Verurteilung zur Bewilligung der Löschung der Grundschuld hat einen Wert von 88.030,00 EUR. Insoweit ist der Nennwert, nicht die Höhe der Valutierung maßgeblich. Ein geringerer Wert des belasteten Grundstücks ist nicht festgestellt."
Die zitierte Rspr. des BGH berücksichtigt insoweit, dass der Streitwert sich nach dem Antrag der Klagepartei bestimmt. Wird der Antrag gestellt, dass eine Löschungsbewilligung bezüglich der eingetragenen Grundschuld abzugeben ist, ist diese mit dem Nennbetrag der Grundschuld anzusetzen (Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn 16 "Löschung"; BGH, Beschl. v. 4.3.2016 – XI ZR 39/15). In dem Verfahren wurde aber kein entsprechender Antrag gestellt. Das Sicherungsverhältnis stellt insoweit eine eigenständige Regelung dar, die gegenüber einem eventuellen Rückabwicklungsverhältnis einen eigenen Streitgegenstand bestehend aus Lebenssachverhalt (Sicherungsvertrag und Grundschuld) und Antrag enthält.
Mitgeteilt von Ass. jur. Hans Willi Scharder, Mönchengladbach
2 Hinweis der Schriftleitung
Siehe hierzu auch den Aufsatz von Schons auf S. 369 ff. in diesem Heft.
AGS, S. 414