Im vorliegenden Umgangsrechtsverfahren, in dem der Kindesvater die Anbahnung von Umgangskontakten mit seiner Tochter beantragt hatte, hatte das FamG die Beschwerdegegnerin als Umgangspflegerin eingesetzt.
Die Umgangspflegerin wurde für das betroffene Kind tätig und begleitete auch die Umgänge mit dem Kindesvater. Hiernach beantragte sie sodann die Festsetzung ihrer Auslagen und eines Honorars i.H.v. 1.705,32 EUR für die Zeit v. 8.8.2017 bis 23.3.2018. In diesem Betrag waren Kosten für die Begleitung der Umgangskontakte im Umfang von insgesamt 720 Minuten und Kopierkosten für insgesamt 43 Kopien zu je 0,50 EUR je Kopie in Ansatz gebracht.
Der Bezirksrevisor beim LG hat beantragt, die Kosten der Umgangsbegleitung abzusetzen, da es für diese keinen Vergütungsanspruch aus der Landeskasse, sondern nur nach jugendhilferechtlichen Vorschriften gebe. Kopierkosten könnten nur i.H.v. 0,15 EUR je Kopie erstattet werden.
Die Rechtspflegerin hat sodann die an die Umgangsklägerin zu zahlenden Kosten auf 1.289,20 EUR festgesetzt. Die Kosten für die Umgangsbegleitung von insgesamt 401,07 EUR und auch Kopierkosten i.H.v. 15,05 EUR hat sie abgesetzt. Zur Begründung hat sie angeführt, dass die Kosten für die Umgangsbegleitung nur im Rahmen einer jugendhilferechtlichen Bewilligung durch das Jugendamt erfolgen könnten; eine Begründung für die Reduzierung der Kopierkosten erfolgte nicht.
In der hiergegen erhobenen Erinnerung hat die Umgangspflegerin angeführt, dass die Umgangsbegleitung zwar nicht ausdrücklich im Beschluss des FamG bestimmt worden sei, eine solche sich jedoch aus einem Sitzungsvermerk und dem gesamten Zusammenhang des Umgangsverfahrens ergeben habe, sodass ihr auch ein Vergütungsanspruch aus §§ 1909 Abs. 1 S. 1, 1915 Abs. 1 S. 1, 1835, 1836 BGB zustehe. Die Kopierkosten seien i.Ü. in entsprechender Anwendung des § 7 JVEG in beantragter Höhe zu ersetzen.
Der Bezirksrevisor hat unter Bezugnahme auf mehrere ältere OLG Entscheidungen beantragt, die Erinnerung insgesamt zurückzuweisen und die Beschwerde zuzulassen. Nach Veröffentlichung der Entscheidung des BGH v. 31.10.2018 (XII ZB 135/18) hat der Bezirksrevisor allerdings einer Abhilfe hinsichtlich der Kosten für die Umgangsbegleitung zugestimmt, jedoch hinsichtlich der geltend gemachten höheren Kopierkosten an seinem Zurückweisungsantrag festgehalten.
Das FamG hat auf die Erinnerung der Umgangspflegerin die zu zahlende Vergütung für ihre Tätigkeit antragsgemäß auf 1.705,32 EUR festgesetzt und des Weiteren die Beschwerde gegen die Entscheidung zugelassen. Zur Begründung hat es angeführt, dass der BGH mit seiner Entscheidung v. 31.10.2018 klargestellt habe, dass zwar grds. nur dann eine Umgangsbegleitung zu vergüten sei, wenn gerichtlich die Begleitung von Kontakten angeordnet worden sei. Von einer solchen Anordnung sei jedoch aufgrund des Sachzusammenhangs hier auszugehen. I.Ü. habe der Bezirksrevisor der Abhilfe insoweit ausdrücklich zugestimmt.
Auch soweit die Umgangspflegerin Kopierkosten i.H.v. 0,50 EUR je Seite anstelle der zugesprochenen 0,15 EUR je Seite begehre, sei die Erinnerung begründet. Ob für Berufsbetreuer, beruflich tätige Verfahrenspfleger oder auch für beruflich tätige Umgangspfleger eine Vergütung von 0,50 EUR oder 0,15 EUR je Seite zu erstatten sei, sei streitig. Die vom Bezirksrevisor zitierten OLG Entscheidungen bezögen sich jedoch auf eine entsprechende Anwendung des seinerzeit geltenden, zwischen aber aufgehobenen § 11 Abs. 2 ZSEG. Der nunmehr den Aufwendungsersatz von Zeugen und Sachverständigen regelnde § 7 JVEG sehe für die ersten 50 Seiten einen Betrag von 0,50 EUR je Seite vor. Hierdurch werde der Wille des Gesetzgebers deutlich, einen pauschalen Ansatz zu finden, der den Aufwand für gefertigte Kopien, unabhängig davon, durch wen sie gefertigt würden, abbildet. Warum Betreuer, Verfahrenspfleger oder Umgangspfleger, die beruflich tätig seien, von einer solchen Pauschalierung ausgenommen sein sollten, sei durch nichts gerechtfertigt.
Die Zulassung der Beschwerde erfolge antragsgemäß, da eine aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf zu dieser Frage nicht vorliege und es sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handele.
Der Bezirksrevisor bei dem LG hat gegen den Beschluss des FamG Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er angeführt, dass entgegen der Annahme des AG eine entsprechende Anwendung des § 7 JVEG hier nicht gerechtfertigt sei. Obwohl dem Gesetzgeber die Diskussion um die erstattungsfähigen Kopierkosten bekannt gewesen sei, habe es bei der Novellierung des § 1835 BGB, der den Aufwendungsersatz des Umgangspflegers regele, nur einen Verweis auf § 5 JVEG, nicht jedoch eine Verweisung auf § 7 JVEG aufgenommen. Der Aufwendungsersatz bestimme sich daher nach § 670 BGB, nach dem es grds. Sache des Umgangspflegers sei, darzulegen, in welcher Höhe ihm Kosten für die Anfertigung von Kopien entstanden seien. Sei der Umgangspfleger zu einem solchen Vortrag nicht in der Lage, erscheine zur praxisgerechten Abwicklung des Aufwendungsersatzes die p...