Die Parteien streiten um Ansprüche wegen Zahlung von Rechtsanwaltshonorar für die Prüfung der Erfolgsaussicht einer Restitutionsklage.
Die Beklagte hatte telefonisch in einem Telefonat mit Herrn Rechtsanwalt A dessen Kanzlei mit der Überprüfung der Erfolgsaussicht einer Restitutionsklage beauftragt. Mündlich wurde über ein Stundenhonorar gesprochen.
Rechtsanwalt A teilte der Beklagten mit, dass Rechtsanwältin Dr. C eine Prüfung vornehmen werde und mit einem Mindestaufwand von fünf Stunden zu einem Stundensatz von 250,00 EUR zu rechnen sei.
Nach diesem Telefonat mailte die Beklagte eine kurze Zusammenfassung zur Prüfung.
Am selben Tag wurde die Beklagte von Rechtsanwältin Dr. C kontaktiert und der Beklagten wurde von Frau Rechtsanwältin Dr. C mitgeteilt, dass sie sich einen ersten Eindruck von der Sach- und Rechtslage gemacht habe und in die Prüfung einsteigen werde. Nach einer ersten Einschätzung seien die Erfolgsaussichten der Restitutionsklage jedoch eher negativ zu beurteilen.
Am 26.5.2017 rief Rechtsanwältin Dr. C die Beklagte an und teilte mit, dass sie von der Einlegung einer Restitutionsklage und auch von der weiteren Prüfung der Erfolgsaussichten abrate.
In einem sechsseitigen Gutachten erläuterte Rechtsanwältin C daraufhin, dass keine Aussicht auf Erfolg für eine Restitutionsklage bestehe.
Im Anschluss wurden 7,5 Stunden zum Stundensatz von 250,00 EUR netto abgerechnet, insgesamt 1.875,00 EUR netto.
Die Beklagte teilte mit, sie sei allenfalls bereit, 300,00 EUR brutto zu bezahlen.
Mit Schreiben v. 21.6.2017 wurde der Beklagten sodann mitgeteilt, dass mangels schriftlicher Honorarvereinbarung entsprechend der gesetzlichen Gebühren abzurechnen sei. Bei einem Streitwert von 62.865,99 EUR würden sich die gesetzlichen Gebühren auf 1.633,40 EUR netto belaufen.
Die Rechtsanwälte A und B seien die einzigen Gesellschafter der Kanzlei. Rechtsanwältin Dr. C sei zu keinem Zeitpunkt Gesellschafterin der GbR gewesen.
Die Beklagte behauptet, dass völlig unerwartet ein schriftliches Gutachten erstellt worden sei. Sie sei zudem der Ansicht, dass allenfalls eine Abrechnung nach § 34 RVG erfolgen könne, also maximal 250,00 EUR. Des Weiteren ist die Beklagte der Ansicht, dass die Ansprüche aus dem Anwaltsvertrag allenfalls der Sozietät, also der BGB-Gesellschaft, zustehen könnten, nicht jedoch den Rechtsanwälten A und B.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugen Dr. C.