Die Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung über die Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, §§ 165, 151 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist nicht begründet. Das VG hat zutreffend entschieden, dass der Erinnerungsführer die von ihm begehrte Festsetzung einer fiktiven Terminsgebühr nicht beanspruchen kann. Sie gehört hier nicht zu den nach § 162 Abs. 1 S. 1 VwGO erstattungsfähigen Gebühren eines Rechtsanwaltes.
Gem. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV entsteht die Terminsgebühr des Rechtsanwaltes auch dann, wenn nach § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Zwar ließe sich der Wortlaut der Vorschrift ("beantragt werden kann") dahingehend verstehen, dass jede in tatsächlicher Hinsicht mögliche Antragstellung ausreicht, um den Gebührentatbestand zu verwirklichen. Es handelt sich jedoch um eine gebührenrechtliche Privilegierung im Sinne einer Ausnahmeregelung, die im Hinblick auf ihren Sinn und Zweck einer einschränkenden Auslegung bedarf. Mit der fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV soll verhindert werden, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter allein aus einem gebührenrechtlichen Interesse heraus die an sich legitime Durchführung einer mündlichen Verhandlung "erzwingt". Er soll die Frage nach einem Verzicht auf die mündliche Verhandlung ohne Rücksicht auf finanzielle Erwägungen allein nach verfahrensbezogenen Gesichtspunkten treffen (dazu VGH München, Beschl. v. 24.10.2018 – 5 C 18.1932, juris Rn 12 [= AGS 2018, 554]; vgl. auch BT-Drucks 17/11471, 275). Diese Steuerungsfunktion entfällt, wenn der Antrag auf mündliche Verhandlung von vornherein nicht statthaft, sondern eindeutig prozessordnungswidrig ist. In einem solchen Fall ist es nicht gerechtfertigt, eine finanzielle Kompensation dafür zu gewähren, dass der anwaltlich vertretene Beteiligte von der Durchführung einer ohnehin nicht statthaften mündlichen Verhandlung absieht, indem er formal auf ein vermeintliches Antragsrecht verzichtet.
Auf die – vor allem bei Versäumung der Antragsfrist – umstrittene Frage, ob das VG einen unzulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 VwGO durch Beschluss ablehnen darf, kommt es gebührenrechtlich nicht an (vgl. dazu VGH München, Beschl. v. 27.2.2020 – 8 C 18.1889, juris Rn 17). Selbst wenn das VG mangels analoger Anwendbarkeit des § 125 Abs. 2 VwGO eine nach der Prozessordnung eigentlich nicht statthafte mündliche Verhandlung durchführen müsste (dazu Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 84 Rn 43 m.w.N.), wäre es rechtsmissbräuchlich, hierfür Gebühren auf der Grundlage einer privilegierenden Ausnahmevorschrift zu beanspruchen. Insoweit liegt der Fall anders als bei einem Streit um eine möglicherweise verspätete, aber dem Grunde nach zulässige Beantragung einer mündlichen Verhandlung.
Gemessen daran löst Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV keine fiktive Terminsgebühr für eine anwaltliche Tätigkeit im Gerichtsbescheidverfahren aus, wenn der Vertretene – wie hier – vollständig obsiegt (so auch VGH München, Beschl. v. 24.10.2018 – 5 C 18.1932, juris Rn 10 ff. [= AGS 2018, 554]; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.8.2018 – 2 OA 1541/17, Rn 15 [= AGS 2018, 454]; a.A. VGH München, Beschl. v. 27.2.2020 – 8 C 18.1889, juris Rn 13). Da er von dem Gerichtsbescheid nicht beschwert ist, fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf mündliche Verhandlung oder ein Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid (vgl. BFH, Beschl. v. 16.12.2015 – IV R 15/14, juris Rn 12; Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 84 Rn 41). In diesen Fällen führt die überschaubare Prüfung, ob dem Rechtsanwalt ein statthafter Antrag auf mündliche Verhandlung zustand, nicht zu einer Überlastung des Kostenfestsetzungsverfahrens mit schwierigen prozessualen Rechtsfragen. Ebenso wenig widerspricht sie der von dem Gesetzgeber beabsichtigten Vereinfachung des Kostenfestsetzungsverfahrens (nicht überzeugend insoweit VGH München, Beschl. v. 27.2.2020 – 8 C 18.1889, juris Rn 18 f.).
Eine etwaige Ungleichbehandlung, die sich daraus ergibt, dass der Rechtsanwalt des Unterlegenen eine fiktive Terminsgebühr erhalten kann, ist im Hinblick auf die Steuerungsfunktion der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV sachlich gerechtfertigt. Es handelt sich um eine Kompensation dafür, dass auf mündliche Verhandlung verzichtet wird, obwohl deren Durchführung prozessrechtsgemäß verlangt werden könnte. Anders als bei der schriftlichen Entscheidung (§ 101 Abs. 2 VwGO) ist der Erlass eines Gerichtsbescheides nicht davon abhängig, dass alle Verfahrensbeteiligten zustimmen und somit ausdrücklich auf mündliche Verhandlung verzichten, wofür Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV ebenfalls einen Anreiz schafft. Der Gerichtsbescheid kommt allein für wenig aufwändige, einfach zu lösende Verfahren in Betracht, denn er setzt voraus, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachv...