Die gem. §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG statthafte Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Verfahrenswertbeschwerde des Bevollmächtigten der Antragstellerin aus eigenem Recht gem. § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG ist statthaft. Auch ist der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR nach § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG überschritten. Grds. berechnet sich der Wert des Beschwerdegegenstandes bei der Beschwerde eines Bevollmächtigten aus der Differenz der Gebühren des Anwalts einschließlich Umsatzsteuer zwischen dem festgesetzten und dem von ihm angestrebten Gebührenstreitwert (Hartmann, KostG, 48. Aufl., § 32 RVG Rn 17). Obwohl hier der Mandantin des Beschwerdeführers Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden ist, ist nach Auffassung des Senats, für den erforderlichen Vergleich auf die Wahlanwaltsgebühren, anstatt auf die bei einem Verfahrenswert von über 4.000,00 EUR niedrigeren Gebühren nach § 49 RVG abzustellen (so auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 8.3.2012, FamRZ 2012, 1970 [= AGS 2012, 347]; OLG Celle FamRZ 2006, 1690; OLG Schleswig JurBüro 1978, 1362; Hartmann, KostG, 48. Aufl., § 32 RVG Rn 17). Danach ist der Beschwerdewert von 200,00 EUR – unter Berücksichtigung einer (außergerichtlichen) Einigungsgebühr – erreicht.
Auch die Beschwerdefrist nach § 59 Abs. 1 S. 3, § 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG ist gewahrt.
2. In der Sache hat die Wertbeschwerde jedoch keinen Erfolg. Zwar ist dem Beschwerdeführer grds. darin zuzustimmen, dass für den Versorgungsausgleich auch in den Fällen des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG, in denen i.d.R. keine näheren Feststellungen zur Zahl der Anrechte getroffen werden, die die Ehegatten in der Ehezeit erworben haben, nicht generell nur der Mindestwert von 1.000,00 EUR anzusetzen ist. Vielmehr ist im Grundsatz jedenfalls dann von der Regelbewertung auszugehen, wenn die Zahl der ehezeitlichen Anrechte feststeht (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.5.2019 – 11 WF 79/19, MDR 2019, 996 [= AGS 2019, 281]; OLG Celle, Beschl. v. 25.5.2010 – 10 WF 347/09, FamRZ 2010, 2103 [= AGS 2010, 397]).
In dem konkreten Einzelfall hat das FamG jedoch beanstandungsfrei von der Billigkeitsklausel des § 50 Abs. 3 FamGKG Gebrauch gemacht. Insofern hat das FamG nachvollziehbar ausgeführt, dass es mit Rücksicht auf den geringen Arbeitsanfall im konkreten Fall gerechtfertigt sei, in Anwendung von § 50 Abs. 3 FamGKG den Wert für die Folgesache für den Versorgungsausgleich auf lediglich 1.000,00 EUR festzusetzen. Da das FamG aufgrund der vorgelegten notariellen Vereinbarung über den Versorgungsausgleich keine Auskünfte für die Anrechte der Ehegatten bei den betroffenen Versorgungsträgern eingeholt und dementsprechend keine vorläufige Berechnung des Versorgungsausgleichs vorgenommen hat, hält es der Senat für gerechtfertigt, von der Festsetzung des Regelverfahrenswerts gem. § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG abzusehen und von der Billigkeitsklausel des § 50 Abs. 3 FamGKG Gebrauch zu machen (vgl. auch OLG Hamburg FamRZ 2011, 1813 [= AGS 2011, 390]; OLG Koblenz FamRZ 2014, 1809 [= AGS 2014, 239]). Denn das FamG hat vorliegend nicht den gleichen Aufwand betrieben, wie wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Zwar hat es gem. § 6 Abs. 2 VersAusglG pflichtgemäß geprüft, ob bezüglich des notariellen Ausschlusses Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse bestehen. Die Einschätzung des FamG, dass dieser Aufwand, den es durch den notariellen Ausschluss des Versorgungsausgleichs betreiben musste, im konkreten Fall erheblich geringer war, als bei dessen Durchführung, ist nicht zu beanstanden.
AGS, S. 399 - 400