Immer Ärger mit der Terminsgebühr – eine unendliche Geschichte
Im Jahre 2006 erschien in der AGS ein Aufsatz mit der ebenso zutreffenden wie provokanten Überschrift: "Immer Ärger mit der Terminsgebühr".
Wer rund 10 Jahre später nun geglaubt hat, alle Schwierigkeiten seien durch Rspr. und Literatur beseitigt und über den Anfall einer Terminsgebühr ließe sich nicht mehr streiten, wird eines Besseren belehrt.
Erneut musste sich das OLG Köln in der Entscheidung v. 6.4.2016 mit der Frage beschäftigen, unter welchen Umständen den beteiligten Rechtsanwälten eine Terminsgebühr entstehen kann.
Um es vorweg zu nehmen:
Die Entscheidung des OLG Köln ist im Ergebnis sicherlich zutreffend, wenngleich sie es an einer Stelle an notwendigen Feststellungen fehlen lässt und an anderer Stelle auf eine meines Erachtens überflüssige und möglicherweise auch falsche "Hilfsbegründung" zurückgreift.
Zunächst ist es natürlich völlig richtig, dass der hier vom OLG Köln zu Recht herangezogene Vergütungstatbestand von Anm. Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. zu Nr. 3104 VV keineswegs voraussetzt, dass ein Gericht das Zustandekommen des Vergleichs gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt hat. Vielmehr reicht es schon nach dem Gesetzestext völlig aus, dass ein schriftlicher Vergleich abgeschlossen wurde. Ob diese Voraussetzung erfüllt war, wird in der Begründung zwar nicht ausdrücklich zum Ausdruck gebracht (vgl. "… für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, einen Vergleich schließen."). Man wird aber aus dem "Tatbestand" schlussfolgern können, dass es zum Abschluss eines schriftlichen Vergleiches gekommen ist, beruft sich doch der Beklagte bei der Verteidigung gegen die Festsetzung der Terminsgebühr darauf, dass "ausschließlich" schriftlich geführte Korrespondenz hierfür nicht ausreichend sei.
Aus dieser – höchst unzutreffenden – Argumentation des Beklagten kann eigentlich nur geschlussfolgert werden, dass innerhalb der schriftlich geführten Korrespondenz der Vergleich zustande kam.
In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass ein solcher schriftlicher Vergleich, der eine Einigungsgebühr entstehen lässt, natürlich nicht auf ein und derselben Urkunde – schriftlich – fixiert sein muss, sondern dass es ausreicht, wenn sich die Beteiligten in zwei Schriftstücken wechselseitig die getroffene Vereinbarung bestätigen.
Da hier bereits Nr. 3104 VV einschlägig ist, bedurfte es nicht der Hilfsbegründung bzw. des Hinweises auf die Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 2 VV. Soweit in diesem Zusammenhang dann argumentiert wird, es sei kein Grund ersichtlich, diesen Rechtsanwalt schlechter zu stellen als denjenigen, der mit dem Bevollmächtigten der Gegenseite unmittelbar in Kontakt getreten ist, könnte dies zu dem – dann allerdings falschen – Eindruck führen, eine Terminsgebühr ließe sich nach Teil 3 Vorbem. 3 Nr. 2 VV auch dann verdienen, wenn – lediglich – schriftlich korrespondiert wird.
Ein Telefonat zwischen den beteiligten Anwälten muss es schon sein, und völlig zu Recht hat der BGH unter Aufhebung einer anders lautenden Entscheidung des OLG Koblenz die Korrespondenz per E-Mail als nicht ausreichend erachtet, jedenfalls für eine Gebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3, 2. Alt. VV a.F.
Zutreffend führt der BGH aus:
"Nach allgemeinem Sprachgebrauch, der grundsätzlich auch das Verständnis von Gesetzesbestimmungen prägt, erfordert eine Besprechung, die – mündlichen oder fernmündlichen – Äußerungen von Worten in Rede und Gegenrede, so dass der Austausch von Schriftzeichen per Brief, Telefax, SMS oder E-Mail nicht genügen kann".
So darf es nicht als ausgeschlossen angesehen werden, dass auch solch zutreffende Entscheidungen wie die des OLG Köln zu weiteren Irrungen und Wirrungen zu der Terminsgebühr führen werden.
Gebührenrechtlern wird die Arbeit also so schnell nicht ausgehen.
Herbert P. Schons
AGS, S. 391 - 393