Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Sie ist gem. § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. §§ 522 Abs. 1 S. 4, 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rspr. erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt die Antragstellerin in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), das den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschl. v. 23.1.2013 – XII ZB 167/11, FamRZ 2013, 1117 Rn 4 m.w.N.).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
a) Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Die Mindestbeschwer werde nicht erreicht, weil der hier maßgebliche Gesamtaufwand der Antragstellerin für die Erteilung der Auskunft den Wert von 600,00 EUR nicht übersteige. Für die Erstellung der geschlossenen Aufstellung fielen allenfalls fünf Stunden an. Insoweit werde gem. § 21 JVEG ein maximaler Betrag von 14,00 EUR pro Stunde zugrunde gelegt. Die Vorlage der Bescheinigungen sei mit einem geschätzten Zeitaufwand von 15 Stunden zu erfüllen und bedinge Kopierkosten von maximal 5,00 EUR. Für die Vorlage der Jahresberichte und Jahresabschlüsse sei maximal eine Stunde sowie für Kopien ein Betrag von 15,00 EUR nötig, für die Buchungskonten werde ein Kostenaufwand von 142,80 EUR nicht überschritten. Daraus errechne sich ein Gesamtaufwand von 435,00 EUR.
Ein den Verfahrenswert erhöhendes schützenswertes Geheimhaltungsinteresse habe die Antragstellerin nicht vorgetragen. Ebenso wenig erhöhe die mögliche Zwangsvollstreckung des Titels die Beschwer. Insbesondere sei die Verpflichtung zur Vorlage von Belegen die Vermögensaufstellung betreffend vollstreckbar. Die hinreichende Bestimmbarkeit folge insoweit aus der von der Antragstellerin vorzulegenden Aufstellung, anhand derer die geschuldete Belegvorlage dann hinreichend bestimmbar sein werde.
b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
aa) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, wonach sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach dem Interesse des Rechtsmittelführers richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Die Rechtsbeschwerde stellt dies ebenso wenig in Frage wie die tatrichterlichen Feststellungen zu dem mit der Erteilung der Auskunft verbundenen Aufwand an Zeit und Kosten sowie zu der Bewertung des Zeitaufwands. Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdegerichts, das im Übrigen insbesondere mit der Annahme einer Stundensatzhöhe von 14,00 EUR zugunsten der Antragstellerin gerechnet hat (vgl. dazu etwa Senatsbeschl. v. 11.3.2015 – XII ZB 317/14, FamRZ 2015, 838 Rn 22), sind rechtlich nicht zu beanstanden.
bb) Ebenfalls zu Recht hat es das Beschwerdegericht abgelehnt, ein Geheimhaltungsinteresse der Antragstellerin werterhöhend zu berücksichtigen.
Zwar kann ein solches im Einzelfall für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein. Insoweit muss der Rechtsmittelführer dem Beschwerdegericht aber sein besonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, und den durch die Auskunftserteilung drohenden Nachteil substanziiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen. Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des die Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von den ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über das Verfahren hinaus in einer Weise Gebrauch machen, welche die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnte (Senatsbeschlüsse v. 30.7.2014 – XII ZB 85/14, FamRZ 2014, 1696 Rn 9 und v. 9.4.2014 – XII ZB 565/13, FamRZ 2014, 1100 Rn 11 m.w.N.).
Derartiges hat die Antragstellerin weder in den Vorinstanzen dargelegt noch mit der Rechtsbeschwerde geltend gemacht. Die allein erfolgte Berufung auf allgemeine Belange der Geheimhaltung und des Vertraulichkeitsschutzes ist nicht ausreichend (vgl. Senatsbeschl. v. 30.7.2014 – XII ZB 85/14, FamRZ 2014, 1696 Rn 12).
cc) Mit Erfolg macht die Rechtsbeschwerde aber geltend, die vom AG in Beschlussziffer 2 vorgenommene Verpflichtung zur Vorlage von Belegen sei nicht vollstreckungsfähig und verursache daher zu berücksichtigende Kosten für die Abwehr der Zwangsvollstreckung, die zur Überschreitung der Grenze des § 61 Abs. 1 FamFG führten.
(1) Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer nach der ständigen Rspr. des Senats um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung muss der Unterhaltsschuldner gewärtigen, dass er in vollem Umfang aus dem erstinstanzlichen Titel in Anspruch genommen wird und sich hiergegen zur Wehr setzen muss (Senatsbeschl. v. 2.9.2015 – XII ZB 132/15, Fam...