Der Kläger macht gegenüber der Beklagten als gegnerischem Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer Schadensersatzansprüche wegen außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren geltend. Der Kläger hatte am 17.5.2012 einen Verkehrsunfall erlitten und die Beklagte mit Anwaltsschreiben v. 18.8.2012 auffordern lassen, die Haftung dem Grunde nach zu 100 v.H. anzuerkennen. Nachdem die Beklagte darauf nicht reagiert hatte, telefonierte der Anwalt des Klägers am 19.2.2013 mit dem Sachbearbeiter der Beklagten. Es wurde u.a. vereinbart, dass vorläufig ein Haftungsanerkenntnis i.H.v. 70 v.H. ergeht und wegen der restlichen Quote das Ergebnis der Entscheidung in einem Parallelverfahren zugrunde gelegt wird. Im Gegenzug erklärte sich der Kläger damit einverstanden, von einer Klageerhebung Abstand zu nehmen. Mit Schreiben v. 26.2.2013 bestätigte die Beklagte ihre Einstandspflicht dem Grunde nach i.H.v. 70 v.H. Nachdem die Haftung der Beklagten im Parallelverfahren zu 100 v.H. rechtskräftig festgestellt worden war, erkannte die Beklagte mit Schreiben v. 3.9.2014 die Haftung dem Grunde nach zu 100 v.H. an. Die Anwälte des Klägers übersandten der Beklagten die auf einem Gegenstandswert von 80.000,00 EUR aufbauende Liquidation v. 18.11.2014 über 5.259,80 EUR und forderten die Beklagte mit weiterem Schreiben v. 18.12.2014 zur Zahlung unter Fristsetzung bis zum 23.12.2014 auf. Mit Schreiben v. 3.6.2015 forderten die Anwälte des Klägers die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 15.6.2015 zum Ausgleich einer Kostennote über 729,23 EUR wegen der Anspruchsanmeldung gegenüber dem eigenen Unfallversicherer auf.
Der Kläger hat vorgetragen, der in der Liquidation v. 18.11.2014 angesetzte Streitwert von 80.000,00 EUR, d.h. 100.000,00 EUR vermindert um einen Abschlag von 20 v.H. für den Feststellungsanspruch gegenüber einem Leistungsanspruch, sei unter Berücksichtigung des zu erwartenden Verdienstausfalls und des aufgrund des eingetretenen Dauerschadens zu erwartenden Schmerzensgeldes und des Haushaltsführungsschadens sowie weiterer Schadenspositionen nicht zu beanstanden. Am 15.12.2012 habe der Kläger einen unbedingten Klageauftrag erteilt, nachdem am 28.9.2012 die Rechtsschutzversicherung Deckungszusage für die Feststellungsklage erteilt gehabt habe. Die einzelnen Gebührentatbestände seien erfüllt. Ferner ist der Kläger der Auffassung, die durch die Anspruchsanmeldung beim privaten Unfallversicherer entstandenen Anwaltskosten stellten eine adäquate Folge des Schadensereignisses dar. Dazu behauptet er, im Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung sei er nicht in der Lage gewesen, dies selbst zu tun, weil es ihm an notwendigem Fachwissen gefehlt habe bzw. er stationär behandelt worden sei.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.259,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2014 zu zahlen und
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 729,33 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.6.2015 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat den Streitwert von 80.000,00 EUR für nicht nachvollziehbar gehalten. Im Rahmen des Schadensersatzes schulde die Beklagte nicht Rechtsanwaltsgebühren nach einem Streitwert, den sich der Kläger als berechtigte Forderung vorstelle, sondern lediglich nach dem Erledigungswert. Eine Einigungsgebühr sei nicht angefallen, weil die Parteien sich nicht grds. verständigt hätten. Da der unbedingte Klageauftrag nicht feststehe, seien auch die Verfahrens- und die Terminsgebühr nicht geschuldet.
Das LG hat den Kläger als Partei angehört und mit dem Urteil unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.965,43 EUR und 729,33 EUR jeweils nebst Zinsen zu zahlen.
Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung macht die Beklagte geltend, das LG sei bei der Berechnung der Gebühren (aus der ersten Liquidation) von einem unzutreffenden Gegenstandswert von 40.000,00 EUR ausgegangen. Das Studium des Klägers habe sich unfallbedingt allenfalls um ein Semester und damit um sechs Monate verzögert, sodass selbst unter Zugrundelegung eines – übersetzten und weiterhin bestrittenen – Einstiegsgehalts von 45.000,00 EUR die unfallbedingten Verdiensteinbußen lediglich 22.500,00 EUR betragen hätten. Unter Addition der weiteren materiellen und immateriellen Schäden i.H.v. (übersetzten) 5.000,00 EUR ergebe sich ein Wert des Feststellungsanspruchs von 27.500 EUR, weshalb der Streitwert unter Abzug der üblichen 20 v.H. höchstens 22.000,00 EUR betrage.
Nicht nachvollziehbar und zumindest teilweise rechtsfehlerhaft sei auch die Annahme des LG, dass die Gebühren angefallen seien. Insbesondere sei keine Einigungsgebühr angefallen, weil sich die "Einigung" der Parteien auf ein bloßes Anerkenntnis beschränke. Der Kontakt habe sich darin erschöpft, dass die Beklagte mitgeteilt habe, eine Einstandspflicht bestehe i.H.v. 70 v.H., und über die restlichen 30 v.H. habe streitig entschieden werden sollen. Überdies hätte...