Die Beschwerde hatte in der Sache nur einen Teilerfolg.
1. Die form- und fristgemäß (§ 63 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 3 GKG) eingelegte Beschwerde ist nach § 68 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 GKG zulässig. Sie ist insbesondere unabhängig von der Hauptentscheidung – § 68 GKG enthält keine Beschränkung des Beschwerderechts – statthaft (Senat, Beschl. v. 25.11.2010 – 2 Ws 409/10; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 1.12.2009 – 3 Ws 436/09; KG, Beschl. v. 14.2.2014 – 2 Ws 27/14 Vollz, juris; Hartmann, KostG, 46. Aufl., 2016, § 68 GKG Rn 3; AK-Kamann/Spaniol, StVollzG, 6. Aufl., 2012, § 121 Rn 12; BeckOK, Strafvollzug Bund/Euler, StVollzG, § 121 Rn 8; a.A. OLG Rostock NStZ-RR 2013, 92; OLG Stuttgart Die Justiz 2006, 15 [§ 464 Abs. 3 S. 1 2. Hs. StPO i.V.m. § 121 Abs. 4 StVollzG ist anwendbar]; Arloth, StVollG, 3. Aufl., 2011, § 121 Rn 1). Der Verfahrensbevollmächtigte ist nach § 32 Abs. 2 S. 1 RVG aus eigenem Recht zur Einlegung des Rechtsmittels befugt.
Der Beschwerdewert, der nach der Differenz der Rechtsanwaltsgebühren zwischen dem festgesetzten und dem angestrebten Streitwert zu berechnen ist (Senat, a.a.O.; KG a.a.O.), übersteigt 200,00 EUR. Anzusetzen sind dabei mangels sonstiger Angaben des Beschwerdeführers jeweils die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV (d.h. das 1,3-fache der in § 13 Abs. 1 RVG bestimmten Gebühr), die Post- und Telekommunikationspauschale von 20 Prozent bzw. 20,00 EUR nach Nr. 7002 VV sowie die auf diese Vergütung anfallende Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV. Während sich bei einem Streitwert von 500,00 EUR ein Vergütungsanspruch von 83,54 EUR (58,50 EUR und 11,70 EUR zuzüglich Umsatzsteuer) ergibt, beträgt dieser bei einem Streitwert von 5.000,00 EUR 492,54 EUR (393,90 EUR und 20,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer), sodass sich eine Differenz von 409,00 EUR errechnet.
2. Der Senat hat nicht durch den Einzelrichter, sondern in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter käme nur in Betracht, wenn die Strafvollstreckungskammer "durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter" entschieden hätte (§ 66 Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 5 GKG). Dies ist nicht der Fall, da sie – wie in § 65 Abs. 1 GKG vorgesehen – über den Streitwert zusammen mit der Hauptsache in einem Beschluss befunden hat. Damit war sie nicht mit einem Einzelrichter i.S.v. § 66 Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 5 GKG, sondern gem. § 78b Abs. 1 Nr. 2 GVG besetzt (OLG Rostock a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.).
3. Bei der nach § 52 i.V.m. § 60 GKG vorzunehmenden Bemessung des Streitwertes ist die sich nach dem Antrag des Gefangenen für ihn ergebende Bedeutung der Sache nach Ermessen heranzuziehen. Dabei sind die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolgs des Antrags zu berücksichtigen. Es besteht Einigkeit, dass der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000,00 EUR in der Regel außer Betracht zu bleiben hat, da es sich nur um einen subsidiären Ausnahmewert handelt (Senat a.a.O.; KG a.a.O.; Bachmann, in: LNNV, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., 2015, Abschn. P Rn 141; AK-Kamann/Spaniol, a.a.O., Rn 9; Arloth, a.a.O., Rn 1; BeckOK/Euler, a.a.O.). Angesichts der geringen Leistungsfähigkeit vieler Gefangener ist der Streitwert prinzipiell eher niedrig anzusetzen, da seine Bemessung aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist; andererseits darf er nicht so niedrig sein, dass die anwaltliche Tätigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht völlig unmöglich wird (KG a.a.O.; AK-Kamann/Spaniol, a.a.O., Rn 10; BeckOK/Euler, a.a.O., Rn 8). Gänzlich außer Betracht zu bleiben hat demgegenüber der Ausgang des Verfahrens, d.h. der Streitwert darf bei einer Zurückweisung eines Antrags nicht niedriger als bei einer stattgebenden Entscheidung festgesetzt werden.
Hiervon ausgehend war zu berücksichtigen, dass die für den Krankenhausaufenthalt angeordnete Fesselung zwar einen erheblicheren Eingriff darstellte, der jedoch dadurch relativiert wurde, dass sie nur für die Zeit vorübergehender Abwesenheit der Vollzugsbeamten (z.B. Toilettengang) angeordnet worden war. Andererseits wurde die Anordnung über immerhin sieben Tage hinweg vollstreckt (21.7. bis 27.7.2015), nachdem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits am 23.7.2015 eingegangen, jedoch kein Antrag auf Aussetzung der Maßnahme (§ 114 Abs. 2 und 3 StVollzG) gestellt worden war. Ferner ist in die Bemessung einzustellen, dass die Entscheidung letztlich nicht mehr in der Hauptsache erging, sondern lediglich die Rechtswidrigkeit der zeitweisen Fesselung festgestellt wurde. Vorliegend kommt als Besonderheit, die sich erhöhend auf die Streitwertbemessung auswirkt, hinzu, dass kurze Zeit zuvor in einem früheren Verfahren wegen eines ganz ähnlichen Sachverhalts durch Beschl. d. LG – Strafvollstreckungskammer – v. 3.3.2015 – 13 StVK 53/15 eine Fesselungsanordnung aufgehoben worden war und die Antragsgegnerin jene Vorgaben der Strafvollstreck...