Leitsatz (amtlich)

Strafgefangene können die Rückerstattung überhöhter Telefonentgelte nicht im Wege der Folgenbeseitigung (§ 115 Abs. 2 S. 2 StVollzG), sondern nur im Wege der Amtshaftung (Art. 34 GG i. V. m. § 839 a BGB) geltend machen.

 

Verfahrensgang

LG Stendal (Entscheidung vom 30.09.2015; Aktenzeichen 509 StVK 325/14)

 

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 30. September 2015 (509 StVK 325/14) wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie seine notwendigen Auslagen hat der Beschwerdeführer zu tragen.

3. Der Gegenstandswert wird auf 14.382,00 € festgesetzt

 

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Strafgefangener in der JVA B.. Die Gefangenentelefonie wird dort auf der Grundlage eines vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung mit der Fa. C. GmbH (im Folgenden: C.) für alle Anstalten geschlossenen Rahmenvertrages sichergestellt. Danach übernimmt die Fa. C. für die JVA die Einrichtung und Wartung der Telefonanlage, die Bereitstellung des Zugangs zum Netz, die Verwaltung des Telefonverkehrs und die Abrechnung angefallener Telefonentgelte. Die Telefongespräche können von den Gefangenen nach Einrichtung eines sog. "C.-Kontos" geführt werden, auf das auch ihre Angehörigen und sonstige Dritte Geldbeträge einzahlen können.

Aufgrund eines von ihr im Verfahren 509 StVK 179/13 eingeholten Gutachtens vom 4. April 2014 zur Preisstruktur der Telefonleistungen ist die Strafvollstreckungskammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Fa. C. erhobenen Telefongebühren deutlich überhöht seien und hat deshalb die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 30. November 2014 verpflichtet, über Anträge von Strafgefangenen auf Senkung der Telefongebühren erneut zu entscheiden. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hat der Senat mit Beschluss vom 26. Juni 2015 (1 Ws (RB) 20/15) als unbegründet verworfen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass aus dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Fürsorgepflicht der JVA folge, aufgrund derer sie sicherstellen müsse, dass die von ihr eröffnete Möglichkeit der Gefangenentelefonie zu marktgerechten Preisen genutzt werden könne.

Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller mit Antrag vom 9. Mai 2014 begehrt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, 14.382,00 € bereits entrichtete Telefonkosten an ihn zurückzuzahlen, alle künftig noch entstehenden Telefongebühren dem Antrag hinzuzusetzen, auch insoweit auf Vollzugsfolgenbeseitigung zu erkennen und es zu unterlassen, ihm im Rahmen der erteilten Dauertelefongenehmigung überhöhte Telefonkosten zu berechnen.

Mit Beschluss vom 30. September 2015 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag vom 9. Mai 2014 als unbegründet zurückgewiesen, weil der geltend gemachte Anspruch der Höhe nach nicht schlüssig sei.

Gegen diese, ihm am 6. Oktober 2014 zugestellte Entscheidung richtet sich die zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des LG Stendal eingelegte Rechtsbeschwerde des Antragstellers vom 5. November 2015, mit der er rügt, dass die Strafvollstreckungskammer unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz keine eigenen Feststellungen zur Anspruchshöhe getroffen habe.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§§ 166 Nr. 3 JVollzG LSA, 116 Abs. 1 StVollzG). Die Rechtsbeschwerde gibt Anlass, zu grundsätzlichen Abgrenzungsfragen zwischen Folgenbeseitigungs- und Amtshaftungsanspruch Stellung zu nehmen.

In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Der Antrag vom 9. Mai 2014 war bereits unzulässig, weil das Begehren des Antragsstellers nicht auf eine Folgenbeseitigung i.S.d. § 115 Abs. 2 S. 2 StVollzG gerichtet ist.

In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass Schadensersatzansprüche von Strafgefangenen gem. Art. 34 GG i.V.m. 839 BGB, auch wenn diesen ein vollzugliches Verhalten zugrunde liegt, allein im Zivilrechtsweg zu verfolgen sind (vgl. OLG Hamm, StV 1989, 543 ff; OLG Bremen, Beschl. v. 21. September 1995, Ws 12/95, OLG Frankfurt, Beschl. v. 9. Dezember 2004, 3 Ws 1055-1058/04, Rn. 21 ff; LG Berlin, STV 1989, 164; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 109, Rn. 2; Kamann/Spaniol in: Fest Lesting, StVollzG, § 109, Rn. 11; § 115, Rn. 68; Schuler/Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl., § 109, Rn. 5, 6; § 115, Rn. 16).

Nur dann, wenn nach Aufhebung einer Vollzugsmaßnahme eine Folgenbeseitigung nach § 115 Abs. 2 S. 2 StVollzG möglich ist, geht dies dem Amtshaftungsprozess vor (Kamann/Spaniol, a.a.O.). Ein derartiger Folgenbeseitigungsanspruch ist seinem Inhalt nach aber nicht auf Entschädigung, sondern auf die Wiederherstellung des vor dem rechtswidrigen Eingriff bestehenden Zustandes gerichtet, und zwar in natura (Eyermann-Schmidt, VwGO, 14. Aufl., § 113, Rn. 28). Ein solches Verlangen ist etwas anderes als der in § 249 S. 1 BGB normierte, auf Na...

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