Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen die Entscheidung des FamG über die Erinnerung der Umgangspflegerin ist infolge der Zulassung gem. § 57 Abs. 2 S. 2 FamGKG statthaft und zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg. Das FamG hat im Ergebnis zu Recht die Kopierkosten auf 0,50 EUR pro Kopie festgesetzt.
Nach § 1684 Abs. 3 S. 6 BGB gilt für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers § 277 FamFG entsprechend. Danach folgt der Vergütungsanspruch des Umgangspflegers aus §§ 1, 2 u. 3 Abs. 1 VBVG und der Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen aus § 1835 Abs. 1 BGB. § 1835 Abs. 1 S. 1 BGB verweist im Hinblick auf Aufwendungen allerdings auf § 670 BGB, soweit nicht Fahrtkosten, für die § 5 JVEG gilt, betroffen sind. Ein ausdrücklicher Verweis auf § 7 JVEG fehlt. Es ist daher dem Beschwerdeführer darin Recht zu geben, dass für die Höhe der erstattungsfähigen Kopierkosten weder direkt noch analog auf § 7 JVEG abgestellt werden kann. Eine direkte Anwendung verbietet sich bereits, da der Umgangspfleger nicht vom persönlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 JVEG erfasst wird. Eine analoge Anwendung ist ebenfalls nicht zulässig, da eine für die Analogie notwendige Regelungslücke nicht besteht. Der Gesetzgeber hat bei der Neufassung des § 1835 Abs. 1 BGB lediglich § 5 JVEG ausdrücklich erwähnt. Damit sollte eine klare auf den Ersatz von Fahrtkosten begrenzte Regelung geschaffen werden (vgl. auf BT-Drucks 13/7158, 22; BGH, Beschl. v. 4.12.2013 – XII ZB 159/12, Rn 14 zur Problematik beim Verfahrenspfleger). Die Höhe der der Umgangspflegerin zu ersetzenden Kopierkosten ist damit gesetzlich nicht festgelegt, insbesondere nicht auf bestimmte Beträge beschränkt. Vielmehr sind die Kosten nach Aufwand zu ersetzen, § 670 BGB.
Kann der Umgangspfleger allerdings die entstandenen Kopierkosten nicht konkret darlegen, kann das Gericht die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen schätzen, wenn eine ausreichende Schätzungsgrundlage vorhanden ist. Denn es wäre ein unverhältnismäßiger Aufwand für jemanden, der über ein Kopiergerät verfügt, die für die Fertigung einer Fotokopie relevanten Kosten (z.B. Anschaffungs- und Unterhaltungskosten, Lebensdauer etc.) konkret darzulegen (BGH, a.a.O., Rn 16 zum anwaltlichen Verfahrenspfleger).
Für die im Rahmen des § 670 BGB gebotenen Schätzung kann zwar nicht – wie in dem v. BGH am 4.12.2013 (a.a.O., Rn 17/18) entschiedenen Fall des anwaltlichen Verfahrenspflegers – unmittelbar auf die Dokumentenpauschale des Nr. 7000 Nr. VV als Grundlage abgestellt werden, da es sich bei der hier berufsmäßig tätigen Umgangspflegerin nicht um eine Anwältin handelt. Allerdings ist außer in Nr. 7000 VV inzwischen in nahezu allen gesetzlichen Kostenregelungen für die Fertigung der ersten 50 Kopien ein erstattungsfähiger Pauschalbetrag von 0,50 EUR für jede Kopie vorgesehen (vgl. hierzu Nr. 2000 Nr. 1 Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG, Nr. 31000 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 KV GNotKG und § 7 JVEG). Auch die vom Beschwerdeführer selbst genannte Regelung in Nr. 9000 Nr. 1b) GKG-KostVerz. sieht für die ersten 50 Kopien einen Betrag von 0,50 EUR und erst danach für jede weitere Seite 0,15 EUR vor (BGH, a.a.O., Rn 18). Hierdurch wird – wie das FamG Rheinberg zutreffend ausführt – der Wille des Gesetzgebers deutlich, einen pauschalen Ansatz zu finden, welcher Aufwand für gefertigte Kopien, unabhängig davon, durch wen sie gefertigt werden, gerechtfertigt ist. Warum Umgangspfleger, die beruflich tätig sind, von einer solchen Pauschalisierung ausgenommen sein sollten, ist nicht erkennbar und auch durch nichts gerechtfertigt.
Das FamG hat daher zu Recht für die in Rechnung gestellten 43 Kopien insgesamt mit 21,50 EUR (43 x 0,50 EUR) in Ansatz gebracht. Erst für eine Anzahl von mehr als 50 Kopien wäre für jede weitere Kopie 0,15 EUR zu berechnen gewesen.
AGS, S. 376 - 378